Zu dem im Betreff genannten Entwurf wird folgende Stellungnahme abgegeben:
Zu Artikel 1:
Zu Z. 5 (§ 53a):
Es wird angeregt, näher zu konkretisieren, welche Datenarten über natürliche und juristische Personen, Sachen und Gebäude verarbeitet werden dürfen.
Im Abs. 2 Z. 4 werden als weitere Betroffenenkreise auch die "Kontakt- oder Begleitpersonen, die nicht nur zufällig mit Verdächtigen in Verbindung stehen und bei denen ausreichende Gründe für die Annahme bestehen, dass über sie Informationen zu Verdächtigen beschafft werden können" genannt. In den Erläuterungen sollte in diesem Zusammenhang klar gestellt werden, dass Personen, die beruflichen Verschwiegenheitspflichten unterliegen (Ärzte, Rechtsanwälte, Psychotherapeuten, etc.), keine "Kontaktpersonen" sind.
Zu Z. 8(§ 55a Abs. 4):
Die Anhaltspunkte, bei deren Vorliegen eine Sicherheitsüberprüfung vor Ablauf der vorgesehenen Fristen zu wiederholen ist, sollten zumindest in den Erläuterungen näher beschrieben bzw. eingegrenzt werden, um der Gefahr willkürlicher Prüfungen weitestmöglich vorzubeugen.
Warum diese Bestimmung mit den Regelungen über Sicherheitsüberprüfungen nach § 134 a Abs. 4 des Luftfahrtgesetzes vergleichbar sein soll (vgl. die Ausführungen in den Erläuterungen), ist nicht nachvollziehbar.
Zu Z. 10 (§ 57 Abs. 2):
Es wird angeregt, den Zweck der Auswählbarkeit aus der Gesamtmenge näher zu determinieren.
Zu Z. 13 (§ 58d):
In den Erläuterungen zu dieser Bestimmung wird ausgeführt, dass die zentrale Analysedatei der Analyse schwerer Gewaltdelikte wie auch Sexualstraftaten mit Wiederholungsgefahr und der Zusammenführung von Serienstraftaten dienen soll. Insbesondere sollen auf diese Weise Präventionsansätze in Bezug auf Wiederholungs- und Rückfalltäter gewonnen werden.
Vor diesem Hintergrund sind die Formulierungen, dass Informationen über “verdächtiges Ansprechen“ von Frauen, Kindern und Jugendlichen, wenn ein sexuelles Motiv vermutet werden kann und “konkrete Anhaltspunkte“ für eine geplante strafbare Handlung vorliegen, verarbeitet werden dürfen, zu weit gefasst, weil nicht erkennbar ist, dass durch sie präzise genug auf die Adressaten dieser Bestimmung (Wiederholungs- und Rückfalltäter) abgestellt wird. Es wird daher eine nähere Determinierung dieser beiden Eingriffstatbestände angeregt, wobei dies auch für die Adressaten selbst gilt, weil ansonsten zwischen Verdächtigen und bereits verurteilten Straftätern nicht mehr unterschieden wird und auch die Informationen über bloße Verdachtsmomente immerhin bis zu 30 Jahren gespeichert werden.
Weiters wird angeregt, die Formulierung "verdächtiges Ansprechen von Frauen, Kindern und Jugendlichen" durch die Formulierung "verdächtiges Ansprechen von Personen" zu ersetzen.
Zu Artikel 3:
Zu Z. 1 (§ 7 Abs. 5):
Es wird angeregt, die Regelung näher zu konkretisieren und die Ermächtigung der Sicherheitsbehörden daran zu knüpfen, dass diese Daten jeweils wesentliche Voraussetzung für die Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben sind.
Eine Ausfertigung dieser Stellungnahme wird unter einem auch dem Präsidium des Nationalrates übermittelt.
Für die Landesregierung:
Dr. Liener
Landesamtsdirektor