Stellungnahme des ÖAMTC
zum Entwurf eines Bundesgesetzes,
mit dem das

Sicherheitspolizeigesetz, das Grenzkontrollgesetz und

das Polizeikooperationsgesetz geändert werden

(BMI-LR1340/0019-III/1/2007)

 

Der ÖAMTC erhebt keinen Einwand gegen die beabsichtigten Änderungen. Es sei positiv angemerkt, dass der Gesetzgeber offenbar vor dem Eindruck der einschlägigen Recht­sprechung des VfGH bemüht ist, Eingriffe in das Recht auf Schutz der personen­bezogenen Daten sorgfältig zu prüfen und erforderlichenfalls durch klare gesetzliche Festlegungen zu begrenzen.

Ausdrücklich begrüßt wird die in § 53 Abs 3a SPG vorgesehene Nutzung der Daten von Mobilfunkbetreibern bei Fällen der ersten allgemeinen Hilfeleistung. Gerade auf diesen Tatbestand stützt sich seit 1984 das Tätigwerden des Bundesministeriums für Inneres im Zusammenhang mit den sich aus entsprechenden Vereinbarungen nach Art 15a B-VG ergebenden Verpflichtungen zur notärztlichen Versorgung mittels Notarzthubschraubern. Vor allem zur Ortung von vermissten Personen im unwegsamen Gelände kommt des öfteren auch die Technik von Mobilfunkbetreibern zum Einsatz, zumal in manchen Fällen eine Lokalisierung von Personen mit eingeschaltetem Handy bei aufrechtem Mobilfunknetz möglich ist.

Da derzeit diese Aufgabe vertraglich dem Christophorus-Flugrettungsverein als Tochterverein des ÖAMTC übertragen ist, kommen die beabsichtigten Gesetzesanpassungen auch dem ÖAMTC zugute, der damit in die Lage versetzt wird, in manchen Fällen effizienter und zielgerichteter nach vermissten Personen im unzugänglichen Gelände zu suchen.

Der ÖAMTC fühlt sich daher berufen, die Absicht zu begrüßen, dass die Abfrage von Daten von Mobilfunkbetreibern zur Ortung von Personen im Rahmen der ersten allgemeinen Hilfeleistung ausdrücklich für zulässig erklärt wird.

 

Mag. Martin Hoffer           
Dr. Hugo Haupfleisch       
ÖAMTC-Rechtsdienste
im Oktober 2007