Zl. 12-REP-43.00/07 Ht/Er

 

HAUPTVERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN SOZIALVERSICHERUNGSTRÄGER

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                                                                                                  Wien, 11. Oktober 2007

An das                                                                                                          Per E-Mail
Bundesministerium für Justiz
Museumstraße 7
1070 Wien

 

An das                                                                                                          Per E-Mail
Präsidium des Nationalrates

An das                                                                                                          Per E-Mail
Bundesministerium für
Gesundheit, Familie und Jugend

Betr.:     SMG-Novelle 2007

Bezug:  Ihr E-Mail vom 11. September 2007,
GZ: BMJ-L703.040/0007-II 2/2007

Sehr geehrte Damen und Herren!

Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger nimmt wie folgt Stellung:

Zu § 8a Abs. 2 SMG

Die Formulierung „(…) als dies zum Schutz der Gesundheit des Beratenen, Behandelten oder Betreuten erforderlich ist und seine Zustimmung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann.“ ist zu unpräzise. Üblicherweise werden Auskünfte von Ärzten oder Apotheken nicht zum Schutz der Gesundheit eines Betreuten, sondern zur Verhinderung von Mehrfachbezug von Drogen eingeholt. Wir regen daher eine Präzisierung dieser Regelung an.

Zu § 15 Abs. 2 Z 2 SMG

Im Zusammenhang mit der Anpassung des § 15 Abs. 2 Z 2 wird angeregt, einen entsprechenden Verweis auf die bereits in Kraft getretene Weiterbildungsverordnung orale Substitution (BGBl. II Nr. 449/2006) in die Bestimmung aufzunehmen.

Zu § 24 Z 2 SMG

Die Erkennung von Mehrfachverordnungen als Zweck der Führung eines Substitutionsregisters ist zu eng gefasst. Vielmehr sollte das Register über den genannten Zweck hinaus dem Monitoring der Substitutionstherapie dienen. Wir schlagen daher eine entsprechende Anpassung der Textierung vor.

Zu den §§ 24 Z 3 und 24c SMG

Da beim Auffinden eines möglicherweise an einer Überdosis Verstorbenen der kausale Zusammenhang noch nicht feststehen kann, wird folgende Formulierung vorgeschlagen: „(…), bei denen ein kausaler Zusammenhang mit dem Konsum von Suchtgift zu vermuten ist.

Zu § 24a Abs. 3 Z 2 SMG

Der Terminus „Begleitdrogen“ ist zu ungenau und sollte präzisiert werden bzw. wird die Aufnahme eines Verweises auf die Psychotropenverordnung angeregt.

Zu den §§ 24b Abs. 1 Z 1 und 24c Abs. 2 Z 1 SMG

Im Hinblick darauf, dass möglichst verhindert werden soll, dass eine drogensüchtige Person sich Substitutionsmittel bei mehreren verschiedenen Ärzten besorgt, wird nachdrücklich vorgeschlagen, die zur Identifikation von Personen erforderlichen Daten um die Versicherungsnummer zu ergänzen. Dies betrifft insbesondere § 24b Abs. 1 Z 1 und § 24c Abs. 2 Z 1. Dass dies notwendig ist ergibt sich auch aus § 26 Abs. 4 Z 2, da Auskünfte an Ärzte und Apotheken am verlässlichsten unter Angabe der Versicherungsnummer erfolgen können.

Zu § 24b Abs. 1 Z 2 SMG

Zur eindeutigen Identifikation des behandelnden Arztes ist aus unserer Sicht die vom Hauptverband vergebene Vertragspartnernummer hilfreich, sodass § 24b Abs. 1 Z 2 ebenfalls entsprechend ergänzt werden könnte.

Zu § 25 Abs. 6 SMG

In § 25 Abs. 6 sollte ergänzend eine Regelung aufgenommen werden, wann die Daten aus dem Suchtmittelregister frühestens gelöscht werden dürfen (arg. „längstens nach Ablauf von fünf Jahren“). Dies vor allem deshalb, da Substituierte oft längere Haftstrafen verbüßen und daher auch nach einer durch die Haftstrafe bedingten Pause im Substitutionsverlauf die Möglichkeit bestehen sollte, auf alte Eintragungen zurückzugreifen.

Zu § 26 Abs. 1 Z 3 und 4 SMG

Da in den Registern gemäß § 24a auch bloß Beschuldigte und Freigesprochene über einen bestimmten Zeitraum vermerkt sein können und keine Differenzierung zwischen harten Drogen und Haschisch/Cannabis (THC) getroffen wird, erscheint die Auskunftspflicht an das Militärkommando und Bundesministerium für Inneres in Fällen fälschlich Verdächtigter oder Personen, die lediglich THC konsumiert haben, datenschutzrechtlich bedenklich.

Zu § 26 Abs. 1, 4 und 5 SMG:

Da die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse auf Grund der ihr nach dem ASVG übertragenen Aufgaben als Kostenträger und Sammelstelle von Abrechnungsdaten gilt, regen wir an, dass auch die Krankenversicherungsträger als auskunftsberechtigte Stellen angeführt werden sollten. Dies vor allem deshalb, da auf diese Weise Mehrfachbehandlungen von Suchtkranken erkannt und entsprechende Mehrkosten vermieden werden können.

Zu den §§ 28a und 31a SMG:

Ein konstanter Faktor 15 bei der Bemessung des Strafausmaßes erscheint unserer Ansicht nach äußerst problematisch. Wären tatsächlich 300 g Cannabis (6 %‑ig = 20 g Reinsubstanz) mit der gleichen Strafe zu bemessen wie 15 g reines Kokain? Ein weiteres Beispiel: vier handelsübliche Fläschchen Tramal Tropfen oder drei Packungen Tramal 200 mg à 60 Stück erreichen bereits die Grenzmenge. Wir regen an, unbedingt weitere sachlich gerechtfertigte Differenzierungen hinsichtlich Gefährlichkeit der Stoffe (LD 50) und Schwarzmarktwert einzelner Substanzen vorzunehmen.

Zu § 41 Abs. 2 SMG

Gemäß den Erläuterungen zum vorliegenden Gesetzesentwurf soll die derzeit geltende Rechtslage hinsichtlich der Kostentragungspflicht des Bundes in Zusammenhang mit § 41 beibehalten werden, die Kostenübernahme ist auf zwei Jahre bzw. ein Jahr (bei stationären Therapien) begrenzt (vgl. Pkt. 7.4. der Erläuterungen zu § 41).

§ 41 Abs. 2 lässt jedoch offen, wer die weiteren Kosten für die Behandlung nach Ablauf von zwei Jahren trägt. Statistische Auswertungen haben gezeigt, dass viele Substitutionsbehandlungen länger als zwei Jahre dauern. Für den Fall, dass kein anderes Finanzierungsmodell (z. B. gemeinsamer Fonds der Finanzierungsträger, vgl. Pkt. 7.2. der Erläuterungen zu § 41) zustande kommt, wird vorgeschlagen, eine Regelung hinsichtlich der Finanzierung nach dem in § 41 Abs. 2 genannten Zeitraum zu schaffen.

Wenngleich in den Erläuterungen bereits darauf hingewiesen wurde, geben wir auch an dieser Stelle zu bedenken, dass die Einrichtung eines gemeinsamen Fonds zur Abdeckung sämtlicher Aufwendungen für Substitutionsbehandlungen der Zustimmung sämtlicher Finanzierungsträger – sohin auch der Sozialversicherung – und der Schaffung einschlägiger Rechtsgrundlagen im Leistungsrecht der Sozialversicherung bedarf. Nach § 81 ASVG dürfen Mittel der Sozialversicherung nur für die gesetzlich vorgeschrieben oder zulässigen Zwecke verwendet werden.

Mit freundlichen Grüßen
Für den Hauptverband: