Bundesministerium
für Landesverteidigung

      Fremdlegislative

 

Sachbearbeiter:

Mag. iur. Michael A. HENKEL

Rossauer Lände 1

1090 WIEN

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GZ S91034/31-FLeg/2007

 

 

Entwurf einer Suchtmittelgesetz-Novelle 2007;Stellungnahme

 

 

 

An Verteiler

 

Zu dem mit Note des BMJ vom 11. September 2007, GZ BMJ‑L703.040/0007‑II 2/2007, übermittelten Bundesgesetzes, mit dem das Suchtmittelgesetz (SMG), das Strafgesetzbuch, die Strafprozessordnung 1975, das Jugendgerichtsgesetz (JGG) und das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz geändert werden (SMG‑Novelle 2007), nimmt das Bundesministerium für Landesverteidigung wie folgt Stellung:

 

 

Gemäß Z 39 des Entwurfs werden im neuen § 26 Abs. 1 Z 3 dem Bundesministerium für Landesverteidigung, den Militärkommanden und dem Heerespersonalamt Auskunftsrechte eingeräumt, welche inhaltlich dem geltenden § 25 Abs. 1 Z 2 des Suchtmittelgesetzes (SMG), BGBl. I Nr. 112/1997, entsprechen.

 

Der Konsum von Suchtmitteln führt regelmäßig zu einer erheblichen Bewusstseinsbeeinträchtigung, auch ist Suchtmittelabhängigkeit in vielen Fällen der Auslöser für Beschaffungskriminalität. Aus diesen Gründen dürfen Suchtmittelkonsumenten zu bestimmten dienstlichen Tätigkeiten wie Verantwortung für andere Personen, Lenken von Fahrzeugen, Umgang mit Waffen und Munition oder Umgang mit klassifizierten Informationen nicht herangezogen werden. Dies gilt nicht nur für Soldaten im Präsenz- und Ausbildungsdienst, sondern für alle Bediensteten im Vollzugsbereich des ho. Ressorts, welche entsprechend sensible Dienstleistungen zu erbringen haben.

 

Es ist deshalb für die Gewährleistung der militärischen Sicherheit unbedingt notwendig, dass über die im neuen § 26 Abs. 1 Z 3 vorgesehenen Anlassfälle der Auskunftserteilung hinaus Auskünfte auch für die Durchführung der Verlässlichkeitsprüfung gemäß §§ 23 f des Militärbefugnisgesetzes (MBG), BGBl. I Nr. 86/2000, erteilt werden dürfen.

 

Aus den vorgenannten Gründen sollte § 26 Abs. 1 Z 3 wie folgt lauten (Änderungen im Fettdruck hervorgehoben):

 

„3.  das Bundesministerium für Landesverteidigung, die zuständigen Militärkommanden und das Heerespersonalamt, soweit für diese die Daten im Einzelfall zur Feststellung der Eignung eines Wehrpflichtigen oder einer Frau zum Wehrdienst und ihrer Dienstfähigkeit während des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder für die Durchführung einer Verlässlichkeitsprüfung gemäß §§ 23 und 24 des Militärbefugnisgesetzes (MBG), BGBl. I Nr. 86/2000, erforderlich sind,“

 

Zur Aufnahme von Gesprächen auf Beamtenebene im Gegenstand wird eingeladen.

 

 

Dem Präsidium des Nationalrates wurde eine Ausfertigung dieser Stellungnahme auf elektronischem Wege übermittelt.

 

 

 

12. Oktober 2007

Für den Bundesminister:
FENDER

 

 

Ergeht an:

BMJ, kzl.I@bmj.gv.at BMGFJ, begutachtungen@bmgfj.gv.at