Ao. Univ.-Prof. Dr. Alexander Tipold

Institut für Strafrecht und Kriminologie

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Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Suchtmittelgesetz ua geändert werden (SMG Novelle 2007)

Begutachtungsverfahren

BMJ-L703.040/0007-II 2/2007

Wien, am 12. Oktober 2007

Vorweg möchte ich vorschlagen, das SMG nicht zu novellieren, sondern angesichts des Umfanges der Neuregelungen überhaupt neu zu erlassen. Damit könnten unschöne „a“ Bestimmungen vermieden werden. Auch werden damit die Neuerungen deutlicher hervorgehoben. Schließlich sind diese gerade im Bereich der Strafbestimmungen ganz erheblich.

Punktuelle Stellungnahme

1.   Die Datensammlung in den §§ 24 ff SMG erscheint als zu umfangreich, wie auch die Bestimmungen selbst wegen ihrer Länge unübersichtlich sind. Tritt der Staatsanwalt von der Verfolgung zurück, weil kein ausreichender Tatverdacht vorhanden ist, gibt es eigentlich keinen Grund für die Aufnahme in das Register. Dasselbe gilt bei Freisprüchen. Zwar handelt es sich hier um geltendes Recht, doch erscheint eine Änderung als sachgerecht. Andernfalls könnten Verleumdungen bleibende Schäden verursachen und das noch rechtlich einwandfrei. Die Registrierung im Substitutionsregister könnte Betroffene von einer Behandlung abhalten.

2.   Bei § 27 Abs 2 SMG könnte das „ein-“ und das „ausführen“ entfallen, denn beide Handlungen sind wohl vom Befördern erfasst. Es ist auch fraglich, ob sich das Befördern derart leicht vom Besitzen abgrenzen lässt, um die doppelte Strafhöhe zu rechtfertigen. Schließlich trägt man das erworbene Suchtmittel nach Hause. Diese Bedenken beziehen sich auch auf § 30 SMG.

3.   Der Text des § 27 Abs 3 SMG stimmt weder mit der Gegenüberstellung noch mit den Erläuterungen überein.

4.   Die Abgrenzung zwischen § 28 und § 28a SMG erscheint nicht zwingend, ist doch das Einführen von Suchtmittel wertungsmäßig eher eine Vorbereitung zum eigentlichen Handeln. Auch hier ist fraglich, ob sich das Befördern so klar vom Besitzen abgrenzen lässt, um die unterschiedliche Behandlung in der Strafhöhe sachlich zu rechtfertigen. Das gilt auch für § 31 einerseits und § 31a SMG andererseits.

5.   In § 28a Abs 4 SMG ist fraglich, was mit der „Tat“ gemeint ist. Bezieht sich das auf Abs 1 und 2?

Mit vorzüglicher Hochachtung

Alexander Tipold