Do it Yourself – Verein Hilfe zur Selbsthilfe, Information und Aufklärung in Drogenangelegenheiten
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An das
Bundesministerium für Justitz
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Bludenz, 10. 10. 2007
Stellungnahme zum Entwurf des Suchtmittelgesetzes
Sehr geehrte Damen und Herren!
Hiermit übermitteln wir unsere Stellungnahme zum Entwurf des Bundesgesetzes, mit dem Ersuchen um entsprechende Rücksichtnahme unserer Vorschläge im neuen Suchtmittelgesetz.
1. Konsum und Eigengebrauch soll aus dem SMG herausgenommen werden und zwar ohne amtsärztliche Untersuchung oder Therapieauflagen.
Mehr als eine halbe Million Menschen konsumieren in Österreich Cannabisprodukte. Der weitaus größte Teil dieser Konsumenten und Konsumentinnen sind sozial integriert, befinden sich in einem Arbeitsverhältnis bzw. in Ausbildung. Es sind Menschen aller Altersgruppen und aus allen sozialen Schichten. Die Erfahrungen aus der Vergangenheit haben gezeigt, dass durch das Verbot von Cannabis massive volkswirtschaftliche Schäden (Arbeitsplatzverlust, Familienkonflikte, Ausbildungsabbruch, etc.) entstanden sind. Um eine Verurteilung zu verhindern, sind nicht süchtige Menschen gezwungen, sich einer Therapie zu unterziehen, welche enorme finanzielle Mittel in Anspruch nimmt. Dieser Punkt betrifft aus unserer Sicht auch die anderen illegalen Substanzen.
2. In Bagatellfällen wie bei Verdacht des Besitzes geringer Mengen (z.B. 5 Gramm Cannabis) sollen keine polizeilichen Ermittlungen stattfinden.
Zahlreiche wissenschaftliche Arbeiten bestätigen die Auffassung, dass die Gefährlichkeit von Cannabis weitaus geringer ist, als sie von offiziellen Stellen angenommen wurden. Alkohol hat bekanntlich ein wesentlich höheres Abhängigkeitspotential. Da der Großteil der Angezeigten nach dem SMG Cannabis betrifft, ist auch eine Entlastung der befassten Stellen (Exekutive, Staatsanwaltschaft. Gerichte, Gesundheitsbehörden etc.) zu erwarten.
3. Die Schaffung gesetzlicher Voraussetzungen zur Implementierung einer kontrollierten Heroinabgabe und für den Betrieb von Drogengebrauchsräumen.
Die kontrollierte Heroinabgabe ist inzwischen u.a. in der Schweiz und in Deutschland eine anerkannte Behandlungsform. Die gesundheitlichen Nebenwirkungen und Komplikationen sind weitaus geringer als bei den derzeit gebräuchlichen Substitutionsmitteln wie Methadon, Subutex, Substitol etc.
Auch der Beikonsum von Medikamenten zur Minimierung der negativen Nebenwirkungen wie beispielsweise Benzodiazepin, wird stark reduziert.
Die Implementierung von sogenannten Gesundheitsräumen, in denen die süchtigen Menschen unter professioneller Aufsicht und hygienischen Bedingungen ihre Substanzen intravenös konsumieren können, soll ermöglicht werden. Damit wird das gesundheitliche Risiko wie u.a. die Übertragung von Infektionskrankheiten oder Überdosierungen vermieden.
Daher sollen aus unserer Sicht in diesem Bereich gesetzliche Vorkehrungen getroffen werden, welche eine baldige Umsetzung dieser Maßnahmen im Sinne der Gesundheit der süchtigen Menschen ermöglichen.
4. Um die Wahlfreiheit der Therapie zu ermöglichen sollen alle Drogenberatungsstellen als Therapieeinrichtungen anerkannt werden.
Derzeit werden in Österreich nahezu ausschliesslich "anerkannte" Beratungs- und Therapiestellen beauftragt, entsprechende gesundheitsbezogene Massnahmen durchzuführen. Es gibt daneben kompetente Einrichtungen mit gut ausgebildetem Personal, die als Therapiestelle aufgrund ihrer fehlenden Anerkennung nicht berücksichtigt sind. Dem therapiewilligen Menschen soll nach unserer Ansicht jedoch ein breites Angebot zur Verfügung stehen. Zur Lösung seiner psychischen und gesundheitlichen Defizite ist es notwendig, dass er sich für ein Therapieangebot entscheiden kann, welches auf seine Wünsche und Bedürfnisse abgestimmt ist. Analog der Wahlfreiheit bei den Ärzten.
5. Verpflichtende Amtsärztliche Untersuchungen abschaffen.
Die zwangsweise Vorladung jeder Person, die im letzten halben Jahr auch nur einmal ein illegales Rauschmittel konsumiert hat, wie derzeit in § 12 Abs 1 SMG vorgesehen, schießt weit über jedes vernünftige Ziel hinaus. Im Übrigen verweisen wir auf die Begründung zu Punkt 1. !
6. Gutachten nach § 35/3 nicht nur durch Amtsarzt sondern auch durch Facharzt.
Der Betroffene soll alternativ zur amtsärztlichen Begutachtung die Möglichkeit haben, selbst ein Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie beizubringen. In der Praxis empfehlen die amtsärztlichen Stellungnahmen oft stereotyp gesundheitsbezogene Maßnahmen ohne ausreichende Notwendigkeit. Dagegen soll ein Korrektiv geschaffen werden.
Mit freundlichen Grüssen
DSA Elmar Sturm, Obmann
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