Stabsstelle Recht und Versicherungswesen

Spargelfeldstr. 191, A-1226 Wien

Leitung: MMag. Dr. Gerald Benesch


Bundesministerium für Justiz

Abt. III/B/6 - Drogen u. Suchtmittel

zH Herrn Dr. Christian Kroschl

Dr. Fritz Zeder

Museumstraße 7

1070 Wien

              Datum:            12.10.2007

                Kontakt:            MMag. Dr. Gerald Benesch

             Abteilung:            Stabsstelle Recht und Versicherungswesen

              Tel. / Fax:            +43 (0) 505 55- 25800, Fax 25802

                    E-Mail:            gerald.benesch@ages.at

    Unser Zeichen:            RVW/335/2007

          Ihr Zeichen:            BMJ-L703.040/0007-II 2/2007

 


Betreff: Stellungnahme zur SMG-Novelle 2007

 

Sehr geehrter Herr Doktor Kroschl,

sehr geehrter Herr Doktor Zeder,

sehr geehrte Damen und Herren!

 

 

Die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES) erstattet zur SMG-Novelle 2007 folgende Stellungnahme:

 

Vorab festgehalten wird, dass wir die Novelle hinsichtlich jener Bestimmungen, die die AGES unmittelbar betreffen, begrüßen.

 

Nachstehende Punkte bedürfen jedoch unseres Erachtens nach noch einer Klarstellung:

 

I. ad § 6 SMG neu

 

In Abs 3 oder anderer passender Stelle wäre eine ausdrückliche Klarstellung dahingehend wünschenswert, dass auch die AGES im Rahmen der Vollziehung des SMG, dh in Funktion als Gerichtssachverständiger/Amtssachverständiger berechtigt ist, Cannabispflanzen in Besitz zu nehmen, zu befördern, anzupflanzen und alle notwendigen Schritte zur Erstellung von Gutachten zu setzen.

 

Ferner angemerkt wird hier am Rande, dass in der Textgegenüberstellung unseres Erachtens ein kleines Redaktionsversehen vorliegt, da nicht sofort ersichtlich ist, ob § 6 Abs 1 Z 2 entfällt oder gleich bleibt.

 

II: ad § 6a SMG neu

 

1.       Nach dem Gesetzeswortlaut obliegt der AGES bzw. einer allenfalls zu gründenden Tochtergesellschaft nur der Anbau der Pflanzen zum Zweck der wissenschaftlichen Forschung und Arzneimittelherstellung, nicht jedoch auch die erforderliche Versuchstätigkeit. Wir regen an, diese Tätigkeit noch zu ergänzen .

2.       Zur Konstruktion der Gründung von Tochtergesellschaften besteht ein Regelungsbedarf dahingehend, wie hoch der Anteil der von der AGES gehaltenen Geschäftsanteile mindestens sein muss. Unsererseits werden zumindest 75% angeregt.

3.       Wir ersuchen auch um Klarstellung, dass auch die Tätigkeit allenfalls gem § 6a SMG gegründeter Tochtergesellschaften nicht den Bestimmungen der Gewerbeordnung unterliegt (entsprechend § 8 Abs 5 GESG hinsichtlich der Tätigkeit der AGES). 

 

III. Ergänzend festgehalten wird, dass weiterhin ungeregelt bleibt, ob es generell zum Aufgabenbereich der AGES gehört, Suchtmittel zur Arzneimittelherstellung und/oder wissenschaftlichen Zwecken im Bereich der Arzneimittelforschung zu erzeugen/ zu verarbeiten.

 

 

Im Übrigen bestehen gegen den vorliegenden Entwurf keine Einwände.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

Dr. Bernhard Url

Geschäftsführer