Textfeld: Bundesministerium für Justiz
Museumstrasse 7
1070 Wien

Eisenstadt, am 17.10.2007

E-Mail: post.vd@bgld.gv.at

Tel.: 02682/600 DW 2032

Mag.a Simone Laky

 

 

 

 

 

Zahl:  LAD-VD-B129-10017-6-2007

Betr: Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Suchtmittelgesetz (SMG), das Strafgesetzbuch, die Strafprozessordnung 1975, das Jugendgerichtsgesetz (JGG) und das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz geändert werden (SMG-Novelle 2007); Stellungnahme    

 

Bezug:      BMJ-L703.040/0007-II 2/2007       

 

Zu dem mit obbez. Schreiben übermittelten Entwurf, mit dem das Suchtmittelgesetz – SMG geändert wird, erlaubt sich das Amt der Burgenländischen Landesregierung zum wie folgt Stellung zu nehmen:

 

Zu § 10:

Der gegenständliche Entwurf sieht nunmehr im § 10 Z 5 zur Konkretisierung der bisher diesbezüglich getroffenen Regelungen eine ausdrückliche, spezifisch auf die Rahmenbedingungen, Qualitätssicherung und Kontrolle der Substitutions­behandlung abstellende Verordnungsermächtigung vor.

Es wird angeregt, den  Begriff „Rahmenbedingungen“ zumindest in den Erläuterungen näher zu definieren. Zudem wird eine Einschränkung auf die rechtlichen und organisatorischen Rahmenbedingungen angeregt.

 

Zu § 23:

Hinsichtlich der in § 23 vorliegenden Neuformulierungen der Aufgabenbereiche der „Besonderen Verwaltungsdienststelle“ in der Überwachung des Verkehrs und der Gebarung mit Suchtmitteln und Drogenausgangsstoffen wäre eine bessere Verankerung der Prävention zu überdenken.

 

Zu §§ 24a und 24b:

Diese Bestimmungen des vorliegenden Entwurfs sehen neue Meldepflichten der Bezirksverwaltungsbehörden als Gesundheitsbehörde an das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend vor. Die vorgesehenen Bestimmungen sind grundsätzlich aus medizinisch-fachlicher Sicht sinnvoll, aber nur dann praktikabel, wenn die Meldepflicht mit der Einführung eines geeigneten Online-Meldesystem gekoppelt ist.

 

Jedenfalls ist angesichts der steigenden Anzahl von Suchtgift missbrauchenden Personen mit einem nicht unbeträchtlichen Mehraufwand für die Administration der Meldepflicht zu rechnen.

 

Zu § 27:

Im gegenständlichen Entwurf wird in die gerichtlichen Straftatbestände auch die Tathandlung „Befördern“ aufgenommen, wobei der Strafrahmen für diese Beförderung von einem halben Jahr auf ein Jahr festgesetzt wird.

Zur Abgrenzung des Tatbestands des „eigenen Konsums“ sollte klargestellt werden, wann eine „Beförderung“ vorliegt (dh. „wer“ befördert) und es sollte auch der Zusatz „vorsätzliche Handlung“ beigefügt werden, sohin nur die vorsätzliche Beförderung strafbar sein.

 

Zu § 39:

Gemäß dieser Bestimmung – wie auch bereits bisher – soll das Gericht die Möglichkeit haben, die gesundheitsbezogene Maßnahme zu bestimmen. Neu ist, dass das Gericht, wenn der Verurteilte bereits von einem Arzt einer Einrichtung oder einer Vereinigung nach § 15 begutachtet worden ist, das Ergebnis dieser Begutachtung für die Bestimmung der Maßnahme und die Beurteilung der Voraussetzungen und Bedingungen heranziehen kann.

Dazu wird festgestellt, dass die Bestimmung der gesundheitsbezogenen Maßnahme durch das Gericht nicht für sinnvoll und zweckmäßig erachtet wird. Für die Beurteilung und Bestimmung der notwendigen gesundheitsbezogenen Maßnahme sind nach ho. Ansicht nur Ärztinnen und Ärzte, welche mit Fragen des Suchtgiftmissbrauches hinreichend vertraut sind, zweckmäßigerweise imstande.

 

Zu § 41 Abs. 2:

Gemäß dieser Bestimmung übernimmt der Bund die Kosten gesundheitsbezogener Maßnahmen (zukünftig) bei stationärer Behandlung nur mehr für ein Jahr, bei ambulanter Behandlung nur mehr für zwei Jahre.

Dazu ist auszuführen, dass die notwendige Dauer einer Behandlung von der behandelnden Ärztin oder vom behandelnden Arzt bestimmt werden sollte und zudem gerade Substitutionspatientinnen und Substitutionspatienten häufig eine jahrelange Behandlung benötigen.

Die Änderung des § 41 Abs. 2 in der vorliegenden Form würde bedeuten, dass die Behandlung nach der Dauer eines Jahres abzubrechen wäre oder eine längere Behandlung aus der Sozialhilfe der Länder zu tragen wäre, was mit erheblichen Mehrkosten verbunden sein wird.

 

Diese Einschränkung der Kostentragungspflicht des Bundes entspricht nicht den auf Ebene der Landessozialreferentenkonferenz gefassten Beschlüssen, weshalb diese Bestimmung aus diesem Grunde bereits abzulehnen ist.

 

Zu den finanziellen Auswirkungen:

Abgesehen von den obigen Ausführungen zu § 41 Abs. 2 bleibt zu den finanziellen Auswirkungen Folgendes festzuhalten:

In den Erläuterungen zu den finanziellen Auswirkungen wird angeführt, dass „in Summe nicht zu erwarten ist, dass durch die Änderungen wesentliche Änderungen beim Personaleinsatz oder bei den Kosten eintreten werden.“ Zu den im vorliegenden Entwurf vorgesehenen neuen Meldepflichten der Bezirksverwaltungs­behörden, den die Länder treffenden Kosten sind keine Darstellungen in den Erläuterungen enthalten.

 

Es wird daher die Vorlage einer Art. 1 der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften und § 14 des Bundeshaushalts-gesetzes entsprechenden Darstellung der finanziellen Auswirkungen verlangt.

Unabhängig davon wird die Abgeltung der im Fall einer Realisierung des Entwurfes dem Land Burgenland erwachsenden zusätzlichen Kosten durch den Bund gefordert.

 

Zu den Änderungen des Strafgesetzbuches, der Strafprozessordnung 1975, des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) und des Gesundheits- und Ernährungs­sicherheitsgesetzes werden keine Einwendungen erhoben.

 

Eine Ausfertigung dieser Stellungnahme ergeht an die e-mail Adresse „begutachtungsverfahren@parlinkom.gv.at“.

 

 

Für die Landesregierung:

Im Auftrag des Landesamtsdirektors:

Dr.in Handl-Thaller


Zl.u.Betr.w.v.                                                                        Eisenstadt, am 17.10.2007

 

 

1.    Präsidium des Nationalrates, Dr. Karl Renner-Ring 3, 1017 Wien

2.    Präsidium des Bundesrates, Dr. Karl Renner-Ring 3, 1017 Wien

3.    Allen Ämtern der Landesregierungen (z.H. der Herren Landesamtsdirektoren)

4.    Der Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der NÖ. Landesregierung, Schenkenstraße 4, 1014 Wien

 

zur gefälligen Kenntnis.

 

 

Für die Landesregierung:

Im Auftrag des Landesamtsdirektors:

Dr.in Handl-Thaller