Bundesministerium für

Gesundheit, Familie und Jugend

Radetzkystrasse 2

1031 Wien

 

E-Mail: claudia.rafling@bmgfj.gv.at

 

 

 

ZAHL

DATUM

CHIEMSEEHOF

2001-BG-539/6-2007

3.10.2007

* POSTFACH 527, 5010 SALZBURG

 

 

landeslegistik@salzburg.gv.at

 

FAX (0662) 8042 -

2164

TEL  (0662) 8042 -

2290

 

 

Herr Mag. Feichtenschlager

 

BETREFF

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Tabakgesetz geändert wird; Stellungnahme

Bezug: Zl BMGFJ-22181/0009-III/B/6/2007

 

 

 

           

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Zu dem im Gegenstand bezeichneten Gesetzentwurf gibt das Amt der Salzburger Landesregierung folgende Stellungnahme bekannt:

 

1. Eine Bewertung des geplanten Vorhabens aus medizinischer Sicht ergibt, dass dieses nicht geeignet ist, den Schutz der Nichtraucher zu gewährleisten.

Die ideale Lösung wäre aus medizinischer Sicht ein generelles Rauchverbot in allen Gas­tronomiebetrieben; zur Suchtbefriedigung (und nicht auch zur Verabreichung von Speisen oder von Getränken) könnten eigene Raucherzimmer eingerichtet werden. Damit wird auch der  Schutz der Dienstnehmer vor einer Exposition gegenüber dem Tabakrauch gewährleistet.


Die im § 17 Abs 6 und 7  Tabakgesetz festgelegten Übergangsfristen bis 2013 bzw 2015 erscheinen aus medizinischer Sicht nicht gerechtfertigt.  

2.1. Gemäß den Erläuterungen soll in Betrieben mit einer Innenraum-Betriebsfläche von mehr als 75m2 das Rauchen entweder nur in bestimmten, vollkommen abgetrennten Raucherräumen oder im gesamten Gästebereich unter der Voraussetzung, dass dieser mit einer geeigneten raumlufttechnischen Anlage ausgestattet ist, gestattet sein. Die Erläuterungen erwecken den Eindruck, als ob es – sofern nicht der gesamte Gästebereich mit einer raumlufttechnischen Anlage ausgestattet wird – genügen würde, einzelne Räume des Gästebereichs vollständig abzutrennen und als Raucherräume zu widmen.  Aus der im § 13a Abs 1 enthaltenen Verweisung auf § 13a Abs 2 ist jedoch zu folgern, dass auch dann, wenn nur eigene Raucherräume eingerichtet werden, diese mit einer geeigneten raumlufttechnischen Anlage auszustatten sind. Zumindest in den Erläuterungen wäre zur Vorbeugung von Missinterpretationen zu klären, wie die „vollständige Abtrennung“ der Raucherräume herzustellen ist. Eine bloß räumliche Dislozierung der Raucherbereiche ohne Herstellung einer baulichen Trennung mit Türen zwischen dem Raucher- und dem Nichtraucherbereich kann diese Voraussetzung nach ho Auffassung nicht erfüllen.   

2.2. Der geplante § 13a lässt (auch vor dem Hintergrund der in Pkt 2.1 dargestellten Unklarheiten) nicht erkennen, wie gastronomisch genutzte Flächen in Einkaufszentren zu behandeln sind: Einerseits handelt es sich bei diesen Flächen um öffentliche Orte (§ 13 Abs 1), andererseits aber auch um Innenraumflächen, die allenfalls als Raucherbereich gewidmet werden können. Das Rauchen auf diesen Flächen bewirkt eine Belästigung und gesundheitliche Gefährdung der Besucher von Einkaufszentren auch dann, wenn diese den Gastronomiebetrieb nicht besuchen. Aus medizinischer Sicht sollte daher eine eindeutige Zuordnung solcher Bereiche zu den im § 13 Abs 1 geregelten „Räumen öffentlicher Orte“ getroffen werden.

 

Die im § 1 der Gastronomie-Nichtraucherschutzverordnung festgelegte Mindestleistung einer raumlufttechnischen Anlage erscheint nur als Kompromiss: Eine Lüftungsleistung, die den Tabakrauch so abzieht, dass Personen in unmittelbarer Umgebung nicht belästigt bzw in ihrer Gesundheit nicht geschädigt werden, wird regelmäßig als Zugluft empfunden. Die sich daraus ergebenden Konflikte werden in der Praxis so gelöst, dass die Anlage entweder abgeschaltet oder in ihrer Leistung soweit gedrosselt wird, dass ihre Leistung nicht mehr als Zugluft empfunden wird. Damit ist aber ein Abtransport des Rauches nicht mehr gewährleistet. Eine Kontrolle der richtigen Einstellung der Anlage wird nicht möglich sein, da bei amtlichen Kontrollen die Leistung der Lüftungsanlage jederzeit wieder hochgefahren werden kann.

 


Gleichschriften dieser Stellungnahme ergehen ue an die Verbindungsstelle der Bundesländer, an die übrigen Ämter der Landesregierungen, an das Präsidium des Nationalrates und an das Präsidium des Bundesrates.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Für die Landesregierung:

Dr. Heinrich Christian Marckhgott

Landesamtsdirektor

 

 

Ergeht nachrichtlich an:

1. – 8. E-Mail an: Alle Ämter der Landesregierungen

9.       E-Mail an: Verbindungsstelle der Bundesländer vst@vst.gv.at

10.     E-Mail an: Präsidium des Nationalrates begutachtungsverfahren@parlinkom.gv.at

11.     E-Mail an: Präsidium des Bundesrates peter.michels@parlament.gv.at

12.     E-Mail an: Bundeskanzleramt vpost@bka.gv.at

13.     E-Mail an: Institut für Föderalismus institut@foederalismus.at

14.     E-Mail an: Abteilung 9 zu do Zl 20901-TAB/1/2/2007

 

 

zur gefl Kenntnis.