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Mag. Gerfried Gruber

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GZ: V/2-092007/A-103

 

 

 


A b s c h r i f t

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundesgesetz über das Herstellen und das In-Verkehrbringen von Tabakerzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und den Nichtraucherschutz (Tabakgesetz) geändert wird

Entwurf einer Verordnung, mit der nähere Vorschriften zur Sicherstellung des Nichtraucherschutzes in Speisen und Getränke verabreichenden Betrieben getroffen werden (Gastronomie-Nichtraucherschutzverordnung)

BMGFJ-22181/0009-III/B/6/2007

                                                                                                                  Wien, 8. Oktober 2007

 

 

Die Landwirtschaftskammer Österreich gestattet sich, zum Entwurf des Tabakgesetzes folgende Stellungnahme abzugeben:

 

Der Gesetzesentwurf enthält Maßnahmen zum Nichtraucherschutz in öffentlich zugänglichen Räumen, wobei nunmehr auch der bislang ausgenommene Gastronomiebereich in die Schutzmaßnahmen einbezogen werden soll. In Umsetzung des Regierungsprogramms soll der Nichtraucherschutz gesetzlich ausgeweitet werden und auch entsprechende Sanktionen bei Missachtung der Vorgaben verhängt werden.

 

Maßnahmen zur Sicherstellung des Nichtraucherschutzes im geschlossenen öffentlichen Raum zählen international und europarechtlich zu den gesundheitspolitischen Maßnahmen der Tabakkontrolle. Die Landwirtschaftskammer Österreich tritt für eine Verbesserung des Nichtraucherschutzes auch auf gesetzlicher Ebene ein, sofern die Maßnahmen im Hinblick auf die individuelle Freiheit des Einzelnen sowie die wirtschaftliche Entwicklung vor allem der betroffenen Kleinbetriebe verhältnismäßig und zielführend sind.

 

In diesem Zusammenhang begrüßt die Landwirtschaftskammer Österreich den vorliegenden Gesetzesentwurf, da mit den vorgeschlagenen Formulierungen das oben geschilderte ausgewogene Verhältnis zwischen den einzelnen Interessen gewahrt bleibt und die Betriebe entsprechende Dispositionsmöglichkeiten erhalten. Eine Verschärfung der geplanten Maßnahmen zu Lasten der Betriebe wird grundsätzlich abgelehnt.

Zu den Z 7 und 13 (§§ 13 und 17)

 

Mit dem Entfall von § 13 Abs. 4 wird die bisher geltende Ausnahme vom Rauchverbot für gastronomische Betriebe gestrichen, sodass die Vorschriften zum Nichtraucherschutz auch für diese Betriebe Geltung erlangen. Die in den Schlussbestimmungen vorgesehenen Übergangsfristen sind hierbei als ausreichend anzusehen, sodass die betroffenen Betriebe die für den Nichtraucherschutz erforderlichen Vorkehrungen treffen können.

 

Zu Z 8 (§ 13a neu)

 

Der neu eingefügte § 13a enthält die näheren Bestimmungen betreffend die Anwendung des Rauchverbots. Beim gewählten Begriff „Speisen oder Getränke verabreichende Betriebe“ erscheint fraglich, ob darunter auch beispielsweise Vereinslokale, Zeltfeste, Veranstaltungen in Hallen etc. fallen. Insofern diese Räumlichkeiten dem Geltungsbereich des Tabakgesetzes unterliegen, sollte klargestellt sein, dass in diesem Fall auch die Bestimmungen des § 13a mit den damit verbundenen Dispositionsmöglichkeiten zur Anwendung kommen.

 

Bezüglich der 75 m2-Grenze sollte die für den Gästebereich vorgesehene Innenraumfläche derart definiert werden, dass nur diejenigen Bereiche zu werten sind, in denen Speisen und Getränke tatsächlich verabreicht werden. Alternativ dazu sollte die für die Option maßgebliche Grenze auf ca. 100 m2 angehoben werden.

 

Zum Entwurf der Gastronomie-Nichtraucherschutzverordnung hat die Landwirtschaftskammer Österreich keinen Einwand.

 

Wunschgemäß wird diese Stellungnahme in elektronischer Form dem Präsidium des Nationalrates zugeleitet.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

 

 

gez. Gerhard Wlodkowski                                                   gez. August Astl

Präsident der                                                                       Generalsekretär der

Landwirtschaftskammer Österreich                                    Landwirtschaftskammer Österreich