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AMT
DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG
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Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, 3109 |
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An das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend Sektion III Radetzkystraße 2 1030 Wien
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Beilagen |
Bürgerservice-Telefon 02742-9005-9005
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LAD1-VD-19602/015-2007 |
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Kennzeichen (bei Antwort bitte angeben) |
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(0 27 42) 9005
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Bezug |
BearbeiterIn |
Durchwahl |
Datum |
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BMGFJ-22181/0009-III/B/6/2007 |
Dr. Markus Grubner |
12377 |
09. Oktober 2007 |
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Betrifft |
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Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über das Herstellen und das In-Verkehrbringen von Tabakerzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und den Nichtraucherschutz (Tabakgesetz) geändert wird; Begutachtungsverfahren; Stellungnahme
Die NÖ Landesregierung hat in ihrer Sitzung vom 9. Oktober 2007 beschlossen, zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundesgesetz über das Herstellen und das In-Verkehrbringen von Tabakerzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und den Nichtraucherschutz (Tabakgesetz) geändert wird, wie folgt Stellung zu nehmen:
I. Zu den Bestimmungen des Entwurfes:
Zur Sicherstellung eines Nichtraucherschutzes in öffentlich zugänglichen Räumen wird der vorliegende Entwurf als sehr wichtig erachtet. Dennoch besteht Anlass zu folgenden Bemerkungen:
Zu Z. 6 (§ 13 Abs. 1):
Es wird nicht verkannt, dass der Begriff „Räume öffentlicher Orte“ aus internationalen Vorgaben übernommen wurde und bereits in dem in Geltung stehenden Tabakgesetz verwendet wird. Der Begriff „Räume öffentlicher Orte“ bereitet aber im Vollzug Probleme, er ist in höchstem Maße auslegungsbedürftig.
Eine Klärung und Präzisierung im Gesetzestext selbst wäre erforderlich.
Zu Z. 10 (§ 13c):
Nach dem Entwurf trifft „Verfügungsberechtigte“ die Verpflichtung zur Einhaltung der Nichtraucherschutzbestimmungen nach den § 12 bis § 13b. Es ist aber nicht immer klar, wer „Verfügungsberechtigter“ im Sinne des § 13c Abs. 1 Z. 1 bis Z. 3 ist. Werden etwa
Räume zu Unterrichts- oder Verhandlungszwecken angemietet, könnte grundsätzlich eine Kennzeichnungspflicht des Eigentümers, aber auch des Nutzungsberechtigten erwogen werden (gleiches gilt etwa auch für die gemeinsame Nutzung von Gebäuden).
Eine exakte Bestimmung des zur Kennzeichnung Verpflichteten erscheint aber nicht nur zur Vermeidung von Problemen im Vollzug geboten, sondern auch im Hinblick darauf dringend erforderlich, dass ein Verstoß gegen die Kennzeichnungspflicht strafbewehrt ist (§ 14).
Weiters fällt auf, dass sowohl das in Geltung stehende Tabakgesetz als auch der nun vorliegende Entwurf offen lassen, wer zur Überwachung der Nichtraucherschutzbestimmungen zuständig ist. Während zur Sicherstellung der Qualität von Tabakerzeugnissen zum Schutz der Verbraucher eine Zuständigkeit des Bundesministers zur Überwachung vorgesehen ist und sich der Bundesminister dazu sogar besonders geschulter Organe zu bedienen hat (§ 9 des Tabakgesetzes), fehlt hinsichtlich des Nichtraucherschutzes eine entsprechende Zuständigkeitsregel im Tabakgesetz. Sollte eine Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden gegeben sein, so wären im Sinne einer effektiven Durchsetzbarkeit der Nichtraucherschutzbestimmungen jedenfalls Mitwirkungspflichten der Exekutive zu normieren.
Zu Z. 13 (§ 17):
Die vorgesehene Ergänzung der in § 17 enthaltenen Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen ist sehr kompliziert und zudem unübersichtlich ausgefallen. Die im Entwurf vorliegenden Abs. 5 bis Abs. 10 erfordern ein besonderes Ausmaß an Sorgfalt, um den Regelungsgehalt zu erschließen. Eine einfachere Formulierung und übersichtliche Darstellung wäre daher dringend erforderlich.
In Abs. 6 ist im Rahmen der Übergangsbestimmungen vorgesehen, dass in bestimmten Betrieben u.a. bei Vorliegen einer am 1. Jänner 2008 „gültigen“ Betriebsanlagengenehmigung ein Rauchverbot erst ab dem 1. Jänner 2013 besteht. Ist dies nicht der Fall, so besteht das Rauchverbot bereits am dem 1. Jänner 2008. Eine Übertretung dieses Rauchverbots durch einen „Raucher“ ist strafbewehrt. Diese legistische Erfassung des Übergangsregimes sollte überarbeitet werden, da sie im Hinblick auf das aus Art. 18 B‑VG erfließende Bestimmtheitsgebot verfassungsrechtlich bedenklich erscheint. Um zu wissen, ob im Lokal bereits ab dem 1. Jänner 2008 oder erst ab dem 1. Jänner 2013 Rauchverbot besteht, müsste ein „Raucher“ nach dem Entwurf nämlich Kenntnis darüber haben, ob eine am 1. Jänner 2008 „gültige“ Betriebsanlagengenehmigung vorliegt oder nicht. Ein „Raucher“ dürfte somit wohl kaum eine Möglichkeit haben, die Rechtmäßigkeit seines Verhaltens zu erkennen. Im Übrigen wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass im österreichischen Verwaltungsrecht der Terminus „gültig“ im Zusammenhang mit Betriebsanlagengenehmigungen nicht gebräuchlich ist. Zur Vermeidung von Problemen im Vollzug und um ein für jedermann nachvollziehbares Übergangsrecht mit klaren Vorgaben zu schaffen, wäre eine Überarbeitung von Abs. 6 erforderlich.
Weiters sollten in Übergangsbestimmungen keine Straftatbestände normiert werden. Es wird angeregt, die Strafbestimmungen aus systematischen Gründen in § 14 zusammenzufassen.
Z. 13 wäre daher aus legistischen Gründen grundlegend zu überarbeiten.
II. Zu den finanziellen Auswirkungen:
Gemäß Art. 1 Abs. 1 der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften werden Gesetzesentwürfe der Bundesministerien, Gesetzesvorschläge der Bundesregierung sowie beschlussreife Verordnungsentwürfe der Bundesregierung oder einzelner Bundesminister den Ämtern der Landsregierungen und der Verbindungsstelle der Bundesländer und dem Österreichischen Städtebund übermittelt.
In diese Vorhaben ist eine Darstellung der finanziellen Auswirkungen aufzunehmen, die den von den Vertragspartnern einvernehmlich zu erarbeitenden und vom Bundesminister für Finanzen zu erlassenden Richtlinien gemäß § 14 Abs. 5 Bundeshaushaltsgesetz entspricht (Art. 1 Abs. 3 der Vereinbarung).
Gemäß § 14 Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes ist jedem Entwurf für ein Bundesgesetz, eine Verordnung, eine über- oder zwischenstaatliche Vereinbarung und eine Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG von dem Bundesminister, in dessen Wirkungsbereich der Entwurf ausgearbeitet wurde, eine den Richtlinien gemäß Abs. 5 entsprechende Darstellung der finanziellen Auswirkungen anzuschließen. Ergeben sich aus einer solchen Maßnahme für eine am Finanzausgleich beteiligte andere Gebietskörperschaft Ausfälle an Steuern, an deren Ertrag sie beteiligt ist, Mehrausgaben oder Minderausgaben, höhere oder geringere Kosten, Mehreinnahmen oder Mehrerlöse, sind auch diese finanziellen Auswirkungen in der Stellungnahme darzustellen (§ 14 Abs. 3 leg. cit).
Im allgemeinen Teil der Erläuterungen wird unter dem Abschnitt „Finanzielle Auswirkungen“ lediglich lapidar festgestellt, dass dem „marginalen Mehraufwand der Verwaltungsstrafbehörden“ im Rahmen der Vollzeihung der neuen Strafbestimmungen „die zu erlösenden Verwaltungsstrafen“ gegenüberstehen. Bei einer derart vagen und oberflächlichen Aussage kann nicht einmal ansatzweise von einer den rechtlichen Erfordernissen entsprechenden Kostendarstellung gesprochen werden kann.
Es ist jedoch davon auszugehen, dass durch den vorliegenden Entwurf mit nicht unerheblichen Kosten für die Länder – vor allem durch vermehrten Verwaltungsaufwand bei den Bezirksverwaltungsbehörden – zu rechnen ist. Diese Kosten entstehen insbesondere im Hinblick auf allfällige Überprüfungstätigkeiten sowie im Hinblick auf zusätzliche gewerberechtliche Verfahren (etwa im Zusammenhang mit der Adaptierung gewerblicher Betriebsanlagen). Dieser Mehraufwand trifft zum überwiegenden Teil die Länder. Eine abschließende Beurteilung der finanziellen Auswirkungen ist erst bei Vorliegen einer Kostendarstellung, die den angeführten Vorgaben entspricht, möglich. Diese Kostendarstellung wäre daher vorzulegen. Unabhängig davon wird die Abgeltung des im Fall einer Realisierung des Entwurfes dem Land Niederösterreich entstehenden Mehraufwandes durch den Bund gefordert.
Eine Ausfertigung dieser Stellungnahme wird unter einem dem Präsidium des Nationalrates elektronisch übermittelt.
Ergeht an:
1. An das Präsidium des Nationalrates,
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2. An das Präsidium des Bundesrates
3. Frau Bundesrat Elisabeth KERSCHBAUM, Dr. Krammerstraße 15, 2100 Korneuburg
4. Frau Bundesrat Sissy ROTH-HALVAX, Arthur Schmid-Gasse 20, 2326 Maria Lanzendorf
5. Herrn Bundesrat Johann GIEFING, Markt 5, 2803 Schwarzenbach
6. Herrn Bundesrat Karl BADER, Durlass-Straße 14, 3163 Rohrbach an der Gölsen
7. Frau Bundesrat Renate SEITNER, Melkerstraße 21, 3512 Mautern an der Donau
8. Herr Bundesrat Karl BODEN, Reibers 41, 3844 Waldkirchen an der Thaya
9. Herrn Bundesrat Alfred SCHÖLS, Julius-Raab-Promenade 27/II, 3100 St. Pölten
10. Frau Bundesrat Michaela GANSTERER, Donaulände 27, 2410 Hainburg an der Donau
11. Herrn Bundesrat Martin PREINEDER, Dr.-Karl-Renner-Ring 1-3, 1017 Wien
12. Frau Bundesrat Sonja ZWAZL, Agnesstraße 1, 3400 Klosterneuburg
13. Herrn Bundesrat Ernst WINTER, Pulkauser Straße 7, 3743 Röschitz
14. Frau Bundesrat Martina DIESNER-WAIS, Pürbach 96, 3944 Schrems
15. An das Amt der Burgenländischen Landesregierung, Europaplatz 1, 7000 Eisenstadt
16. An das Amt der Kärntner Landesregierung, Arnulfplatz 1, 9020 Klagenfurt
17. An das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung, Bahnhofplatz 1, 4021 Linz
18. An das Amt der Salzburger Landesregierung, Chiemseehof, 5010 Salzburg
19. An das Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Burgring 4, 8010 Graz
20. An das Amt der Tiroler Landesregierung, Eduard Walnöfer Platz 3, 6020 Innsbruck
21. An das Amt der Vorarlberger Landesregierung, Römerstraße 15, 6900 Bregenz
22. An das Amt der Wiener Landesregierung, Rathaus, 1082 Wien
23. An die Verbindungsstelle der Bundesländer, Schenkenstraße 4, 1014 Wien
24. Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst, Ballhausplatz 2, 1014 Wien
25. Landtagsdirektion
NÖ Landesregierung
Dr. PRÖLL
Landeshauptmann