Österreichische Post AG                                                          22. Oktober 2007

 

 

 

 

Stellungnahme zum Entwurf für ein Bundesgesetz, mit dem unter

anderem das Unternehmensgesetzbuch geändert wird (Unternehmensrechtsänderungsgesetz 2008 – URÄG 2008)

 

Mit der vorliegenden Novelle zum Unternehmensgesetzbuch sollen partiale Besonderheiten der Postbeförderung berücksichtigt werden.

 

Dies gibt für die Österreichische Post AG als gesetzlich beauftragter Universalpostdienstbetreiber Anlass zu nachstehenden Bemerkungen.

 

 

Zu § 451 UGB (Ziffer 24 des Gesetzesentwurfes)

Die Post begrüßt die Aufnahme der Bestimmung, wonach auf die Beförderung von Briefen und briefähnlichen Sendungen nicht die Bestimmungen des sechsten Abschnitts des UGB (Frachtgeschäft), sondern jene des allgemeinen Zivil- und Unternehmensrechts anzuwenden sind.

Die vorgeschlagene Regelung berücksichtigt weitgehend die Besonderheiten der Massenbeförderung von Briefsendungen, die sich grundlegend vom Frachtgeschäft unterscheidet.

 

 

Diese Stellungnahme wird an nachstehende Adressen elektronisch übermittelt:

 

 

1)                    kzl.b@bmj.gv.at

2)                   begutachtungsverfahren@parlament.gv.at