Begutachtungsentwurf Unternehmensrechts-Änderungsgesetz 2008
Sehr geehrte Damen und Herren,
Zum übermittelten Entwurf des Unternehmensrechts-Änderungsgesetzes nehmen wir wie folgt Stellung:
Der Begriff „Netzwerk“ in § 269a UGB ist viel weiter und unbestimmter gefasst als es die Richtlinie verlangt. Hierdurch würde die Auswahl von Wirtschaftsprüfern oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften insbesondere auf einem so kleinen Markt wie Österreich sehr stark eingeschränkt werden. Es scheint daher geboten, nicht jede „auf Kooperation ausgerichtete Verbindung“ als Netzwerk zu betrachten, da selbst Berufsvertretungen auch gewisse „wirtschaftliche Interessen“ ihrer Mitglieder vertreten. Zur Erhöhung der Rechtssicherheit scheint es sinnvoll, wie bereits im Diskussionsentwurf von Juni 2007 enthalten, den eindeutigeren Text der Richtlinie zu übernehmen. § 269a Abs 2 UGB neu könnte daher lauten:
„§ 269a (2) Ein Netzwerk ist eine auf Kooperation ausgerichtete Verbindung von Wirtschaftsprüfern oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die eindeutig auf Gewinn- oder Kostenteilung abzielt, oder durch gemeinsames Eigentum, gemeinsame Kontrolle oder gemeinsame Geschäftsführung, gemeinsame Qualitätssicherungsmaßnahmen und -verfahren, eine gemeinsame Geschäftsstrategie, die Verwendung einer gemeinsamen Marke oder durch einen wesentlichen Teil fachlicher Ressourcen miteinander verbunden ist.“
Die zu § 270 UGB zusätzlich zur Umsetzung der Richtlinie vorgeschlagene Regelung, das Entgelt des Prüfer hätte in einem „angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben des Prüfers und dem voraussichtlichen Umfang der Prüfung“ zu stehen, scheint, wie zum Diskussionsentwurf im Juni 2007 angemerkt, entbehrlich. Bereits durch die Richtlinien wird der Umfang der Prüfpflicht des Abschlussprüfers ausgedehnt. Insbesondere nach Finanzskandalen der jüngeren Vergangenheit wird angenommen, dass Abschlussprüfer ausreichend an die Bedeutung ihrer Aufgabe erinnert wurden. Daher wird davon ausgegangen, dass die Gestaltung von Preis und Leistung auch weiterhin dem freien Markt überlassen werden kann. Der Einschub „Das Entgelt hat in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben des Prüfers und dem voraussichtlichen Umfang der Prüfung zu stehen“ sollte daher gestrichen werden.
Wie bereits der im Juni 2007 übermittelte Diskussionsentwurf sieht auch der Begutachtungsentwurf zusätzlich zu den Anforderungen der Richtlinie in § 271 Abs 1 Z 2 UGB neu die Ausdehnung der Ausschlussgründe vor. Dies scheint insoweit zu weitreichend zu sein, als ein wirtschaftliches Interesse von gesetzlichen Vertretern, Mitgliedern des Aufsichtsrates oder Arbeitnehmern oder von mit diesem verbundener Unternehmen bereits unmittelbar nach Beendigung dieser Funktion nicht mehr gegeben ist.
In § 271b Abs 1 UGB neu (ebenso § 92 Abs 13 AktG neu und § 30j Abs 11 GmbHG neu) wird das Tätigkeitsverbot des Abschlussprüfers über den Text der Richtlinie hinaus auf Abschlussprüfer eines „bedeutenden verbundenen Unternehmens“ ausgedehnt. Die Ausdehnung auf einen unbestimmten Kreis von verbundenen Unternehmen (an welchem Maßstab ist die „Bedeutung“ des verbundenen Unternehmens zu messen) scheint überschießend und sollte daher der Einschub „der Abschlussprüfer eines bedeutenden verbundenen Unternehmens“ gestrichen werden.
Mit freundlichen Grüßen
Mag.
Christian Eltner
Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs