An die

GZ ● BKA-603.980/0001-V/A/5/2007

Abteilungsmail v@bka.gv.at

bearbeiter Herr MMag Dr Patrick SEGALLA

Pers. E-mail patrick.segalla@bka.gv.at

Telefon 01/53115/2353



 

Parlamentsdirektion

Parlament

1017 Wien

 

Antwort bitte unter Anführung der GZ an die Abteilungsmail

 

Betrifft:  Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Unternehmensgesetzbuch, das Aktiengesetz, das GmbH-Gesetz, das SE-Gesetz, das Genossenschaftsgesetz, das Genossenschaftsrevisionsgesetz, das Spaltungsgesetz und das Luftfahrtgesetz geändert werden (Unternehmensrechts-Änderungsgesetz 2008 – URÄG 2008)

Begutachtung; Stellungnahme

 

 

In der Anlage übermittelt das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst im Sinne der Entschließung des Nationalrates vom 6. Juli 1961 seine Stellungnahme zum oben angeführten Gesetzesentwurf.

 

31. Oktober 2007

Für den Bundeskanzler:

Georg LIENBACHER

 

 

Elektronisch gefertigt

 

 

 


 

An das

GZ ● BKA-603.980/0001-V/A/5/2007

Abteilungsmail v@bka.gv.at

bearbeiter Herr MMag Dr Patrick SEGALLA

Pers. E-mail patrick.segalla@bka.gv.at

Telefon 01/53115/2353

Ihr Zeichen BMJ-B10.030P/0011-I3/2007

 

Bundesministerium für

Justiz

 

kzl.b@bmj.gv.at

Antwort bitte unter Anführung der GZ an die Abteilungsmail

 

 

 

BetrifftEntwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Unternehmensgesetzbuch, das Aktiengesetz, das GmbH-Gesetz, das SE-Gesetz, das Genossenschaftsgesetz, das Genossenschaftsrevisionsgesetz, das Spaltungsgesetz und das Luftfahrtgesetz geändert werden (Unternehmensrechts-Änderungsgesetz 2008 – URÄG 2008)

Begutachtung; Stellungnahme

 

 

Zum mit der do. oz. Note übermittelten Gesetzesentwurf samt Beilagen nimmt das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst wie folgt Stellung:

I. Allgemeines:

Zu legistischen Fragen darf allgemein auf die Internet-Adresse http://www.bundeskanzleramt.at/legistik hingewiesen werden, unter der insbesondere

·      die Legistischen Richtlinien 1990 (im Folgenden zitiert mit „LRL …“),

·      das EU-Addendum zu den Legistischen Richtlinien 1990 (im Folgenden zitiert mit „RZ .. des EU-Addendums“),

·      der ‑ für die Gestaltung von Erläuterungen weiterhin maßgebliche ‑ Teil IV der Legistischen Richtlinien 1979,

·      die Richtlinien für die Verarbeitung und die Gestaltung von Rechtstexten (Layout-Richtlinien) und

·      verschiedene, legistische Fragen betreffende Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst

zugänglich sind.

Die Gemeinschaftsrechtskonformität des im Entwurf vorliegenden Bundesgesetzes ist vornehmlich vom do. Bundesministerium zu beurteilen.

II. Zum Gesetzesentwurf:

Vorbemerkung:

Zwecks besserer Unterscheidbarkeit von den mit arabischen Zahlen bezeichneten Paragraphen und im Lichte der bisherigen unternehmensrechtlichen Praxis (vgl. etwa das Handelsrechts-Änderungsgesetz BGBl. I Nr. 120/2005) wird angeregt, die einzelnen Artikel unter Verwendung römischer Zahlen zu nummerieren. Darüber hinaus erscheint es zweckmäßig, dem Gesetz ein Inhaltsverzeichnis betreffend die einzelnen Artikel voranzustellen.

Es würde außerdem der legistischen Praxis entsprechen, Novellierungsanordnungen durchgehend zu nummerieren und nicht mit Buchstabenbezeichnungen zu untergliedern. Dies hätte auch den Vorteil der leichteren Zitierbarkeit der Novellierungsanordnungen, während die im Entwurf gewählte Art der Bezeichnung trotz der zusammenhängenden Bezeichnung von Novellierungsanordnungen, die die gleiche Bestimmung im Stammgesetz betreffen, letztlich keine Vorteile mit sich bringt, weil die einzelnen, eine Bestimmung betreffenden Novellierungsanordnungen dennoch voneinander unabhängig bleiben.

Zu Artikel 1 (Änderung des Unternehmensgesetzbuchs):

Zum Einleitungssatz:

Die Wortfolge „vom 10. Mai 1897“ ist nicht Bestandteil des Gesetzestitels und sollte daher entfallen (vgl. auch LRL 124, 131).

Zu Z 4 lit. b (§ 237 Z 8a und 8b) und Z 8 (§ 245a):

Trotz unmittelbarer Anwendbarkeit der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 sollte ihre Fundstelle im Sinne des verfassungsrechtlichen Publizitätsgebots (weiterhin) angeführt werden; neben Nennung der Fundstelle in § 237 Z 8b bzw. § 245a UGB selbst kommt insbesondere auch eine gemeinsame Schlussbestimmung mit der Angabe aller Fundstellen verwiesener oder sonst im Gesetz zitierter EG-Normen in Betracht.

Zu Z 4 wird außerdem angeregt, die Novellierungsanordnung der legistischen Praxis entsprechend wie folgt zu formulieren: „Nach Z 8 werden folgende Z 8a und 8b eingefügt:“.

Zu Z 10 (§ 266 Z 2a und 2b):

Angeregt wird, die Novellierungsanordnung der legistischen Praxis entsprechend wie folgt zu formulieren: „Nach Z 2 werden folgende Z 2a und 2b eingefügt:“.

Zu Z 13 (§ 269b):

Es wäre sicherzustellen, dass die Fundstelle der Richtlinie 2006/43/EG im EG-Amtsblatt in den Gesetzestext – in der Bezug habenden Bestimmung oder einer Schlussbestimmung – aufgenommen wird. Im Übrigen sollte das Wort „Richtlinie“ besser ausgeschrieben und nicht mit „RL“ abgekürzt werden.

Zu Artikel 2 (Änderung des Aktiengesetzes):

Zu Z 2 (§ 94 Abs. 4a):

Das Ansetzen an der Grenze von „mehr als fünf“ Aufsichtsratsmitgliedern bei der Frage nach der Verpflichtung der Einrichtung eines Prüfungsausschusses bedarf der sachlichen Rechtfertigung, wobei die Entwurfserläuterungen diesbezüglich auf das IRÄG 1997 verweisen. Es wird angeregt, die dort offenbar maßgebliche Überlegung, wonach ein kleiner Aufsichtsrat aufgrund der geringen Größe die einem Ausschuss zu übertragenden Aufgaben auch selbst wahrnehmen könne, auch in die Erläuterungen zum vorliegenden Entwurf aufzunehmen (diese Anmerkung gilt sinngemäß auch für Art. 3 Z 2 und Art. 4 Z 4 des Entwurfs).

Zu Artikel 3 (Änderung des GmbH-Gesetzes):

Zu Z 4 (§ 127):

Da § 127 GmbH-Gesetz in der geltenden Fassung nur sechs Absätze hat, müsste Abs. 7 richtigerweise „angefügt“ – und nicht, wie im Entwurf versehentlich verwendet, „eingefügt“ – werden.

Zu Artikel 5 (Änderung des Genossenschaftsgesetzes):

Zu Z 1 (§ 24):

Entsprechend der legistischen Praxis hätte die Novellierungsanordnung „Nach § 24 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:“ zu lauten.

Zu Artikel 6 (Änderung des Genossenschaftsrevisionsgesetzes):

Zu Z 1 (§ 3):

Die Wortfolge „wie folgt“ in der Novellierungsanordnung sollte besser entfallen.

Zu Z 2 und 3 (§§ 13 bis 13b):

Die Voraussetzungen der „besonderen Vertrauenswürdigkeit“ und der „geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse“ sollten im Hinblick auf Art. 18 B‑VG nicht nur negativ, sondern auch positiv definiert werden, allenfalls auch in der Weise, dass vom Vorliegen dieser Voraussetzungen immer dann auszugehen ist, wenn die in §§ 13a und 13b genannten Ausschlussgründe nicht vorliegen.

Auf den Formatierungsfehler in § 13a Z 1 (Zeilenumbruch nach der Bezeichnung „1.“) wird aufmerksam gemacht.

Zu Z 7 (§ 17):

Abs. 2 sieht vor, dass mit Verordnung die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen verpflichtend geregelt werden kann. Eine solche Regelung greift in die Grundrechte der Erwerbsfreiheit nach Art. 6 StGG bzw. der Berufsausübung nach Art. 18 StGG ein. Zwecks Sicherstellung der grundrechtlich erforderlichen Verhältnismäßigkeit der Teilnahme an gewissen Ausbildungsveranstaltungen wird angeregt, im Gesetz ein Maximalausmaß hinsichtlich des Besuchs solcher Veranstaltungen festzulegen, über welches der Verordnungsgeber nicht hinausgehen darf. Auch sollte klargestellt werden, welche Themengebiete umfasst sein dürfen, etwa durch Verweisung auf § 16 Abs. 2 des Entwurfs (Art. 6 Z 6).

Abs. 3 sieht vor, dass die von der Vereinigung Österreichischer Revisionsverbände zu erlassende Verordnung vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu genehmigen ist. Hier stellt sich einerseits die Frage, ob diese Genehmigungspflicht angesichts des gemäß § 23 Abs. 2 Genossenschaftsrevisionsgesetz in der Fassung des Entwurfs vorgesehenen Weisungsbindung der Vereinigung – durch die der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit den Verordnungsinhalt ohnehin steuern kann – überhaupt erforderlich ist. Die gewählte Formulierung könnte außerdem dahingehend missverstanden werden, dass der Minister erforderlichenfalls mit (allenfalls vor den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts anfechtbarem) Bescheid die Genehmigung zu versagen hätte, was nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an ein Weisungsverhältnis entsprechen würde. Da diese Auslegung aber ohnehin nicht beabsichtigt sein dürfte, sondern die vorgesehene Genehmigung durch den Minister wohl nur als gesetzliche Regelung eines nicht außenwirksamen Organisationsablaufs zu verstehen sein wird, wird angeregt, dies im Gesetzestext (etwa durch eine Formulierung der Art: „Die Verordnung darf nur mit Zustimmung des BMWA kundgemacht werden.“), zumindest aber in den Erläuterungen klarzustellen. Im Übrigen bestünde für den Bundesminister auch ohne eine solche Regelung kein Hindernis, der Vereinigung im Weisungsweg Berichts- oder auch Zustimmungserfordernisse vorzuschreiben.

Zu Z 8 (§ 17b):

Hinsichtlich der Genehmigung der Verordnung durch den Bundesminister, wie sie § 17b Abs. 2 vorsieht, ist auf die Ausführungen zur Z 7 zu verweisen.

Zu Z 9 (§ 18 Abs. 1):

In der Novellierungsanordnung sollte es vermutlich statt „Bei § 18 Abs. 1“ vielmehr „In § 18 Abs. 1“ lauten.

Zu Z 10 (§ 18a):

Hinsichtlich der Angabe der Fundstelle der Richtlinie 2006/43/EG in Abs. 5 wird auf das oben zu Art. 1 Z 13 Ausgeführte verwiesen.

Hinsichtlich der Aufzählung in Abs. 6 wird angemerkt, dass, da sich der Text „soweit die Rechnungsprüfung und die Revision davon berührt werden“ auf alle danach genannten Kriterien der Aufzählung anzuwenden sind, dieser Text besser vom ersten Kriterium „Berufsgrundsätze und Unabhängigkeit“ optisch abgegrenzt angeführt werden sollte.

Zu Z 11 (§ 19 Abs. 5):

Die Verweisung „Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921 in der Fassung BGBl. I Nr. 35/2006“ scheint dem Wortlaut nach eine statische Verweisung zu sein. Es sollte sichergestellt werden, dass dies tatsächlich beabsichtigt ist.

Zu Z 12 (§ 23 Abs. 2):

Mit der nunmehrigen Gesetzesnovelle werden dem beliehenen Rechtsträger „Vereinigung österreichischer Revisionsverbände“ auch Verordnungserlassungskompetenzen zuerkannt. Diesbezüglich ergibt sich aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs VfSlg. 16.995/2003, dass die Übertragung der Befugnis zur Erlassung genereller Normen an einen Beliehenen verfassungsrechtlich besonders sensibel, aber nicht schlechterdings ausgeschlossen ist. Im vorliegenden Fall wäre – falls diesbezüglich Zweifel auftreten – zwecks sachlicher Rechtfertigung der Betrauung dieser Vereinigung mit der hoheitlichen Aufgabe der Verordnungserlassung wohl insbesondere die Sachnähe zu den sonstigen, von der Vereinigung besorgten Angelegenheiten und zu dem von den Verordnungen betroffenen Personenkreis anzuführen.

III. Zu Vorblatt, Erläuterungen und Textgegenüberstellung:

Zum Allgemeinen Teil der Erläuterungen:

Hinsichtlich der Angabe der Kompetenzgrundlagen (Legistische Richtlinien 1979, Pkt. 94) wird darauf hingewiesen, dass das Vorblatt anders als der Allgemeine Teil der Erläuterungen (in welchem die Angabe eigentlich erfolgen sollte) als Grundlage auch Art. 10 Abs. 1 Z 5 „Börsewesen“ nennt.

Im Allgemeinen Teil der Erläuterungen wäre auch zusammengefasst und (für Zwecke der Gestaltung des Stirnbalkens im Bundesgesetzblatt) unter Angabe der CELEX-Nummer anzugeben, welche Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften durch das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz umgesetzt werden sollen (vgl. das Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst vom 10. Juni 1992, GZ 671.804/10-V/8/92).

Gemäß § 14 Abs. 1 BHG ist jedem Entwurf für (ua.) ein Bundesgesetz von dem Bundesminister, in dessen Wirkungsbereich der Entwurf ausgearbeitet wurde, eine den Richtlinien gemäß § 14 Abs. 5 BHG entsprechende Darstellung der finanziellen Auswirkungen anzuschließen, aus der insbesondere hervorzugehen hat, wie hoch die durch die Durchführung der vorgeschlagenen Maßnahmen voraussichtlich verursachten Ausgaben oder Einnahmen sowie Kosten oder Erlöse für den Bund im laufenden Finanzjahr und mindestens in den nächsten drei Finanzjahren zu beziffern sein werden. Eine solche Darstellung kann dem vorliegenden Entwurf nicht entnommen werden.

Auf die finanziellen Folgen einer Missachtung von Verpflichtungen nach der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebiets­körperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999, muss hingewiesen werden.

IV. Zum Layout:

Es wird daran erinnert, dass ua. zwischen Gliederungsbezeichnungen und Zahlen – auch innerhalb des Gesetzestextes – geschützte Leerzeichen zu setzen wären (vgl. 2.1.3 der Layout-Richtlinien).


Diese Stellungnahme wird im Sinne der Entschließung des Nationalrates vom 6. Juli 1961 u.e. auch dem Präsidium des Nationalrats zur Kenntnis gebracht.

 

31. Oktober 2007

Für den Bundeskanzler:

Georg LIENBACHER

 

 

Elektronisch gefertigt