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                                                                                                                               Wien, am 3. November 2007

 

 

Stellungnahme zum Entwurf für ein Bundesgesetz, mit dem das Unternehmensgesetzbuch, das Aktiengesetz, das GmbH-Gesetz, das SE-Gesetz, das Genossenschaftsgesetz, das Genossenschaftsrevisionsgesetz, das Spaltungsgesetz und das Luftfahrtgesetz geändert werden (Unternehmensrechts-Änderungsgesetz 2008 – URÄG 2008) - GZ BMJ-B10.030P/0011-I 3/2007

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

die Wiener Börse AG dankt für die Übermittlung des Entwurfes und erstattet dazu folgende Stellungnahme:

 

§ 243b des Unternehmensgesetzbuches in der Fassung des URÄG 2008 sieht vor, dass eine Aktiengesellschaft, deren Aktien zum Handel auf einem geregelten Markt im Sinn des § 1 Abs. 2 BörseG zugelassen sind oder die Aktien emittiert hat, die über ein multilaterales Handelssystem im Sinn des § 1 Z 9 WAG gehandelt werden, einen gesonderten Corporate Governance-Bericht zu erstellen hat, der im Gesetz näher bestimmte Inhalte aufzuweisen hat.

 

In den Erläuterungen wird dazu ausgeführt, dass diese Bestimmung der Umsetzung des Artikels 46a Abs. 1 lit. a, b, e und f der 4. EG-RL dient und von dieser Art der Berichterstattung nur Aktiengesellschaften erfasst sind, deren Aktien zum Handel auf einem geregelten Markt im Sinn des § 1 Abs. 2 BörseG zugelassen sind oder die Aktien emittiert haben, die über ein multilaterales Handelssystem im Sinn des § 1 Z 9 WAG gehandelt werden.

 

Wir erlauben uns, darauf hinzuweisen, dass übertragbare Wertpapiere, die bereits an einem geregelten Markt zugelassen sind, auch ohne Zustimmung und vorherige Kenntnis des Emittenten zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen werden können. In diesen Fällen ist der Emittent nicht verpflichtet, die auf Grund des Börsegesetzes zu veröffentlichen Angaben an das Börseunternehmen zu übermitteln (§ 66 Abs. 5 BörseG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2007).

 

Ebenso können übertragbare Wertpapiere, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, ohne Zustimmung und Kenntnis des Emittenten in einem MTF gehandelt werden. In diesem Fall ist der Emittent nicht verpflichtet, Informationen über das übertragbare Wertpapier für das MTF zu veröffentlichen (§ 67 Abs. 5 WAG).

 

In Anbetracht dessen wird es Emittenten mangels Kenntnis der Tatsache, dass ihre Aktien in einem MTF gehandelt werden, nicht möglich sein, ihrer Verpflichtung zur Erstellung eines Corporate-Governance Berichtes nachzukommen.

 

Wir verweisen auf Art 46a Abs. 3 der 4. EG-RL, in dem folgendes geregelt ist:

 

“Die Mitgliedstaaten können Gesellschaften, die ausschließlich andere Wertpapiere als zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 14 der Richtlinie 2004/39/EG zugelassene Aktien emittiert haben, von der Anwendung des Absatzes 1 Buchstaben a, b, e und f ausnehmen, es sei denn, dass diese Gesellschaften Aktien emittiert haben, die über ein multilaterales Handelssystem im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 15 der Richtlinie 2004/39/EG gehandelt werden.“

 

Wir lesen diese Bestimmung so, dass die Verpflichtungen aus Art 46a Abs. 1 der 4. EG-RL nur jene Gesellschaften treffen können, deren Aktien in einem MTF gehandelt werden und von denen andere Wertpapiere als Aktien an einem geregelten Markt zum Handel zugelassen sind.

 

Wir dürfen um Berücksichtigung der angeführten Argumente ersuchen und verbleiben mit vorzüglicher Hochachtung

 

Wiener Börse AG

 

 

 

Dr. Heinrich Schaller                Dr. Gabriela Riha