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REPUBLIK ÖSTERREICH

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DATENSCHUTZRAT

 

DVR: 0000019

GZ BKA-817.3120/003-DSR/2007

 

 

An das

Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend

 

Per Mail: gundula.sayouni@bmgfj.gv.at

 

 

              

 

Betrifft: Jugendwohlfahrtsgesetznovelle 2008

              Stellungnahme des Datenschutzrates

 

 

 

Der Datenschutzrat hat in seiner 177. Sitzung am 21.September 2007 beschlossen, zu der im Betreff genannten Novelle folgende Stellungnahme abzugeben:

 

Zu § 7a des Entwurfes:

Grundsätzlich ist aus datenschutzrechtlicher Sicht eine nähere Determinierung der Datenverwendung im Bereich Jugendwohlfahrt begrüßenswert.

Es wird jedoch angeregt, noch genauere Differenzierungen hinsichtlich der jeweiligen Zwecke und der aufgezählten Personengruppen, bzw. den angeführten Datenarten vorzunehmen.

Zu den taxativ aufgezählten Datenarten ist anzumerken, dass dies an sich begrüßenswert ist, dennoch müssten die jeweiligen Empfängerkreise konkret aufgezählt werden, welche zulässigerweise zu den einzelnen Datenarten Zugriff bekommen sollen.

Es wäre z.B. nicht einsichtig, wenn alle angeführten Personengruppen den in  Z 1 angeführten gesamten Datensatz bekannt geben und erhalten sollten.

Bei so sensiblen Datenarten wie Gesundheitsdaten, strafrechtliche Verurteilungen und den Datum über die ethnische Herkunft müsste der jeweilige Zweck der Ermittlung und Übermittlung genau dargetan werden.

Der Abs. 2 des Entwurfes bestimmt, dass die Landesgesetzgebung festzulegen hat, aus welchem Anlass, in welcher Form und zu welchem Zweck bestimmte Datenarten an bestimmte Empfängerkreise zu übermitteln sind.

Hierzu ist anzumerken, dass es sich wohl denkmöglicherweise nur um jene Zwecke und Datenarten handeln kann, die nunmehr im Grundsatzgesetz festgeschrieben werden.

Auch die Übermittlungsempfänger sollten schon im Grundsatzgesetz geregelt werden.

Der Verweis auf die Bestimmungen des DSG 2000 für den internationalen Datenverkehr sollte gestrichen werden, da dieser redundant sein könnte.

 

Zu Abs.3 ist zu bemerken, dass hier zumindest auf die Datensicherheitsmaßnahmen des §14 DSG 2000 verwiesen werden sollte und zwingend Protokollierungspflichten vorgesehen werden sollten.

 

Zu § 9 Abs. 1 des Entwurfes:

Zur Verschwiegenheitspflicht ist anzumerken, dass dringend angeraten wird, § 9 der geltenden Fassung des Jugendwohlfahrtsgesetzes beizubehalten.

§ 9 Abs. 1 des Entwurfes könnte zu Interpretationsschwierigkeiten führen, da sich die Frage stellt, wer entscheidet, wann eine Offenbarung im Interesse der Minderjährigen liegt. Die vorgesehene Durchbrechung der Verschwiegenheitspflicht ist aus datenschutzrechtlicher Sicht problematisch und sollte daher gestrichen werden.

 

Zu § 37 a des Entwurfes:

Zu § 37 a Abs. 1 vorweg wird auf die Bemerkungen zu § 7a Abs.1 verwiesen.

Zu den angeführten Datenarten:

Zur Z 4: „Art, Umfang und Ergebnis der Überprüfung der Gefährdungsmeldung“ ist anzumerken, dass diese Datenarten über die Datenart, die in den Landesjugendwohlfahrtsgesetzen enthalten ist hinausgeht, die lediglich die Verarbeitung die Art der Gefährdung, sowie die Herkunft und das Datum der Meldung vorsieht.

Hiezu ist zunächst zu sagen, dass angesichts des Gebots der sachlichen Richtigkeit von gespeicherten Daten (§ 6 Abs. 1 Z 4 DSG 2000) die Reihenfolge umgekehrt sein müsste. Zuerst müsste eine Gefährdungsmeldung auf ihren Relevanzgehalt geprüft werden und nur, wenn diese in einem entsprechenden hohen Ausmaß gegeben ist (wer prüft das?), wären die Daten automationsunterstützt zu speichern.

Weiters scheint auch die Z 5 „Art, Umfang, Grund und Verlauf der Hilfe zur Erziehung“ der sozialen Dienste und der Vertretungstätigkeit für eine automationsunterstützte Verarbeitung problematisch zu sein; vielmehr sollte in diesem Fall Einzelfallbezogen die jeweilige Sozialarbeiterin kontaktiert werden.

 

Abs. 3 des Entwurfes sieht vor, dass der Jugendwohlfahrtsträger berechtigt ist, Daten gem. des Abs.1 an Einrichtungen und Personen, die in der Begutachtung Betreuung und der Behandlung Minderjähriger tätig sind oder tätig werden sollen, weiterzugeben, sofern das im Interesse der Minderjährigen erforderlich ist.

Hierzu wird angeregt, den Zweck der Übermittlung genauer zu umschreiben, da der Begriff  „sofern es im Interesse der Minderjährigen erforderlich ist“ zu unbestimmt ist, um beurteilen zu können, ob die Datenübermittlung im Lichte des Grundrechts auf Datenschutz und der gemäß § 1 Abs. 2 DSG 2000 zulässigen Ausnahmen gerechtfertigt ist.

Weiters sollten die Einrichtungen und Personen, die in der Begutachtung Betreuung und der Behandlung Minderjähriger tätig sind oder tätig werden sollen, zumindest in den Erläuterungen näher angeführt werden.

 

Zu Abs. 4 des Entwurfes ist anzumerken, dass der Verweis auf die Bestimmungen des DSG 2000 für den internationalen Datenverkehr  gestrichen werden sollte, da dieser redundant zu sein scheint.

 

 

 

 

 

24. September 2007

Für den Datenschutzrat:

Der Vorsitzende:

WÖGERBAUER

 

 

 

 

 

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