Zl.
12-REP-43.00/07 Ht/Er |
HAUPTVERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN SOZIALVERSICHERUNGSTRÄGER
A-1031 WIEN KUNDMANNGASSE 21 POSTFACH 600 DVR 0024279
VORWAHL Inland: 01, Ausland: +43-1 TEL. 711 32 / Kl. 1211 TELEFAX 711 32 3775
Wien, 09. Oktober 2007
An das Per
E-Mail
Bundesministerium für
Gesundheit, Familie und Jugend
An das Per
E-Mail
Präsidium des Nationalrates
An das Per
E-Mail
Bundesministerium für
Soziales und Konsumentenschutz
Betr.: Jugendwohlfahrtsgesetz-Novelle 2008
Bezug: Ihr
E-Mail vom 14. September 2007,
GZ: BMGFJ-421600/0016-II/2/2007
Sehr geehrte Damen und Herren!
Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger nimmt wie folgt Stellung:
Zu § 7a
Im Sinne einer grammatikalisch richtigen Formulierung des Abs. 1 wäre in der fünften Zeile der Ausdruck „die Daten“ zu streichen.
Weiters wird darauf hingewiesen, dass die Feststellung in den Erläuterungen, wonach die Sozialversicherungsnummer nur in bestimmten Ausnahmefällen als Identifikator einer Person verwendet werden darf, aus dem Gesetzestext nicht nachvollzogen werden kann.
Zu § 12 Abs. 1 Z 3
Die neue Textierung lautet:
„§ 12. (1) Als soziale Dienste sollen besonders angeboten werden:
(…)
3. präventive und kurative Hilfen für Eltern, Erziehungsberechtigte und Minderjährige“
In den Erläuterungen dazu wird ausgeführt:
„Die Zusammenfassungen der bisherigen Ziffern 3 und 4 soll einerseits eine sprachliche Vereinfachung und Modernisierung herbeiführen als auch die bestehende Redundanz beseitigen. Durch die Verwendung des Begriffs der „präventiven und kurativen Hilfen“ erfolgt eine Anpassung an die Fachsprache wie auch eine Abgrenzung zur Psychotherapie, die dem Gesundheitswesen zuzurechnen ist. Eine inhaltliche Änderung ist nicht beabsichtigt.“
Die Begriffe „präventiv“ bzw. „kurativ" werden wohl allgemein als medizinische Begriffe im Sinne von „vorbeugend“ bzw. „heilend" verstanden und damit wohl dem Gesundheitswesen zugerechnet. Andererseits soll aber gerade Leistungen des Gesundheitswesen nicht von den sozialen Diensten umfasst sein. Es wäre daher zweckmäßig, entweder die Begriffe „präventiv" und „kurativ" im Sinne des Jugendwohlfahrtsgesetzes näher zu definieren oder diese Änderung überhaupt zu unterlassen. Prävention und Kuration sind nämlich auch Begriffe des Gesundheitswesen und spielen im Leistungsrecht der sozialen Krankenversicherung eine Rolle.
Zu § 37a Abs. 6
Es wird angeregt, den Passus, „verarbeitete Daten dürfen nur so lange aufbewahrt werden, als es für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden, erforderlich ist“, analog der Datenschutzbestimmung des § 6 Abs. 1 Z 5 DSG 2000 insofern zu ergänzen, dass nach dem Ausdruck „verarbeitete Daten“ „in personenbezogener Form“ angefügt wird.
Mit freundlichen Grüßen
Für den Hauptverband: