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Amt der Wiener Landesregierung
Dienststelle: Magistratsdirektion
Geschäftsbereich Recht
Verfassungsdienst und
EU-Angelegenheiten
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MD-VD - 1387-1/07 Wien, 18. Oktober 2007
Entwurf eines Bundesgesetzes,
mit dem das Jugendwohlfahrts-
gesetz 1989 geändert wird (Jugend-
wohlfahrtsgesetz-Novelle 2008);
Begutachtung;
Stellungnahme
zu BMGFJ-421600/0016-II/2/2007
An das
Bundesministerium für Gesundheit,
Familie und Jugend
Zu dem mit Schreiben vom 13. September 2007 übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes wird nach Anhörung des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien wie folgt Stellung genommen:
zu § 7a:
Auf Grund der
Formulierung des § 7a Abs. 1 Z 1 können nunmehr auch sensible Daten
wie ethnische Herkunft und Religionsbekenntnis verarbeitet werden. Dies sollte
jedoch aus Sicht des Datenschutzes nur dann erfolgen, wenn es zur
Erfüllung des gesetzlichen
Auftrages tatsächlich erforderlich ist. Der § 7a sollte daher so
konkretisiert werden, dass geregelt ist, welche Datenarten welcher Betroffenenkreise
erfasst werden können. Hierbei sollte auf das geringste notwendige
Maß an Datenarten pro Betroffenenkreis abgestellt werden.
Bei der Aufzählung der Datenarten in Abs. 1 Z 1 ist insbesonders bezüglich der auch genannten Gesundheitsdaten der normative Gehalt des Zusatzes „soweit erforderlich“ nicht erkennbar. Es ist erstens gemäß § 7 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000) Grundvoraussetzung für die Zulässigkeit einer Datenverwendung, dass die dadurch verursachten Eingriffe in das Grundrecht auf Datenschutz nur im erforderlichen Ausmaß und mit den gelindesten zur Verfügung stehenden Mitteln erfolgen und dass die Grundsätze des § 6 DSG 2000 eingehalten werden. Zweitens kann eine Erforderlichkeit ohne einen damit verknüpften Zweck nicht beurteilt werden.
Im Gegensatz zur Verpflichtung der Landesgesetzgeber in Abs. 2, zweckbezogen die Datenübermittlung an Dritte zu regeln, werden in der vorliegenden Bestimmung hinsichtlich der Zweckbezogenheit nur die Daten der Angehörigen berücksichtigt. Es sollte aber auch für die anderen Betroffenenkreise dem Zweckbindungsprinzip des DSG 2000 Rechnung getragen werden, damit bei einem Übermittlungsbegehren Schwierigkeiten bei der Auslegung der Bestimmung vermieden werden.
Dass die Sozialversicherungsnummer nur in Ausnahmefällen subsidiär an Stelle des bereichsspezifischen Personenkennzeichens Verwendung finden darf, sollte direkt im Entwurfstext normiert werden und nicht nur im besonderen Teil (zu Z 1) der Erläuternden Bemerkungen Erwähnung finden.
Weiters wird auf den Druckfehler im 7. Absatz der Erläuterungen („ethisch“ statt korrekt „ethnisch“) hingewiesen.
In den Erläuternden Bemerkungen zu § 7a des Jugendwohlfahrtsgesetzes sind darüber hinaus die Gesundheitsdaten zu eng definiert, da jedenfalls auch Impfungen, leichte Erkrankungen, verwendete Medikamente sowie Operationen dokumentiert werden müssen. Die Erläuternden Bemerkungen hätten daher zu lauten: „Gesundheitsdaten sind insbesonders anzeigepflichtige Krankheiten gemäß § 1 Epidemiegesetz sowie Krankheiten, die die Betreuungsfähigkeit einschränken oder einen hohen Betreuungsaufwand erfordern.“
zu § 10:
Zu § 10 ist eine sehr umfangreiche Stellungnahme der Kinder- und Jugendanwaltschaften Österreichs direkt an das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend ergangen. Auf diese Stellungnahme wird daher nicht mehr näher eingegangen.
Überdies ist jedoch anzumerken, dass in der Novelle der einheitliche Begriff „Minderjährige“ verwendet werden sollte und nicht „Kinder und Jugendliche“ wie z. B. im § 10 Abs. 2 Z 4 des Entwurfes.
zu § 12 Abs. 1 Z 2:
Angeregt wird die Entfernung des Zusatzes „Mutter- bzw.“ bei der Elternberatung, da im Begriff Eltern die Mütter inkludiert sind.
zu § 37a Abs. 1:
Wie bereits zu Art. I 1. (§ 7a Abs. 1) und zu Art. I Z 1 des besonderen Teiles der Erläuterungen angemerkt, sollte sich die genauere Regelung der Datenverwendungen im Entwurfstext und nicht nur in den Erläuterungen finden. Beispielsweise ist kein Zweck für die Verwendung der Datenarten Sozialversicherungsnummer, Religionsbekenntnis, strafrechtliche Verurteilungen, ethnische Herkunft und dergleichen, von Bürgen oder Meldern von Kindeswohlgefährdungen erkenn- bzw. denkbar.
Der § 37a sollte daher so konkretisiert werden, dass geregelt ist, welche Datenarten welcher Betroffenenkreise erfasst werden können. Hierbei sollte auf das geringst mögliche Maß an Datenarten pro Betroffenenkreis abgestellt werden.
Abschließend wird darauf hingewiesen, dass der vorliegende Entwurf (z. B. „Drittschuldner, Bürgen und Meldern“ im § 37a Abs. 1) nicht dem Erfordernis der sprachlichen Gleichbehandlung von Frau und Mann gerecht wird.
Für den Landesamtsdirektor:
Mag. Andrea Mader
Mag. Lydia Kovar-Keri Obermagistratsrätin
Ergeht an:
1. Präsidium des Nationalrates
2. alle Ämter der Landes-
regierungen
3. Verbindungsstelle der
Bundesländer
4. MA 11
zu (MA 11 - 1302/2007)
mit dem Ersuchen um Weiter-
leitung an die einbezogenen
Dienststellen