Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur
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Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend Franz-Josefs-Kai 51 1010 Wien
per E-Mail
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Geschäftszahl: |
BMUKK-13.763/0005-III/4/2007 |
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SachbearbeiterIn: |
Mag. Elisabeth Weiser |
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Abteilung: |
III/4 |
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E-Mail: |
elisabeth.weiser@bmukk.gv.at |
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Telefon/Fax: |
+43(1)/53120-2387/53120-812387 |
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Ihr Zeichen: |
BMGFJ-421600/0016-II/2/2007 |
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Antwortschreiben bitte unter Anführung der Geschäftszahl. |
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Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Jugendwohlfahrts-
gesetz 1989 geändert wird (Jugendwohlfahrtsgesetz-Novelle 2008);
Ressortstellungnahme
Das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur nimmt Bezug auf das Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend vom 13. September 2007 betreffend dem Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Jugendwohlfahrtsgesetz 1989 geändert wird (Jugendwohlfahrtsgesetz-Novelle 2008) und erlaubt sich wie folgt Stellung zu nehmen:
Zu Artikel I Z 1 (§ 7a des Entwurfes):
Zu dieser die
Verwendung von Daten der Leistungserbringer regelnden Bestimmung darf in
Bezug auf eine mögliche gemeinsame Verwendung der Merkmale „bereichsspezifisches Personenkennzeichen“,
„Sozialversicherungsnummer“ und „ZMR-Zahl“ durch
die Jugendwohlfahrtsträger entsprechend § 7a
Abs. 1 Z 1 auf die einschlägige Konzeption des
E-Government-Gesetzes sowie auf § 16b Meldegesetz 1991 hingewiesen
werden. Die Aussage in den Erläuterungen, demgemäß die
Sozialversicherungsnummer nur in bestimmten Ausnahmefällen als
Identifikator einer Person verwendet werden darf, kann aus dem Entwurfstext
nicht nachvollzogen werden.
Hinsichtlich § 7a Abs. 1 Z 2 und die dort getroffene Anordnung der Verwendung der „ZMR-Zahl“ für juristische Personen darf darauf hingewiesen werden, dass gemäß dem Meldegesetz 1991 eine Melderegisterzahl (ZMR-Zahl) ausschließlich natürlichen Personen zugeordnet wird. Hinsichtlich juristischer Personen wurde in oben genannter Bestimmung offenbar irrtümlicherweise die „ZMR-Zahl“ anstatt der „ZVR-Zahl“ – welche auch in den korrespondierenden Erläuterungen erwähnt wird – angeführt. Weiters darf vermerkt werden, dass anstelle des Ausdruckes „Firmenbuch“ der Begriff „Firmenbuchnummer“ die korrektere Bezeichnung wäre.
In § 7a Abs. 3 des Entwurfes wird in Übereinstimmung mit dem materiellen Gesetzesvorbehalt des § 1 Abs. 2 DSG 2000 bzw. entsprechend § 6 Abs. 1 Z 5 DSG 2000 festgelegt, dass Daten nur solange aufbewahrt bleiben, als es für den Verarbeitungszweck nötig ist. In der Folge wird jedoch festgelegt, dass die Landesgesetzgebung darüber hinaus Höchstfristen für die Löschung einzelner Datenarten festlegen kann. Dies könnte in Folge – losgelöst von den diesbezüglichen Erläuterungen – dennoch als Befugnis missverstanden werden, nicht mehr benötigte Daten auf Vorrat zu speichern. Eine diesbezügliche Klarstellung im Normtext selbst erscheint zweckmäßig.
Zu Artikel II Z 1 (§ 37a des Entwurfes):
Das zu § 7a Abs. 1 Z 1 Ausgeführte gilt sinngemäß.
Zur Kompetenzgrundlage in den Erläuterungen:
Aus
kompetenzrechtlicher Sicht ist es nicht nachvollziehbar, inwiefern der
Regelungsgehalt des Art. II (betr. § 37a - Datenverwendung) auf
den Kompetenztatbestand des Zivilrechtswesens
gestützt werden kann. Auf § 2 DSG 2000 darf hingewiesen werden.
In Entsprechung des do. Ersuchens wird eine Kopie dieser Stellungnahme dem Präsidium des Nationalrates in elektronischer Form zur Verfügung gestellt.
Wien, 19. Oktober 2007
Für die Bundesministerin:
Mag. Andreas Bitterer
Elektronisch gefertigt