Bundesministerium für

Gesundheit, Familie und Jugend

Franz-Josefs-Kai 51

1010 Wien

 

E-Mail: gundula.sayouni@bmgfj.gv.at

 

 

 

ZAHL

DATUM

CHIEMSEEHOF

2001-BG-378/14-2007

22.10.2007

* POSTFACH 527, 5010 SALZBURG

 

 

landeslegistik@salzburg.gv.at

 

FAX (0662) 8042 -

2164

TEL  (0662) 8042 -

2290

 

 

Herr Mag. Feichtenschlager

 

BETREFF

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Jugendwohlfahrtsgesetz 1989 geändert wird (Jugendwohlfahrtsgesetz-Novelle 2008); Stellungnahme

Bezug: Zl BMGFJ-421600/0016-II/2/2007

 

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

 

Zu dem im Gegenstand bezeichneten Gesetzentwurf gibt das Amt der Salzburger Landesregierung folgende Stellungnahme bekannt:

 

1. Allgemeines:

Es wird vorgeschlagen, das geplante Vorhaben auch zum Anlass zu nehmen, im Jugendwohlfahrtsgesetz das Prinzip des Gender Mainstreaming zu verankern und etwa im geltenden § 6 folgenden Abs 4 anzufügen:

„(4) Bei der Planung, Organisation und Evaluation der öffentlichen Jugendwohlfahrt ist geschlechtsspezifischen Bedürfnissen und Wirkungen Rechnung zu tragen.“

 


2. Zu einzelnen Bestimmungen:

Zu den §§ 7a und 37a:

1. In den Eingangssätzen der §§ 7a Abs 1 und 37a Abs 1 werden diejenigen Zwecke erschöpfend aufgezählt, welche die Jugendwohlfahrtsträger zur Verwendung der in den folgenden Ziffern festgelegten Daten ermächtigen. Diese Regelungstechnik birgt die Gefahr in sich, dass Regelungslücken entstehen, in denen von der Ermächtigung zur Verwendung von Daten nicht Gebrauch gemacht werden kann und die einem effizienten, sparsamen und wirtschaftlichem Verwaltungshandeln entgegen stehen. Die gewählte Regelungstechnik berücksichtigt auch nicht allfällige künftige inhaltliche Weiterentwicklungen im Bereich der Jugendwohlfahrt, auf die dann nur durch weitere gesetzgeberische Akte reagiert werden kann.

Dem geplanten § 7a ist als grundsatzgesetzliche Bestimmung überdies entgegen zu halten, dass durch seine detaillierten Regelungen der Gestaltungsspielraum des Landesgesetzgebers in einer verfassungsrechtlich bereits bedenklichen Weise eingeengt wird.

Es wird daher vorgeschlagen, die im jeweiligen Eingangssatz der §§ 7a Abs 1 und 37a Abs 1 festgelegten Zwecke weniger detailliert zu umschreiben.

2. Im § 7a Abs 1 fehlt eine Ermächtigung der Jugendwohlfahrtsträger, Daten über die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der privaten Jugendwohlfahrtsträger zu verarbeiten. Diese Informationen sind aber, etwa zur Durchführung von Tagsatzkalkulationen zum Zweck der Kostenabgeltung unbedingt erforderlich. Sollte jedoch die Ermächtigung zu Verarbeitung dieser Daten bereits von der Ermächtigung zur Verarbeitung von Daten zum Zweck der Aufsichtstätigkeit (Stichwort wirtschaftliche Aufsicht) oder zu einem anderen, im § 7a Abs 1 angeführten Zweck bereits mit umfasst sein, wird um eine entsprechende Klarstellung in den Erläuterungen ersucht.

 

Zu § 9:

1. Abs 1 schränkt die Verschwiegenheitspflicht auf Minderjährige ein. Es ist daher fraglich, ob von der Verschwiegenheitspflicht auch Tatsachen erfasst werden, die über junge Erwachsene bekannt werden oder bekannt geworden sind.

2. Es wird eine Klarstellung dahingehend vorgeschlagen, dass die Verschwiegenheitspflicht nicht auch für private Träger der Jugendwohlfahrt gegenüber dem Jugendwohlfahrtsträger als den gesetzlichen Vertreter des Minderjährigen gilt. In diesem Fall ist das Interesse des Minderjährigen an der Geheimhaltung durch die umfassende Verschwiegenheitspflicht der öffentlichen Jugendwohlfahrt bereits ausreichend geschützt. Im Übrigen ist der Jugendwohlfahrtsträger verpflichtet, zum Wohl und im Interesse des Minderjährigen zu handeln; dazu wird aber der volle, bei den privaten Trägern der Jugendwohlfahrt vorhandene Informationsstand benötigt.

 

Gleichschriften dieser Stellungnahme ergehen ue an die Verbindungsstelle der Bundesländer, an die übrigen Ämter der Landesregierungen, an das Präsidium des Nationalrates und an das Präsidium des Bundesrates.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Für die Landesregierung:

Dr. Heinrich Christian Marckhgott

Landesamtsdirektor

 

Ergeht nachrichtlich an:

1. – 8. E-Mail an: Alle Ämter der Landesregierungen

9.       E-Mail an: Verbindungsstelle der Bundesländer vst@vst.gv.at

10.     E-Mail an: Präsidium des Nationalrates begutachtungsverfahren@parlinkom.gv.at

11.     E-Mail an: Präsidium des Bundesrates peter.michels@parlament.gv.at

12.     E-Mail an: Bundeskanzleramt vpost@bka.gv.at

13.     E-Mail an: Institut für Föderalismus institut@foederalismus.at

14.     E-Mail an: Abteilung 2 zu do Zl 20204-GB-852/191-2007

16.     E-Mail an: Abteilung 3 zu do Zl 20302-2/2328/10-2007

 

zur gefl Kenntnis.