AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG
Gruppe Landesamtsdirektion
Abteilung Landesamtsdirektion/Verfassungsdienst
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-

Bezug

BearbeiterIn

Durchwahl

Datum

 

BMGFJ-421600/0016-II/2/2007

Dr. Markus Grubner

12377

23. Oktober 2007

 

 

 

Betrifft

Bundesgesetz, mit dem das Jugendwohlfahrtsgesetz 1989 geändert wird (Jugendwohl­fahrtsgesetz-Novelle 2008); Begutachtungsverfahren; Stellungnahme

 

 

Die NÖ Landesregierung hat in ihrer Sitzung vom 23. Oktober 2007 beschlossen, zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Jugendwohlfahrtsgesetz 1989 geändert wird (Jugendwohlfahrtsgesetz-Novelle 2008), wie folgt Stellung zu nehmen:

 

 

I.          Zu Artikel I:

 

Zu Z. 1 (§ 7a):

In den Erläuterungen zu Abs. 1 Z. 1 sind gesonderte Ausführungen zum Begriff „Gesundheitsdaten“ enthalten. Dieser Begriff sollte aber nicht vom Begriff „Daten natürlicher Personen über ihre Gesundheit“ nach dem § 4 Z. 2 DSG 2000 abweichen.

 

Eine Klarstellung ist daher erforderlich.

 

In Abs. 1 Z. 2 ist bei juristischen Personen u.a. die Verwendung der Firmen­buchnummer möglich. Da gerade im sozialen Bereich viele Vereine tätig sind, wäre auch die ZVR-Nummer anzuführen.

 

Eine Ergänzung wäre daher vorzunehmen.

 

In Abs. 2 wird hinsichtlich der Übermittlung und Überlassung von Daten ins Ausland auf die §§ 12 und 13 DSG 2000 verwiesen. Unklar ist in diesem Zusammenhang, was unter einer „Übertragung“ zu verstehen ist. Eine Richtigstellung wäre vorzunehmen (gemeint ist wohl „Überlassung“).

 

Zu Z. 5 (§ 9):

Die Formulierung „die bei ihm und für ihn Tätigen sowie die Empfänger von Informationen“ kann in der Praxis zu Auslegungsproblemen führen. Insbesondere ist unklar, ob die im § 37 enthaltene Wortfolge „in der Jugendwohlfahrt tätige oder beauftragte Personen“ dieselben Personen erfasst. Sollte dies der Fall sein, wäre eine einheitliche Formu­lierung vorzunehmen, wobei angeregt wird, die in § 37 enthaltene und in der Praxis be­kannte Formulierung beizubehalten.

 

Zu Z. 6 (§ 10):

In Art. II Z. 1 (§ 37a) wird der Begriff „junge Erwachsene“ eingeführt. Nach den Erläuterungen zu § 37a sind dies „Personen vom 18. Lebensjahr bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, sofern diesen Personen über die Volljährigkeit hinaus noch Leistungen der Jugendwohlfahrt gewährt werden.“ Junge Erwachsene werden allerdings weder im Zusammenhang mit Aufgaben der öffentlichen Jugendwohlfahrt noch mit Aufgaben der Kinder- und Jugendanwaltschaft erwähnt.

 

Der Entwurf bedarf daher einer Überarbeitung.

 

Weiters wird angeregt, in Abs. 2 Z. 4 das Wort „Gesetzgebungsprozesse“ durch den umfassenderen Begriff „Rechtssetzungsprozesse“ zu ersetzen.

 

 

II.         Zu Artikel II:

 

Zu Z. 1 (§ 37a):

§ 37a Abs. 1 Z. 1 sollte um die Datenarten „Beziehung zum Minderjährigen oder jungen Erwachsenen“ und „Beschreibung der sozialen Situation des Minderjährigen oder jungen Erwachsenen“ ergänzt werden.

 

Da die Angabe etwa der Steuern und Sozialversicherungsbeiträge für die Bemessung des Unterhaltes von Relevanz ist, sollte Abs. 1 Z. 2 dahingehend geändert werden, dass eben diese Datenarten auch verwendet werden können.

 

In Abs. 1 Z. 5 wäre nach „Verlauf der Hilfe zur Erziehung“ in einem Klammerausdruck „(Veränderung der sozialen Situation)“ einzufügen, um klar zu stellen, dass zum Verlauf der Hilfe zur Erziehung auch die Darstellung der sozialen Situation (etwa Sozialberichte von MitarbeiterInnen des Jugendwohlfahrtsträges) gehören.

 

Nach § 14 Abs. 1 DSG 2000 ist u.a. auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit von Datensicher­heitsmaßnahmen abzustellen. § 37a Abs. 2 zweiter Satz trägt diesen Vorgaben nicht Rechnung, da „jedenfalls“ „alle“ Datenverwendungen zu protokollieren sind. Damit wäre mit einem erheblichen Mehraufwand sowohl in der Programmierung als auch bei der Speicherung zu rechnen. Ebenso würde die im dritten Satz normierte Verpflichtung, sensible Daten nur ver­schlüsselt zu übermitteln, zu einem Mehraufwand führen.

 

§ 37a Abs. 2 zweiter und dritter Satz sollten daher entfallen.

 

Eine Ausfertigung dieser Stellungnahme wird unter einem dem Präsidium des National­rates elektronisch übermittelt.

 

Ergeht an:

1.   An das  Präsidium des Nationalrates,

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2.   An das  Präsidium des Bundesrates

3.   An alle vom Lande Niederösterreich entsendeten Mitglieder des Bundesrates

4.   An alle Ämter der Landesregierungen (zu Handen des Herrn Landesamtsdirektors)

5.   An die Verbindungsstelle der Bundesländer, Schenkenstraße 4, 1014 Wien

6.   Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst, Ballhausplatz 2, 1014 Wien

7.   Landtagsdirektion

 

 

NÖ Landesregierung

Dr. PRÖLL

Landeshauptmann