Amt der Steiermärkischen Landesregierung

 

 

Fachabteilung 11A

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BMGFJ - II/2 (Jugendwohlfahrt und Kinderrechte)

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GZ:

FA1F-16.01-18/2003-81

Bezug:

BMGFJ-421600/0016-II/2/2007

Graz, am 24. Oktober 2007

 

Ggst.:

Bundesgesetz, mit dem das Jugendwohlfahrtsgesetz 1989 geändert wird (Jugendwohlfahrtsgesetz-Novelle 2008);
Stellungnahme des Landes Steiermark

 


 

Zu dem mit do. Schreiben vom 13. September 2007, obige Zahl, übermittelten Entwurf eines Bundesgesetz, mit dem das Jugendwohlfahrtsgesetz 1989 geändert wird (Jugendwohlfahrtsgesetz-Novelle 2008) wird folgende Stellungnahme abgegeben:


Zu den Kosten:

In den Erläuterungen wird ausgeführt, dass den zuständigen Gebietskörperschaften durch die Gesetzesnovelle keine zusätzlichen Kosten entstehen. Diese Einschätzung kann nicht geteilt werden.

Die geplanten Änderungen im Bereich des Datenschutzes und der Datenweitergabe werden zusätzlichen Personal- und Sachaufwand verursachen. Die Höhe der den Ländern zusätzlich entstehenden Kosten werden insbesondere davon abhängen, ob es möglich ist, bestehende EDV-Programme auszuweiten oder ob neue Programme zu erstellen sind und welche Vernetzungsmöglichkeiten geschaffen werden müssen.

Zu den einzelnen Bestimmungen:

Art I (Grundsatzbestimmung)

Zu § 7a:

In Abs. 1 Z. 1 wird sowohl das bereichsspezifische Personenkennzeichen als auch die ZMR-Zahl als zu speichernde Datenart vorgesehen. Die Speicherung der ZMR-Zahl wurde bislang immer abgelehnt, da damit nicht nur eine eindeutige Zuordnung zu einer Person geschaffen wird, sondern auch die Verknüpfbarkeit von Daten aus unterschiedlichen Bereichen (Aufgabengebieten) leicht ermöglicht wird. Gerade aus diesem Grunde wurde das bereichsspezifische Personenkennzeichen entwickelt, das aus der ZMR-Zahl abgeleitet wird. Es erscheint zweifelhaft, dass die Speicherung der ZMR-Zahl erforderlich ist.

In Abs. 1 Z. 2 findet sich auch bei juristischen Personen die ZMR-Zahl. Dies dürfte ein Irrtum sein. In den Erläuterungen wird festgehalten, dass bei Vereinen, die ZVR-Zahl verwendet werden darf, diese Zahl ist jedoch in Abs. 1 Z. 2 nicht enthalten.

Weiters bestimmt Abs. 2, dass die Landesgesetzgebung festzulegen hat, aus welchem Anlass in welcher Form und zu welchem Zweck bestimmte Datenarten an andere Jugendwohlfahrtsträger, Gerichte oder private Einrichtungen übermittelt werden dürfen. Wenn es auch aus föderalistischer Sicht zu begrüßen ist, dem Landesgesetzgeber einen möglichst großen Handlungsspielraum im Zusammenhang mit der Ausführungsgesetzgebung zu geben, scheint gerade im Hinblick auf den Datenschutz der föderalistische Gedanke in den Hintergrund treten zu müssen. Welche Datenübermittlungen an welche Stellen zulässig sind, ist primär nach datenschutzrechtlichen und somit nach verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen. In diesem Sinne ist ein politischer Handlungsspielraum kaum vorhanden. Auch scheint es nicht verständlich, wenn in einem Bundesland die Datenübermittlung an einzelne Stellen zulässig wäre, in anderen Bundesländern jedoch nicht. In der Praxis müsste es wohl sein, dass sich die Länder auf einen einheitlichen Kanon der zulässigen Datenübermittlungsstandards einigen müssten, so dass es zweckmäßig wäre, die zu übermittelnden Datenarten und Empfängerkreise bereits im Gesetz selbst festzuschreiben oder zumindest die wesentlichsten Kriterien dafür festzulegen.

Die Angabe des Religionsbekenntnisses wird als nicht gerechtfertigter Eingriff in die persönlichen Rechte gesehen. Weder die Erhebung noch die Weitergabe dieser Daten werden als sinnvoll erachtet.

Zu § 9 – Verschwiegenheitspflicht:

Die in Abs. 1 verwendete Formulierung „soferne die Offenbarung nicht im Interesse der Minderjährigen liegt“ könnte zu Interpretationsschwierigkeiten führen, da sich die Frage stellt, wer entscheidet, wann eine derartige Offenbarung im Interesse des Minderjährigen liegt. Die mit dieser Formulierung offensichtlich beabsichtigte Durchbrechung der Verschwiegenheitspflicht sollte gestrichen werden.

Nach Abs. 2 soll die Verpflichtung zur Verschwiegenheit auch nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses  weiter bestehen. Aus dieser Bestimmung geht nicht klar hervor, wen diese Bestimmung in welchem Ausmaß (z.B. gibt es dann bei Volljährigen keine Interessensabwägung?) betrifft. Eine Konkretisierung wäre wünschenwert.

Zu § 10 – Kinder- und Jugendanwaltschaft:

Vorab wird bemerkt, dass nicht beabsichtigt ist, die KIJA wie sie im Stmk. Jugendwohlfahrtsgesetz geregelt ist, in Frage zu stellen. Zur Neuregelung des § 10 muss allerdings deutlich darauf hingewiesen werden, dass eine derartige Determinierung als überschießende Grundsatzgesetzgebung zu werten ist. Die Neuregelung des § 10 greift insbesondere in organisatorische Zuständigkeiten der Länder ein und schränkt somit den Gestaltungsspielraum des Landesausführungsgesetzgebers in hohem Ausmaße ein. Dies wird aus verfassungsrechtlichen Aspekten daher abgelehnt.

Art II-Unmittelbar anzuwendendes Bundesrecht

Zu § 37a – Datenverwendung:

In Abs. 1 werden im Einleitungssatz zunächst jene Personengruppen genannt, deren Datenarten verarbeitet werden dürfen. In den Z. 1 bis 6 werden die entsprechenden Datenarten näher konkretisiert. Dabei wird im Hinblick auf die zu verarbeitenden Daten und die jeweilige Personengruppe nicht differenziert, sodass der Eindruck erweckt wird, dass alle Datenarten nach Z. 1 bis 6 für alle Personengruppen verarbeitet werden dürften. Dies kann nicht richtig sein, denn damit würde der Zweckbindungsgrundsatz verletzt. Es wäre daher zweckmäßig, bereits im Gesetz festzulegen, für welche Personengruppen welche Datenarten nach Z. 1 bis 6 zur Datenverwendung in Betracht kommen, um jeglichen Zweifel auszuschließen. Es wird daher auch angeregt, den Ländern für die Meldung beim Datenverarbeitungsregister eine vorbereitete und mit der Datenschutzkommission abgestimmte Registermeldung zur Verfügung zu stellen, wie dies vom Innenministerium bereits mehrfach praktiziert wurde.

Abs. 3 berechtigt den Jugendwohlfahrtsträger Daten an Einrichtungen und Personen, die in der Begutachtung, Betreuung und Behandlung Minderjähriger tätig sind, oder tätig werden sollen, weiter zu geben, sofern das im Interesse der Minderjährigen erforderlich ist. Hiezu wird angeregt, dass der Empfängerkreis zumindest in den Erläuterungen näher angeführt werden soll, um auch hier Unklarheiten zu vermeiden.

 



Dem Präsidium des Nationalrates werden unter einem 25 Abdrucke dieser Stellungnahme zugeleitet. Eine weitere Ausfertigung ergeht an die E-Mail Adresse begutachtungsverfahren@parlament.gv.at.

 

 

 

Für die Steiermärkische Landesregierung

Der Landesamtsdirektor

 

 

 

 

(Dr. Gerhard Ofner)