Amt der Kärntner Landesregierung

 

 

 

Abteilung 2V - Verfassungsdienst

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Datum:

 

19. Oktober 2007

 

 

 

Zahl:

 

-2V-BG-5123/4-2007

 

Betreff:

 

(Bei Eingaben bitte Geschäftszahl anführen!)

 

Novelle zum Jugendwohlfahrtsgesetz 1989;  Stellungnahme

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Auskünfte:

 

Dr. Glantschnig

 

 

Telefon:

 

05 0 536 – 30201

 

 

Fax:

 

05 0 536 – 30200

 

 

e-mail:

 

post.abt2V@ktn.gv.at

 

 

 

 

 

 

An das

Präsidium des Nationalrates

 

1017  W I E N

 

Beiliegend wird eine Ausfertigungen der Stellungnahme des Amtes der Kärntner Landesregierung zum Entwurf einer Novelle zum Jugendwohlfahrtsgesetz 1989, elektronisch übermittelt.

 

Anlage

 

 

Für die Kärntner Landesregierung:

Dr. Glantschnig:

FdRdA

 

 

 


 

 

 

Textfeld: 9021 Klagenfurt, Wulfengasse 13 w DVR 0062413 w Internet: www.ktn.gv.atAmt der Kärntner Landesregierung

 

 

 

Abteilung 2V - Verfassungsdienst

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Datum:

 

19. Oktober 2007

 

 

 

Zahl:

 

-2V-BG-5123/4-2007

 

Betreff:

 

(Bei Eingaben bitte Geschäftszahl anführen!)

 

Novelle zum Jugendwohlfahrtsgesetz 1989;  Stellungnahme

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Auskünfte:

 

Dr. Glantschnig

 

 

Telefon:

 

05 0 536 – 30201

 

 

Fax:

 

05 0 536 – 30200

 

 

e-mail:

 

post.abt2V@ktn.gv.at

 

 

 

 

 

 

 

An das

Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend

 

E-Mail: gundula.sayouni@bmgfj.gv.at

 

 

Zu den mit Schreiben vom 13. September 2007, GZ. BMGFJ-421600/0016-II/2/2007 zur Stellungnahme übermittelten Entwurf einer Novelle zum Jugendwohlfahrtsgesetz 1989 nimmt das Amt der Kärntner Landesregierung wie folgt Stellung:

 

Zu Z 1 (§ 7a – Datenverwendung):

Der Auftrag an die Landesgesetzgebung, „in welcher Form“ bestimmte Datenarten an bestimmte Stellen übermittelt werden sollen, wirft die Frage nach den Alternativen auf, unter denen die Landesgesetzgebung wählen kann? Zu dieser Festlegung müssten zumindest in den erläuternden Bemerkungen nähere Klarstellungen getroffen werden, sofern sie nicht überhaupt als verzichtbare Differenzierung fallen gelassen wird. Weiters scheint die beabsichtigte kumulative Festlegung (aus welchem Anlass, in welcher Form und zu welchem Zweck) zu weitgehend und sollte der Auftrag an Landesgesetzgebung alternativ formuliert werden weil eine Rechtfertigung dafür, warum Datenarten „aus welchem Anlass“ und „zu welchem Zweck“ übermittelt werden, kaum begründbar erscheint.

 

Zu den erläuternden Bemerkungen zur gegenständlichen Bestimmung sei angemerkt, dass dort offensichtlich ein redaktionelles Versehen vorliegt und es anstelle „ethische“ richtigerweise „ethnische“ Herkunft lauten sollte.

 

Zu Z 2, 9 und 13 (Private Jugendwohlfahrt):

Die bisherige Terminologie „freie Jugendwohlfahrt“ anstelle von „private Jugendwohlfahrt“ sollte beibehalten werden, um in der Öffentlichkeit keine Begriffsverwirrung zu verursachen. Die Argumentation in den Erläuterungen, dass damit verdeutlicht werden sollte, dass zur Erfüllung  von nichthochheitlichen Aufgaben der öffentlichen Jugendwohlfahrt die von den Trägern im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung wahrzunehmen sind, Einrichtungen der privaten Jugendwohlfahrt herangezogen werden können, rechtfertigt eine Abänderung des eingelaufenen Sprachgebrauches nicht.

 

Zu Z 5 (§ 9 - Verschwiegenheitspflicht):

In Abs. 1 sollte die Betroffenheit der Minderjährigen mittelbar oder unmittelbar verlangt werden, weil beides nebeneinander wohl nicht gefordert werden sollte.

 

Wie die Erfahrung zeigt, wäre in dem Punkt der Verschwiegenheit expressis verbis klarzulegen, dass eine Verschwiegenheit von Trägern der freien Jugendwohlfahrt gegenüber dem öffentlichen Jugendwohlfahrtsträgern als Auftraggeber nicht besteht.

 

Zu Z 6 (§ 10 (Kinder- und Jugendanwaltschaft)):

In Abs. 2 Z 2 wird die Aufgabenstellung für jene Fälle als problematisch angesehen, in denen der Jugendwohlfahrtsträger Pflege und Erziehung innehat. In diesem Zusammenhang erscheint es fraglich, wie weit hier die Möglichkeiten der Kinder- und Jugendanwaltschaft gehen sollten. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang insbesondere auf die spezielle Stellung und Verschwiegenheitspflichten der Jugendwohlfahrtsträger (erhöhte Vertraulichkeit).

 

Zu Abs. 3 stellt sich die die Frage, von wem die Kinder- und Jugendanwaltschaft die „notwendigen Informationen“ erhalten soll. Die Verschwiegenheitspflicht des Jugendwohlfahrtsträger (§ 9) sollte jedenfalls auch gegenüber den Bediensteten der Kinder- und Jugendanwaltschaft bestehen, da diese in erster Linie als Beratungsstelle eingerichtet ist.

 

Zu Z 7 (§ 12 – Soziale Dienste):

Nachdem nunmehr die Ziffer 7 entfallen soll, wären in den Bestimmungen §§ 8 und 11 hinsichtlich Vorsorge und Heranziehung dieser Formen der Betreuung (volle Erziehung) entsprechende flankierende Maßnahmen zu treffen.

 

Zu Z 12 und 15:

Zum Begriff „sozialpädagogische Einrichtungen“ wäre anzumerken, dass die Textierung „Heime und sonstige Einrichtungen“ als jedenfalls weiter gefasst erscheint. In Kärnten geht der Trend zu sozialtherapeutischen Einrichtungen. Die Begrifflichkeiten „sozialpädagogisch“ und „sozialtherapeutisch“ sind als solche nicht ident und würde die zweite von der vorgeschlagenen Fassung nicht gedeckt sein.

 

Grundsätzlich darf zum gegenständlichen Änderungsentwurf angemerkt werden, dass die Verständlichkeit der Regelungen von Seiten der für die Vollziehung verantwortlichen Bezirksverwaltungsbehörden als nicht ausreichend bewertet wird, weshalb um eine sprachliche Überarbeitung gebeten werden darf.

 

 

Eine Ausfertigungen dieser Stellungnahme wird unter einem dem Präsidium des Nationalrates übermittelt.

 

 

Für die Kärntner Landesregierung:

Dr. Glantschnig:

FdRdA