GZ ● BKA‑603.745/0001‑V/A/5/2007

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bearbeiter MMag. Thomas Zavadil

Pers. E-mail thomas.zavadil@bka.gv.at

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Ihr Zeichen BMJ‑B7.046/0009‑I 2/2007

 

An das

Bundesministerium für Justiz

Museumstraße 7

1070   Wien

 

 

Antwort bitte unter Anführung der GZ an die Abteilungsmail

 

 

BetrifftEntwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bauträgervertragsgesetz geändert wird;

Begutachtung; Stellungnahme

Zum mit der do. oz. Note übermittelten Gesetzesentwurf samt Beilagen nimmt das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst wie folgt Stellung:

I. Allgemeines:

1.  Zu legistischen Fragen darf allgemein auf die Internet-Adresse http://www.bundeskanzleramt.at/legistik hingewiesen werden, unter der insbesondere

·      die Legistischen Richtlinien 1990 (im Folgenden zitiert mit „LRL ...“),

·      die Richtlinien für die Verarbeitung und die Gestaltung von Rechtstexten (Layout-Richtlinien) samt einer für die Erzeugung der Rechtstexte vorgesehenen Word 97-Dokumentvorlage und

·      verschiedene, legistische Fragen betreffende Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst

zugänglich sind.

2.  Die Gemeinschaftsrechtskonformität des im Entwurf vorliegenden Bundesgesetzes ist vornehmlich vom do. Bundesministerium zu beurteilen.

3.  Es ist unklar, nach welchen Kriterien im Text der Er­läuterungen manche Be­griffe unter Anführungszeichen gesetzt werden. In einigen Fällen (zB „vor­gegeben“ und „Vertrags­gegenstand“) geht es offensichtlich darum, Begriffe als Zitat aus dem Text des Entwurfs zu übernehmen. Bei Formulierungen wie „ins Gerede kommen“ (oder auch: „ins Gerede geraten“) und „runder Betrag“ handelt es sich jedoch um gebräuchliche idiomatische Wendungen, die keiner besonderen Kennzeichnung bedürfen; nichts anderes wird auch für Wörter wie zB „Überinformation“, „Durchlauf­posten“ und „fehler­anfällig“ oder für im juristischen Sprach­gebrauch gängige Begriffe wie „absolute Frist“ oder „Haustür­geschäft“ anzunehmen sein. Dasselbe dürfte schließlich auch für den Begriff „Brenn­punkt“ gelten, der wohl in den weitaus meisten Fällen im übertragenen (und nicht etwa in dem aus Optik und Geometrie stammenden) Sinn verwendet wird, ohne dass dieser Umstand durch die Setzung von Anführungszeichen hervorgehoben zu werden pflegt.

4.  Zwischen Zahl und Prozentzeichen sollte kein Leerzeichen gesetzt werden (vgl. 4.1.12 der Layout-Richtlinien).

II. Zum Gesetzesentwurf:

Zu Z 1 (§ 1 Abs. 1) und Z 2 (§ 4 Abs. 1):

Die Paragraphenbezeichnung ist nicht Teil des Abs. 1; sie hat daher bei der Wiedergabe des Textes des neuen Abs. 1 zu entfallen.

Zu Z 5 (§ 5 Abs. 1):

Es wird auf die Fehlformatierung der Anführungszeichen im Ausdruck „3.“ aufmerksam gemacht.

Zu Z 7 (§ 5 Abs. 3):

Die Ersetzung der Wörter „einen Monat“ durch die Wortfolge „sechs Wochen“ dürfte sich auf Abs. 3 letzter Satz beziehen.

Zu Z 10 (§ 7 Abs. 6):

In der Z 2 dürfte vor der Wortfolge „fertig gestellten Vertragsobjektes“ versehentlich ein zusätzliches Leerzeichen eingefügt worden sein.

Zu Z 15 (§ 9 Abs. 3):

In Hinblick darauf, dass an die Stelle des bisherigen zweiten Satzes nunmehr zwei Sätze treten sollen, muss die Novellierungsanordnung umformuliert werden; denkbar wäre zB:

15. § 9 Abs. 3 zweiter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:

oder:

15. An die Stelle des § 9 Abs. 3 zweiter Satz treten folgende Sätze:

Das Komma nach der Wortfolge „noch nicht entrichtet hat“ sollte entfallen.

Zu Z 16 (§ 10 Abs. 2):

Es wird angeregt, am Ende der Ziffern einheitlich Kommata zu setzen.

In Hinblick auf die Valenz des Verbums „sichern“ erscheint dessen Gebrauch ohne Beifügung eines im Akkusativ stehenden Objektes ungewöhnlich. Sofern hier nicht ein spezifisch zivilistischer Sprachgebrauch vorliegt, wird daher eine sprachliche Überarbeitung angeregt.

Zu Z 17 (§ 12 Abs. 3 Z 1):

Nach den literae sollte kein Punkt, sondern eine schließende runde Klammer gesetzt werden (vgl. Layout‑RL 1.1.2).

Weiters wird angeregt, das Komma am Ende der lit. b durch ein „und“ zu ersetzen; das „und“ am Ende der lit. c könnte (ebenso wie jenes am Ende der Z 2) entfallen.

Zu Z 18 (§ 12 Abs. 3):

Statt von „§ 12 Abs. 3 am Ende“ sollte besser von „§ 12 Abs. 3 Z 3“ gesprochen werden; dementsprechend könnte die Novellierungsanordnung folgendermaßen lauten:

18. Der Punkt am Ende des § 12 Abs. 3 Z 3 wird durch das Wort „und“ ersetzt; folgende Z 4 wird angefügt:

Zu Z 23 (§ 18 Abs. 6):

Es wird darauf hingewiesen, dass versehentlich eine falsche Formatvorlage verwendet wurde.

Nicht ersichtlich ist, aus welchem Grund im ersten Satz nach den Kommata sowie nach dem „und“ geschützte Leerzeichen gesetzt wurden.

III. Zum Vorblatt:

Im zweiten Satz des Abschnitts „Inhalt“ wurde nach dem Wort „Ratenplanmethode“ versehentlich ein Semikolon anstelle eines Kommas gesetzt.

Es ist nicht erforderlich, bereits im Vorblatt auf die Kompetenzgrundlage hinzuweisen.

Statt „Verhältnis zum Gemeinschaftsrecht“ sollte die Überschrift „Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union“ lauten (vgl. das Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst vom 6. März 2001, GZ 600.824/0011-V/2/01, betreffend Legistik und Begutachtungsverfahren; Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften; Gestaltung von Vorblatt und Erläuterungen).

IV.  Zum Allgemeinen Teil der Erläuterungen:

Im Abschnitt über die Entstehungsgeschichte des Entwurfs heißt es im vorletzten Absatz irrtümlich „Entscheidung“ statt „Entschließung“.

Im letzten Satz dieses Abschnitts findet sich die Wortfolge „der ihnen [gemeint ist wohl: den im Satz davor genannten Arbeiten] beigezogenen Verhandlungspartner“; hier wäre eine sprachliche Überarbeitung in Erwägung zu ziehen.

V.  Zum Besonderen Teil der Erläuterungen:

Es ist nicht notwendig, in den Überschriften zu den einzelnen Bestimmungen den Ausdruck „BTVG“ im Klammerausdruck anzuführen.

Zu Z 2 (§ 4 Abs. 1):

Auf die uneinheitliche Verwendung von Binde- bzw. Gedankenstrichen bei der ÖNORM B 2120 wird hingewiesen.

Zu Z 3 (§ 4 Abs. 3 und 4):

Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass im Ausdruck „§ 1096 ABGB“ versehentlich kein geschütztes Leerzeichen nach dem Paragraphenzeichen verwendet wurde.

Ein geschütztes Leerzeichen sollte übrigens auch zwischen Zahl und dem Ausdruck „ff“ (nicht: „ff.“ – vgl. Anhang 1 der LRL) gesetzt werden.

Zu Z 20 (§ 13 Abs. 4):

Die Zitierung einzelner Paragraphen oder Artikel in Verbindung mit dem Titel oder Kurztitel der Rechtsvorschrift hat stets nach dem Muster „§ ... des ...gesetzes“ zu erfolgen; anderes gilt nur, wenn die Rechtsvorschrift mit der Abkürzung zitiert wird  (vgl. LRL 136).

Es wird darauf hingewiesen, dass bei der erstmaligen Zitierung einer Rechtsvorschrift der Titel (und zwar der Kurztitel, sofern ein solcher existiert) und die Fundstelle anzugegeben sind (vgl. LRL 131 bis 133 sowie die Beispiele in LRL 109).

Zu Z 21 (§ 14 Abs. 1):

Zum Vorgehen bei der erstmaligen Zitierung einer Rechtsvorschrift vgl. den Hinweis zu Z 20.

Diese Stellungnahme wird im Sinne der der Entschließung des Nationalrates vom 5. Juli 1961 u.e. auch dem Präsidium des Nationalrats zur Kenntnis gebracht.

29. September 2007

Für den Bundeskanzler:

Georg LIENBACHER

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