Amt der Steiermärkischen Landesregierung

 

 

 

Fachabteilung 1F

 

 

An das

Bundesministerium für Justiz

 

per E-Mail kzl.b@bmj.gv.at

è Verfassungsdienst und Zentrale Rechtsdienste

                                                                          


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GZ:

FA1F-12.01-28/2007-1

Bezug:

BMJ-B7.046/0009-I 2/2007

Graz, am 8. Oktober 2007

 

Ggst.:

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bauträgervertragsgesetz geändert wird;

Stellungnahme.

 


 

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Zu dem mit do. Note vom 24.. August 2007, obige Zahl, übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bauträgervertragsgesetz geändert wird, wird folgende Stellungnahme abgegeben:

 

Gegen die beabsichtigte Novellierung des § 7 Abs. 6 Z.3 leg.cit. bestehen seitens des Landes schwerwiegende Bedenken.

 

Die bestehende Regelung ist insbesondere für die Anwendung in der gemeinnützigen Wohnungswirtschaft gedacht. Ein Entfall dieser Bestimmungen würde eine unnötige Erhöhung der Baukosten bedeuten und die Effektivität des Einsatzes der Wohnbauförderungsmittel beeinträchtigen. Nunmehr müssten Verträge über Bankgarantien oder Versicherungen abgeschlossen werden, die kostenintensiv sein können. Die Verteuerung würde auf die Wohnungssuchenden überwälzt werden.

 

Es muss darauf hingewiesen werden, dass gemeinnützige Bauträger bzw. deren geförderte Objekte einer besonderen Aufsicht bzw. Kontrolle durch verschiedene Institutionen unterworfen sind. Gemeinnützige Bauträger werden jährlich vom Revisionsverband überprüft, unterliegen der Aufsicht durch die jeweilige Landesregierung und werden in der Steiermark vom Landesrechnungshof überprüft. Geförderte Bauvorhaben der gemeinnützigen Bauträger werden von Förderstellen in der gesamten Umsetzungsphase „begleitet“.

 

Eine Differenzierung zwischen frei finanziertem und gefördertem Wohnbau ist auf Grund der angeführten Sicherungssysteme daher im gegenständlichen Zusammenhang sachlich durchaus gerechtfertigt.

 

In Anbetracht der vorhandenen Sicherungssysteme einerseits und der eintretenden Kostensteigerungen andererseits in diesem zentralen Bereich des geförderten Wohnbaues wird die vorgesehene Neuregelung des § 7 Abs. 6 Z.3 leg.cit daher vehement abgelehnt.

 

 

Dem Präsidium des Nationalrates werden unter einem 25 Abdrucke dieser Stellungnahme zugeleitet. Eine weitere Ausfertigung ergeht an die E-Mail-Adresse begutachtungsverfahren@parlament.gv.at.

 

 

 

Für die Steiermärkische Landesregierung

Der Landesamtsdirektor

Hofrat Dr. Gerhard Ofner