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Betrifft:

»Begutachtung
Entwurf eines Abgabensicherungsgesetzes 2007

Bezug:

»BMF-010000/0059-VI/1/2007

»Seitens des Unabhängigen Finanzsenates wird nach Befassung der Mitglieder zu dem im Betreff angeführten Entwurf eines Abgabensicherungsgesetzes 2007 zusammenfassend wie folgt Stellung genommen:

1. Zu Artikel 1 – Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Es sollte folgende Z 3a einzufügt werden:

In § 16 Abs. 1 Z 4 lit a) wird der Ausdruck „Pensionsinstitut der Linzer Elektrizitäts-, Fernwärme- und Verkehrsbetriebe-Aktiengesellschaft“ durch den Ausdruck „Pensionsinstitut der Linz AG“ ersetzt.

Begründung
Das angeführte Pensionsinstitut trägt bereits seit geraumer Zeit die im obigen Textvorschlag angeführte Bezeichnung (vgl. auch 60. Novelle zum ASVG, BGBl. I Nr. 140/2002, Z 76)

2. Zu Artikel 2 – Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988

Z 3 sollte wie folgt geändert werden:

a)    Ergänzung der im ersten Satz enthaltenen - in § 23 Abs. 2 KStG 1988 vorgesehenen - Wortfolge „in einem Kalenderjahr“ um die Wortfolge „bzw. abweichendem Wirtschaftsjahr“.

Begründung:
Mit der vorgeschlagenen Änderung wird dem Umstand Rechnung getragen, dass einerseits auch Kapitalgesellschaften unter den Anwendungsbereich des § 23 fallen können und andererseits Vereine gemäß § 21 Abs. 1 letzter Satz VereinsG 2002 ein vom Kalenderjahr abweichendes „Rechnungsjahr“ haben können, welches gemäß § 7 Abs. 5 KStG 1988 auch für die steuerliche Gewinnermittlung von Relevanz ist.

b)    Für § 23 Abs. 2 erscheinen in Z 3 folgende Textierungen erwägenswert:

„Erzielt eine Körperschaft im Sinne des § 5 Z 6 nach Abzug des Freibetrages gemäß Abs. 1 ein Einkommen, sind Freibeträge, die in den vorangegangenen zehn Kalenderjahren oder abweichenden Wirtschaftsjahren dadurch entstanden sind, dass die Körperschaft kein steuerpflichtiges Einkommen erzielt hat, abzuziehen. Freibeträge der zeitlich am weitesten zurückliegenden Jahre sind vorrangig zu berücksichtigen. Nicht abgezogene Freibeträge bleiben innerhalb der Frist von zehn Jahren weiter abzugsfähig.“

Begründung:
Die in Begutachtung gezogene Formulierung spricht im Einleitungs­satz des § 23 Abs. 2 vom Modus des Abzuges des Freibetrages vergangener Besteuerungszeiträume, wenn kein steuerpflichtiges Einkommen erzielt wird.

In Z 1 wird jedoch

a)    zunächst auf den Abzug des Freibetrages für das laufende Jahr und

b)    nur für den Fall, dass dadurch das Einkommen nicht schon konsumiert wird, wiederum auf das Schicksal „alter“ Freibeträge nach dem Einleitungssatz

verwiesen.

Insoweit erscheinen der Einleitungssatz und die nachfolgenden Ziffern unstimmig.

3. Zu Artikel 6 – Änderung des Finanzstrafgesetzes

a)    Ergänzung eines neuen Punktes 9. nach Punkt 8. des Entwurfes, wobei die Nummerierung der Punkte 9. und 10. des Entwurfes entsprechend in „10.“ und „11.“ anzupassen wären:

9. In § 52 Abs. 2 tritt an die Stelle des Betrages von „1.450 Euro“ der Betrag von „2.000 Euro“.

Begründung:
Mit den vorgeschlagenen Änderungen zum Finanzstrafgesetz soll laut erläuternden Bemerkungen „eine einheitliche Anpassung der Strafrahmen an die Entwicklung des Verbraucherpreisindex erzielt werden“. Der Entwurf beschränkt sich bei der Erhöhung der Geldstrafen auf die Finanzvergehen bis inklusive § 51 FinStrG, übersieht jedoch, dass auch § 52 FinStrG eine entsprechende Strafdrohung beinhaltet, die angepasst werden sollte.

b)    Aus dem Blickwinkel einer „einheitlichen Anpassung“ sollten weiters auch die Eurobeträge in folgenden Bestimmungen erhöht werden:

·         § 127 Abs. 7 von „145 Euro“ auf „200 Euro“

und – vorbehaltlich der allfälligen Entscheidung, ob mit einer „Vereinfachten Strafverfügung“ Strafbeträge in dieser Höhe eingehoben werden sollten –

·         § 146 Abs. 1 von „1.450 Euro“ auf „2.000 Euro“ sowie

·         § 146 Abs. 2 von „800 Euro“ auf „1.000 Euro“.

»8. Oktober 2007
Die Präsidentin
»Dr. Moser