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A b s c h r i f t
Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, die Bundesabgabenordnung, das Finanzstrafgesetz, die Abgabenexekutionsordnung, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und das Kommunalsteuergesetz 1993 geändert werden – Abgabensicherungsgesetz 2007
GZ: BMF-010000/0059-VI/1/2007
Wien, 5. Oktober 2007
Die Landwirtschaftskammer Österreich gestattet sich, zum Entwurf des Abgabensicherungsgesetzes 2007 folgende Stellungnahme abzugeben:
Zu Art. 28 (1) UStG
Nach der vorgeschlagenen Fassung ist der Unternehmer nunmehr verpflichtet, jede Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, die für die Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer maßgebend gewesen sind, insbesondere die Aufgabe seiner unternehmerischen Tätigkeit, dem Finanzamt binnen eines Kalendermonats anzuzeigen.
Umsatzsteuerpauschalierte Land- und Forstwirte benötigen insbesondere dann, wenn sie Lieferungen in den EU-Raum tätigen oder aus dem EU-Raum beziehen, eine UID-Nummer. Die künftigen Lieferbeziehungen eines landwirtschaftlichen Unternehmers sind oft nicht vorhersehbar (z.B. Ersatzteile, Betriebsmitteleinkauf, Investitionsnotwendigkeiten). Das heißt, es ist schwierig zu beurteilen, ab wann von einer Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, die für die Erteilung der UID-Nummer maßgebend gewesen sind, auszugehen ist und damit eine Meldepflicht besteht. Zumindest in den Umsatzsteuer-Richtlinien ist darauf Bedacht zu nehmen.
Zu § 22 UStG
Eine Änderung des § 22 UStG ist im anstehenden Gesetzesentwurf nicht enthalten. Der Unternehmer kann nach der geltenden Rechtslage bis zum Ablauf des Veranlagungszeitraums, (das heißt praktisch bis zum 31. Dezember) gegenüber dem Finanzamt schriftlich erklären, dass seine Umsätze nach den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes besteuert werden sollen. Dieser Termin wird von den steuerlich nicht vertretenen Landwirten häufig übersehen und ist auch im Umsatzsteuerrecht einmalig knapp bemessen.
Deshalb wird die schon wiederholt vorgebrachte Forderung auf Verlängerung des Zeitraumes für die Erklärung (Antrag) der USt-Option gemäß § 22 Abs. 6 UStG auf zwei Jahre neuerlich gestellt.
Wunschgemäß wird diese Stellungnahme in elektronischer Form dem Präsidium des Nationalrates zugeleitet.
Mit freundlichen Grüßen
gez. Gerhard Wlodkowski gez. August Astl
Präsident der Generalsekretär der
Landwirtschaftskammer Österreich Landwirtschaftskammer Österreich