AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG
Gruppe Landesamtsdirektion
Abteilung Landesamtsdirektion/Verfassungsdienst
Postanschrift 3109 St. Pölten, Landhausplatz 1

 

 

 

 

Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, 3109

 

 

 

An das

Bundesministerium für Finanzen

Himmelpfortgasse 4 - 8

1015 Wien

 

 

 

 

 

Beilagen

Bürgerservice-Telefon 02742-9005-9005
In Verwaltungsfragen für Sie da. Natürlich auch außerhalb der Amtsstunden: Mo-Fr 07:00-19:00, Sa 07:00-14:00 Uhr

 

 

LAD1-VD-13222/035-2007

 

 

 

Kennzeichen (bei Antwort bitte angeben)

 

 

 

 

 

(0 27 42) 9005

 

-

Bezug

BearbeiterIn

Durchwahl

Datum

 

BMF-010000/0059-VI/1/2007

Dr. Michael Hofer

15337

09. Oktober 2007

 

 

 

Betrifft

Abgabensicherungsgesetz 2007

 

 

Die NÖ Landesregierung hat in ihrer Sitzung vom 09. Oktober 2007 beschlossen, zum Entwurf eines Abgabensicherungsgesetzes 2007 wie folgt Stellung zu nehmen:

 

Zu Artikel 5 Z. 4 (§ 158 Abs. 4 BAO):

 

Artikel 5 Z. 4 des Entwurfs sieht eine Berechtigung der Abgabenbehörden vor, u.a. in die KFZ Genehmigungs- und Informationsregister der Landesregierung oder von den Landesregierungen beauftragten Stellen auf automationsunterstützem Weg Einsicht zu nehmen.

Es wird darauf hingewiesen, dass seit 1. Juli 2007 sämtliche Fahrzeugdaten einzelge­nehmigter Fahrzeuge in Österreich in die Genehmigungsdatenbank des Versicherungs­verbandes eingetragen werden, und damit zentral die Daten für ganz Österreich zur Ver­fügung stehen.

Es erscheint daher wesentlich einfacher, den Abgabenbehörden einen Zugriff auf diese Datenbank zu eröffnen, anstatt Daten aus neun zum Teil unterschiedlichen Daten­systemen mit zusätzlichem Aufwand für die Länder abzufragen.

 

Zu dieser Thematik fand am 19. September 2007 eine Besprechung zwischen Vertretern der Länder und dem Bundesministerium für Finanzen statt, bei der Folgendes festgelegt wurde:

 

-       Für jedes Fahrzeug, welches einzelgenehmigt wird bzw. dessen Daten gemäß §28b KFG in die Genehmigungsdatenbank eingegeben werden und welches die Klasse M1 oder N1 oder eine der Klasse L aufweist, wird eine Zulassungssperre gesetzt, die nur im Zusammenwirken mit der Abgabenbehörde aufgehoben werden kann. Somit ist eine Erstzulassung nur nach erfolgtem Kontakt mit der Abgabenbehörde möglich, die so von jedem Fahrzeug Kenntnis erlangt. Diese Lösungsvariante verursacht keine Mehr­kosten.

 

-       Für Fahrzeuge, die nachträglich auf eine dieser Klassen umgebaut werden (meist N1 auf M1), führt das Bundesministerium für Finanzen eine automatische, regelmäßige Abfrage aus der Genehmigungsdatenbank durch.

 

Es wird daher angeregt, die diesem Besprechungsergebnis entsprechenden, notwendigen gesetzlichen Grundlagen zu schaffen – insbesondere in § 158 Abs. 4 BAO ein Einsicht­nahmerecht der Abgabenbehörden in die automationsunterstützt geführten KFZ Ge­nehmigungsdatenbank des Versicherungsverbandes vorzusehen.

 

Sollte an der Regelung des Entwurfs festgehalten werden, wäre zunächst zu klären, welche Daten in welchen Zeitabständen benötigt werden. Weiters setzt eine Datenüber­tragung an die Abgabenbehörden voraussichtlich die Generierung einer Datenschnittstelle voraus. Daher wird gefordert, dass der Bund den mit der Softwareänderung und den laufenden Datenübertragungen verbundenen Personal- und Sachaufwand ersetzt.

 

Eine Ausfertigung dieser Stellungnahme wird unter einem dem Präsidium des National­rates elektronisch übermittelt.

 

Ergeht an:

1.   An das  Präsidium des Nationalrates,

                                     ------------------------------------------------

2.   An das  Präsidium des Bundesrates

3.   An alle vom Lande Niederösterreich entsendeten Mitglieder des Bundesrates

4.   An alle Ämter der Landesregierungen (zu Handen des Herrn Landesamtsdirektors)

5.   An die Verbindungsstelle der Bundesländer, Schenkenstraße 4, 1014 Wien

6.   Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst, Ballhausplatz 2, 1014 Wien

7.   Landtagsdirektion

 

 

NÖ Landesregierung

Dr. PRÖLL

Landeshauptmann