Bundesministerium für Finanzen

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                                                                                                                                                                8. Oktober 2007

                                      

 

 

 

Abgabensicherungsgesetz 2007

 

 

Die WKÖ dankt für die Übermittlung des im Betreff genannten Gesetzesentwurfes und gestattet sich folgende Stellungnahme abzugeben:

 

Zu den Änderungen des Einkommensteuergesetzes

 

Zu § 4 Abs. 5 und § 16 Abs. 1 Z 9 EStG

Überlegt werden sollte, ob im Sinne der Gleichbehandlung auch bei Abrechung der Taggelder als Betriebsausgabe oder als Werbungskosten ein Wahlrecht zwischen Kalendertagsabrechnung und 24-Stunden-Abrechnung gelten soll.

 

Zu § 4 Abs. 10 Z 3 lit. b EStG

Nach derzeitiger Rechtslage sind auf Antrag des Steuerpflichtigen die stillen Reserven des zum notwendigen Betriebsvermögen gehörenden Grund und Bodens einer steuerfreien Rücklage zuzuführen, die erst im Zeitpunkt des Ausscheidens des Grund und Boden aus dem Betriebsvermögen oder im Zeitpunkt der Veräußerung oder Aufgabe des Betriebes zu versteuern sind. Für diesen Antrag gibt es nach der derzeitigen Rechtslage keine Frist. Die Änderung sieht nunmehr vor, dass man den Antrag bereits in der Steuererklärung (Feststellungserklärung) stellen muss. Wer diesen Zeitpunkt versäumt, hätte nach der vorgeschlagenen Änderung keine Möglichkeit mehr die Versteuerung der stillen Reserven zu verhindern, auch wenn tatsächlich noch kein Gewinn realisiert worden ist. Es sollte zumindest die Möglichkeit eingeräumt werden, diesen Antrag bis zur Rechtskraft des jeweiligen Bescheides und auch in allenfalls wieder aufgenommenen Verfahren (z.B. im Rahmen einer Betriebsprüfung) noch zu stellen.

 


Zu Artikel 4 Änderung des Umsatzsteuergesetzes

 

Durch das KMU-Förderungsgesetz 2006 wurde in § 6 Abs. 1 Z 27 UStG die Kleinunternehmergrenze von 22.000 auf 30.000 Euro angehoben. Offenbar durch ein Redaktionsversehen ist die entsprechende Erhöhung in § 21 Abs. 2 leg.cit. unterblieben.

 

Zu § 11 Abs. 1 UStG

Die Wirtschaftskammer Österreich begrüßt grundsätzlich Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung, legt aber großen Wert auch darauf, dass solche Maßnahmen nicht nur einseitig die Unternehmer und hier vor allem die Klein- und Kleinstunternehmer treffen.

 

Die Belegerteilungspflicht soll ausgedehnt werden auf Fälle, in denen der Unternehmer steuerpflichtige Werklieferungen oder Werkleistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück an einen Nichtunternehmer erbringt. Wird diese Verpflichtung nicht eingehalten, kann ein Gefährdungszuschlag bis 5.000 Euro pro nicht ausgestellter Rechnung verhängt werden. Diese Regelung wird von uns grundsätzlich abgelehnt, insbesondere was die Höhe der Strafdrohung betrifft. Das bedeutet weiters, dass Strafen wegen verspäteter Rechnungsausstellung auch dann verhängt werden können, wenn im Falle der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten die Umsatzsteuer rechtzeitig abgeführt wurde. Dies stellt eine wesentliche Erschwernis für unsere Mitglieder dar, gegen welche sich die Wirtschaftskammer Österreich entschieden ausspricht. Hauptleittragende dieser Regelung wären die Kleinst- und Kleinunternehmer. Sie sind es, die hauptsächlich mit Letztverbrauchern Geschäfte machen. Diese Unternehmern haben aber in der Regel nicht die Detailkenntnisse, um Werklieferungen und Werkleistungen von anderen Umsätzen abzugrenzen (wie z.B. Montagelieferung, Lieferung sonstige Leistung).

 

Zu §12 Abs. 1 Z. 1 UStG

Abgelehnt wird die Neuregelung, wonach das Recht auf Vorsteuerabzug entfällt, wenn der Unternehmer wusste oder wissen hätte müssen, dass sein Lieferant steuerunehrlich ist. Unseres Erachtens wird durch diese neue Bestimmung das Risiko, dass der Leistende die Umsatzsteuer nicht abführt, zu einem großen Teil auf den Leistungsempfänger überwälzt. In vielen Fällen ist damit eine unzumutbare Beschaffung von Nachweisen über die Abfuhr der Umsatzsteuer durch den Leistungsempfänger verbunden. Man denke nur an Rechnungen von Kleinunternehmern, bei denen der Empfänger wohl überprüfen wird müssen, ob die Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt wurde. Weiters wird darauf hingewiesen, dass § 27 Abs.9 UStG ohnehin die Haftung für die Umsatzsteuer durch den Leistungsempfänger in echten Betrugsfällen vorsieht, wodurch  die Bestimmung des 12 Abs.1 Z.1  UStG 1994 gänzlich verzichtbar wird.

Zu § 12 Abs. 16 und Abs. 17 UStG

§ 12 Abs. 16 UStG und der inhaltlich damit zusammenhängende Abs. 17 sollen entfallen. Damit wäre ab 2008 beim Export von Gebrauchtfahrzeugen kein Vorsteuerabzug mehr möglich. Diese Regelung wird abgelehnt. Es mag zutreffen, dass die Bestimmung durch den Beitritt der Nachbarländer zur EU an Bedeutung verloren hat, dies ändert aber nichts daran, dass es weiterhin Exporte von gebrauchten Fahrzeugen gibt. Durch die Streichung des Vorsteuerabzugs wird der Export jedenfalls erheblich erschwert.

 

Sollte schon eine Beibehaltung der bestehenden Regelung nicht zu erreichen sein, muss die Übergangsfrist jedenfalls verlängert werden. Es muss sicher gestellt werden, dass Unternehmer, die Gebrauchtfahrzeuge auf Halde haben, ausreichend Zeit haben, sie unter den bisherigen finanziellen Konditionen zu exportieren. Gerade die Unternehmer, die auf den Export von Gebrauchtfahrzeugen spezialisiert sind, haben bei der Vereinbarung des Rückkaufspreises der Gebrauchtfahrzeuge einen Vorsteuerabzug einkalkuliert. Die Übergangsregelung sollte jedenfalls bis Ende 2008 gelten.

 

Zu Artikel 6 Änderung des Finanzstrafgesetzes

 

Die Anhebung der Geldstrafen um ca. 1/3 erscheint generell unangemessen hoch. Wirklich problematisch ist die beabsichtigte Erhöhung der Strafrahmen dort, wo es sich lediglich um Fahrlässigkeitsdelikte handelt. Als besonders überschießend muss die Anhebung der Strafdrohung bei fahrlässiger Verletzung von Verpflichtungen im Bargeldverkehr von 5.000 Euro auf 25.000 Euro bezeichnet werden.

 

Grundsätzlich ist anzumerken, dass Valorisierungen in der Regel nur zu Gunsten des Fiskus stattfinden. Valorisierungen zu Gunsten der Abgabepflichtigen werden jahre- und jahrzehntelang nicht vorgenommen (z.B. Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter, Freibetrag für Betriebsaufgaben/-veräußerungen, Steuerbegünstigung bei Kommunalstreuer und Dienstgeberbeitrag).

 

Die WKÖ ersucht daher die Umsatzgrenze für ¼-jährliche Voranmeldungen anzupassen.

 

Freundliche Grüße

 

 

Dr. Christoph Leitl                                                                  Dr. Reinhold Mitterlehner

Präsident                                                                                     Generalsekretär-Stv.

 

 

 

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