_Unabhängiger Verwaltungssenat Burgenland

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Zahl: G 52/002                                                                            Eisenstadt, am 03.10.2007

 

 

Bezug: 74800/0111-IV/B/5/2007

 

 

 

 

 

 

Bundesministerium

für Gesundheit, Familie und Jugend                                         per Email:

 

Radetzkystraße 2                                                                       legvet@bmgfj.gv.at

1030  Wien

 

 

 

 

 

Betrifft: Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Tierschutzgesetz geändert wird

            GZ: 74800/0111-IV/B/5/2007

 

 

 

Anlässlich der Aussendung des Entwurfes einer Änderung des Tierschutzgesetzes erstattet der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland folgenden Novellierungsvorschlag:

 

 

 

Zu § 30:

 

Nach § 30 Abs. 3 erfolgt die Unterbringung von entlaufenen, ausgesetzten, zurückgelassenen, beschlagnahmten oder abgenommenen Tieren, die an Verwahrer gemäß Abs. 1 übergeben wurden, auf Kosten und Gefahr des Tierhalters. Als "Halter" ist in § 4 Z 1 jene Person definiert, die ständig oder vorübergehend für ein Tier verantwortlich ist oder ein Tier in ihrer Obhut hat. Dem Regelungszweck des § 30 entspricht, dass die Unterbringungskosten dem Tierhalter vorzuschreiben sind, der bisher für diese verantwortlich war oder in dessen Obhut sie gestanden sind.

 

 

Diesem Regelungszweck steht allerdings der eindeutige Wortlaut des § 4 entgegen, da gemäß der angeführten Definition jemand, dem beispielsweise ein Tier abgenommen wurde, nicht mehr als "Halter" des Tieres bezeichnet werden kann. Es wird daher angeregt, die Kostenregelung des § 30 Abs. 3 jener nach § 40 Abs. 3 betreffend für verfallen erklärte Tiere anzugleichen, wonach der bisherige Halter der Behörde die durch die vorläufige Verwahrung verbundenen Kosten sowie die Kosten der Tötung zu ersetzen hat.

 

 

Weiters ist die Rechtsnatur der Kosten für die Unterbringung nicht eindeutig geregelt. Denkbar wäre die Auffassung, dass die Unterbringungskosten - etwa im Zuge einer notstandspolizeilichen Maßnahme - Barauslagen sind, weil unter dem Begriff "Barauslage" alle Aufwendungen zu verstehen sind, die für die Durchführung einer konkreten Amtshandlung gemacht werden und die über den sonstigen und allgemeinen Aufwand der Behörde hinausgehen (vgl. UVS Burgenland 31.10.2006, ZI. E 052/13/2006.002 im Anhang). Andererseits kann als Rechtsgrundlage für die bescheidmäßige Vorschreibung der Unterbringungskosten § 30 Abs. 3 selbst angesehen werden und diese Kostenersatzpflicht als "sui generis" bestehend beurteilt werden (vgl. UVS Burgenland 30.05.2007, ZI. E 052/14/2007.001 im Anhang). Da bei Barauslagen nach § 76 Abs. 2 AVG das Verschulden zu prüfen ist, der § 30 Abs. 3 hingegen eine verschuldensunabhänigige Kostenersatzpflicht für den bisherigen Halter vorsieht, wird eine gesetzliche Klarstellung angeregt.

 

 

§ 30 Abs. 2 sieht vor, dass die vom Land und vom Verwahrer zu erbringenden Leistungen und das dafür zu entrichtende Entgelt vertraglich zu regeln sind. Nach dem Konzept des TSchG sollen die Länder im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung mit Personen und Institutionen, die eine artgerechte Tierhaltung gewährleisten können, "Rahmenverträge" abschließen. Fraglich ist, ob die Unterbringung nach Abs. 1 bzw. die Kostenersatzpflicht nach Abs. 3 den Abschluss eines solchen "Rahmenvertrages" voraussetzt, d.h. ob die Kosten auch bei Fehlen eines solchen Vertrages vorgeschrieben werden können. Die Normierung des Vertragsabschlusses als Verpflichtung (arg. "sind"), die systematische Einordnung dieser Pflicht gemäß Abs. 2 im § 30 sowie die Überlegung, dass der Gesetzgeber keine Regelung ohne normativen Inhalt erlässt, ließe das Vorliegen einer Rahmenvereinbarung zwischen Land und Verwahrer als Voraussetzung für die Kostenersatzpflicht erscheinen. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass die Behörde (gemäß § 33 Abs. 1 die Bezirksverwaltungsbehörde) bei der Auswahl des Verwahrers nicht auf die Vertragspartner des Landes beschränkt sein soll, sondern beispielsweise einem Finder eines entlaufenen Tieres, soweit eine Übergabe an den bisherigen Halter nicht in Betracht kommt, das Tier im Sinne des Abs. 1 zur Verwahrung übergeben werden könnte. Dieses Ergebnis wäre im Sinne des Tierschutzes wünschenswert, da ein Finder, dem das Tier abgenommen werden würde, dieses allerdings behalten möchte, verleitet wäre, das entlaufene Tier bzw. den Fund nicht bei der Behörde zu melden und keine Kundmachung des aufgefundenen Tieres nach Abs. 6 durch die Behörde erfolgt. Die Auslegung, wonach der Abschluss eines Vertrages gemäß Abs. 2 nicht Voraussetzung der Kostenersatzpflicht nach Abs. 3 ist, entspräche dem Regelungszweck des Abs. 7, wonach, sofern nicht innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe gemäß Abs. 6 eine Ausfolgung des Eigentümers begehrt wird, das Eigentum auf Dritte übertragen werden kann. Nach Abs. 7 kann einen Monat nach der Kundmachung dem Finder Eigentum am aufgefundenen Tier eingeräumt werden und es entspräche nicht dem Gedanken des Tierschutzes, wenn man während dieses Monates das Tier einem Tierheim, das Vertragspartner des Landes ist, übergäbe und danach wieder dem Finder des Tieres zurückgäbe. Allerdings sollten dem Finder des Tieres, der dieses während des Zeitraumes bis es jemandem ins Eigentum übertragen wird betreut, bzw. einem Finder, dem das Tier nach der erfolgten Kundmachung nicht ins Eigentum übertragen wird (etwa weil der Eigentümer die Ausfolgung des Tieres nach Abs. 8 begehrt, oder weil das Tier einem anderen "Dritten" überlassen wird), die Unterbringungskosten, die von der Behörde mit Kostenbescheid gemäß Abs. 3 dem bisherigen Tierhalter vorzuschreiben wären, ersetzt werden. Es wird daher angeregt, klarzustellen (oder auszudrücken), ob (dass) die in Abs. 1 angeführten Tiere auch an Verwahrer übergeben werden können, mit denen das Land keinen Vertrag abgeschlossen hat und auch diese Unterbringungskosten dem bisherigen Halter gemäß Abs. 3 vorzuschreiben sind.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Der Präsident:

 

Mag. G r a u s z e r

 

 

 

Ergeht nachrichtlich an:

Präsidium des Nationalrates, per Email: begutachtungsverfahren@parlinkom.gv.at

Amt der Bgld. Landesregierung, Landesamtsdirektion-Verfassungsdienst, per Email,

Amt der Bgld. Landesregierung, Abteilung 4a, per Email

 

 

 

 

 

Für die Richtigkeit

der Ausfertigung:   

 


_Unabhängiger Verwaltungssenat Burgenland

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Zahl:   E 052/14/2007.001/006                                                   Eisenstadt, am 30.05.2007

 

Müller Adelheid, Wiener Neustadt

Administrativsache

 

 

 

B e s c h e i d

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat durch sein Mitglied Dr. Schwarz über die Berufung der Frau Adelheid Müller, geboren am 11.03.1929, wohnhaft in 2700 Wiener Neustadt, Wiesengasse 19, vom 31.01.2007, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung vom 12.01.2007, Zl. EU-08-09-12-132, mit dem Unterbringungskosten nach dem Tierschutzgesetz (TSchG) vorgeschrieben wurden, zu Recht erkannt:

 

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG werden aufgrund der Berufung

 

die Kosten neu festgesetzt mit:

3.610 Euro zu Spruchpunkt I.,

2.190 Euro zu Spruchpunkt II., wobei der Zeitraum von 01.03.2006 bis 17.03.2006 eingeschränkt wird;

 

die Kosten zu Spruchpunkt IV. mit 1.280 Euro und die Kosten zu Spruchpunkt V. mit 5.270 Euro bestätigt, wobei als Rechtsgrundlage für die in Spruchpunkt IV. angeführten Transportkosten § 76 Abs. 2 AVG anzusehen ist und wird

 

Spruchpunkt III. aufgehoben.

 

Die Klammerausdrücke zu den Spruchpunkten I. und II. entfallen.

 

Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

 

Begründung

 

1.) Der Spruch des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung (im Folgenden „BH“) vom 12.01.2007, Zl. EU-08-09-12-132, lautet:

 

„Sie haben als Besitzerin der ehem. Hundezucht in 7011 Siegendorf-Gewerbezone und Tierhalterin i. S. d. Tierschutzgesetzes gemäß §§ 30 Abs. 3 i. V. m. 37 Abs. 3 erster Satz Tierschutzgesetz dem Land Burgenland entstandene Kosten für Ihnen von der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung ab 13.1.2006 gemäß § 37 Abs. 1 Z. 2 Tierschutzgesetz abgenommene Hunde wie folgt zu ersetzen:

 

I.

für die Unterbringung von in Ihrem Eigentum stehenden Schäferhunden bei der Tierpension Eleonore Schandl, Mühlgasse 200, 7372 Draßmarkt, in der Zeit von 1.2.2006 bis 28.2.2006

(von 1.2.2006 bis 5.2.2006: 16 Hunde

am 6.2.2006: 15 Hunde

am 7.2.2006: 13 Hunde

von 8.2.2006 bis 12.2.2006: 12 Hunde

am 13.2.2006 und 14.2.2006: 11 Hunde

von 15.2.2006 bis 17.2.2006: 10 Hunde

von 18.2.2006 und 19.2.2006: 9 Hunde

am 20.2.2006: 15 Hunde

von 21.2.2006 bis 28.2.2006: 17 Hunde)

 

Kosten in Höhe von 2.410 Euro;

 

II.

für die Unterbringung von in Ihrem Eigentum stehenden Schäferhunden bei der Tierpension Eleonore Schandl, Mühlgasse 200, 7372 Draßmarkt, in der Zeit von 1.3.2006 bis 31.3.2006

(von 1.3.2006 bis 25.3.2006: 16 Hunde

von 26.3.2006 bis 31.3.2006: 15 Hunde

zuzüglich von 20.3.2006 bis 25.3.2006: 7 Welpen)

 

Kosten in Höhe von 5.000 Euro;

 

 

 

 

III.

für die Unterbringung von in Ihrem Eigentum stehenden Schäferhunden bei der Tierpension Eleonore Schandl, Mühlgasse 200, 7372 Draßmarkt, in der Zeit von 1.5.2006 bis 31.5.2006

(von 1.5.2006 bis 28.5.2006: 17 Hunde

von 29.5.2006 bis 31.5.2006: 16 Hunde

 

sowie

1. vom Wurf 5.3.2006:

von 1.5.2006 bis 6.5.2006: 6 Welpen

am 7.5.2006: 2 Welpen

von 8.5.2006 bis 31.5.2006: 1 Welpe

 

2. vom Wurf 10.3.2006:

von 1.5.2006 bis 4.5.2006: 7 Welpen

von 5.5.2006 bis 6.5.2006: 6 Welpen

am 7.5.2006: 5 Welpen

am 8.5.2006: 4 Welpen

vom 9.5.2006 bis 31.5.2006: 3 Welpen

 

3. vom Wurf 12.4.2006:

von 3.5.2006 bis 31.5.2006: 6 Welpen)

 

Kosten in Höhe von 5.760 Euro;

 

IV.

für die Unterbringung (inkl. Transportkosten) von in Ihrem Eigentum stehenden Schäferhunden im Tierheim Dechantshof, 2193 Wilfersdorf (NÖ), in der Zeit von 17.1.2006 bis 31.1.2006

 

(von 17.1.2006 bis 31.1.2006: 8 Hunde zuzüglich 80 Euro Transportkosten)

 

Kosten in Höhe von 1.280 Euro;

 

V.

für die Unterbringung von in Ihrem Eigentum stehenden Schäferhunden bees Teils Ihrer Hunde bei Fischer’s Hundeschule – Hundepension, Zur Kapelle 7, 7461 Stadtschlaining, in der Zeit von 17.1.2006 bis 28.2.2006

(von 17.1.2006 bis 31.1.2006: 13 Hunde

von 1.2.2006 bis 24.2.2006: 12 Hunde

von 25.2.2006 bis 28.2.2006: 11 Hunde)

 

Kosten in Höhe von 5.270 Euro

 

Der Gesamtbetrag von 19.720 Euro ist binnen 14 Tagen ab Erhalt dieses Bescheides auf folgendes Konto einzuzahlen:

                                    Land Burgenland

                                    Konto Nr. 91013 001400

                                    Verwendungszweck: „1/520025/7670 / Tierschutzmaßnahmen“

                                    BLZ 51000

                                    Bank Burgenland.“

 

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass Frau Adelheid Müller am 10.01.2006 einen Oberschenkelhalsbruch erlitten hätte, der einen längeren Krankenhausaufenthalt zur Folge gehabt hätte und es ihr daher auch in weiterer Folge unmöglich gewesen sei, ihre Hundezucht, zum Zeitpunkt des Unfalls bestehend aus 60 Hunden und 8 Welpen, zu versorgen. Nachdem die Versorgung der Tiere weder durch die Berufungswerberin noch durch eine von ihr namhaft gemachte Vertretung sichergestellt gewesen sei, seien am 12.01.2006 die am meisten gefährdeten Tiere – 8 Welpen und 1 Junghund – mit ihrem ausdrücklichen Einverständnis ins Tierschutzhaus nach St. Margarethen gebracht worden. Da die Berufungswerberin auch in den Folgetagen trotz mehrfacher ausdrücklicher Aufforderung durch Organe der Behörde nicht in der Lage gewesen sei, Abhilfe für die mangelnde Betreuung ihrer Hunde zu schaffen und zu erwarten gewesen sei, dass die Tiere ohne unverzügliche Abhilfe Schaden erleiden würden, seien ihr die Hunde durch die BH gemäß § 37 Abs. 1 Z. 2 TSchG abgenommen worden. Am 13.01.2006 seien insgesamt 22 Hunde in das Tierschutzhaus Burgenland in St. Margarethen sowie in die Tierpension Schandl nach Draßmarkt verbracht worden. Am 17.01.2006 sei es zur Verbringung der restlichen 33 Hunde in die obgenannten Tierbetreuungseinrichtung sowie weitere Tierpensionen gekommen. Eine Hündin (Rufname „Jettchen“) habe sich bis 19.01.2006 unter Betreuung des Ehepaares Lovranich und ab diesem Zeitpunkt in der Tierpension Schandl befunden. 3 Hunde mussten am 17.01.2006 aus veterinärmedizinischen Gründen wegen ihres schlechten Allgemeinzustandes euthanisiert werden. In der weiteren Bescheidbegründung wurden die Gesamtunterbringungskosten auf Basis der im Spruch angeführten Unterbringungstage in der Tierpension Schandl und in der „Fischer’s Hundeschule – Hundepension“ und der jeweiligen Anzahl der Hunde errechnet, wobei pro Tag Kosten in Höhe von 10 Euro pro Hund angenommen wurden.

 

Dagegen wurde am 31.01.2007 Berufung erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass die Berufungswerberin nirgends eine Einwilligung für ein Verbringen der Hunde auf Pflegeplätze unterschrieben habe. Selbst wenn die Abnahme der Hunde eine notstandspolizeiliche Maßnahme gewesen sei, hätte man die Versorgung z. B. durch das Anstellen professioneller Hilfskräfte lösen können. Weiters hätten die Hunde, auch die neugeborenen Welpen, acht Winter ohne Schaden überlebt und es sei auch ein neunter Winter möglich gewesen. Vor ihrem Unfall sei am 02.01.2006 anlässlich eines Gesprächs mit Fr. Dr. Velich und MMag. Kögl vereinbart gewesen, bis 01.03.2006 die Zahl der Hunde auf 25 zu reduzieren; dazu seien also noch zwei Monate Zeit gewesen. Weiters hätte sie am 25.03.2006 Herrn Leitgeb eine Mutterhündin mit drei Wochen alten Welpen gegen Bezahlung übergeben können; dies sei allerdings von Fr. Dr. Velich strikt abgelehnt worden. Die Kosten für diese Tiere seien nun angefallen. Weiters seien 7 Welpen für 6 Wochen im Tierheim gewesen und auch wenn die Welpen danach um 300 Euro pro Welpen verkauft worden seien, seien 2.940 (42 Tage x 10 Euro / Tag x 7 Welpen) für die Unterbringung verrechnet worden. Weiters schienen von 20.03.2006 bis 25.03.2006 7 Welpen auf, danach allerdings bis Ende März nicht mehr. Sie habe den Wurf am 25.03.2006 selbst in Draßmarkt gesehen. Es könne darüber hinaus auch der Vergabepreis nicht willkürlich getätigt werden, auch wenn sie laut Unabhängigem Verwaltungssenat die Betreuungseinrichtungen privatrechtlich zur Weitergabe bevollmächtigt hätte. Um die Summe von 19.720 Euro nachvollziehen zu können, fordere sie die notwendigen Unterlagen an, insbesondere welche Chip Nummer zu welchem Hund in welcher Pension gehöre. Weiters wurde mit Schreiben vom 26.04.2006 ergänzend angeführt, dass Chipnummern auf der Liste der BH, die ihr mit Schreiben vom 16.03.2006 übermittelt wurde, teilweise nicht mit den Chipnummern auf Rechnungen übereinstimmten bzw. lägen Chipnummern gar nicht vor.

 

2.) Aus dem erstinstanzlichen Akt ergibt sich Folgendes:

 

Mit Aktenvermerk vom 02.01.2006 wurde von Herrn MMag. Kögl, BH, festgehalten, dass eine Vereinbarung mit Frau Adelheid Müller dahingehend, die Anzahl der Hunde, die älter als 5 Monate seien, bis Jänner 2006 in der Hundezucht in 7011 Siegendorf – Gewerbezone Ost auf 25 zu reduzieren, nicht eingehalten wurde, da noch 48 Hunde vorhanden seien und nunmehr in einem weiteren Gespräch mit Frau Müller vereinbart worden sei, diese Anzahl von 25 Hunden bis 01.03.2006 zu erreichen. Weiters wurde festgehalten, dass die Versorgung der Tiere durch Frau Müller allein nicht zu bewerkstelligen sei und sie daher bis Ende Jänner 2006 durch Nennung von Namen glaubhaft zu machen habe, dass Hilfspersonal gegen Bezahlung oder unentgeltlich für sie arbeiten würde; der Inhalt eines solchen Schreibens, dass diese Personen zu unterschreiben hätten, würde von der BH erstellt und Frau Müller überbracht werden.

 

Am 10.01.2006 wurde mit Aktenvermerk von Frau Mag. Windisch, BH, festgehalten, dass sie von einer Verletzung von Frau Müller, Oberschenkelhalsbruch, informiert worden sei, und sich nunmehr das Problem der Versorgung der Hunde stelle. Frau Müller bewohne das Haus in Wiener Neustadt, Wiesengasse 19, gemeinsam mit ihrem Bruder und ihrer Schwägerin, Frau Gertraud Müller, mit der von Frau Mag. Windisch telefonisch Kontakt aufgenommen worden sei und die zugesagt habe, sich um die Organisation der Hundeversorgung zu kümmern und Herrn Wilhelm Wukovich als Versorger genannt habe.

 

Am 12.01.2006 wurde mit Aktenvermerk festgehalten, dass Frau Adelheid Müller von der Amtstierärztin Dr. Velich davon in Kenntnis gesetzt worden sei, dass der Futterlieferant Hr. Gruber kein Futter mehr liefere und Hr. Wukovich sich nur noch für zwei Tage bereiterklärt habe, die Tiere „notdürftig“ zu versorgen, wodurch die Versorgung der Hunde nicht mehr sichergestellt sei. Weiters sei Frau Müller mitgeteilt worden, dass es in den Zwingern mit den Junghunden zu Raufereien gekommen sei und die Tiere dringend getrennt gehörten. Frau Müller habe sich bereit erklärt, die Hunde im Alter bis zu einem halben Jahr ins Tierschutzhaus oder an private Pflegeplätze gegen ein übliches Entgelt von ca. 10 Euro pro Tag verbringen zu lassen, wobei der Transport von der Tierrettung St. Margarethen unter Überwachung des Polizeipostens Wulkaprodersdorf und der Amtstierärztin Dr. Velich übernommen werde.

 

Gemäß den im erstinstanzlichen Akt befindlichen Schriftstücken (Niederschrift vom 16.01.2006, Ablaufprotokoll vom 13.01.2006, Ablaufprotokoll über die Maßnahmen vom 17.01.2006, Protokoll vom 16.01.2006, Schreiben der BH an das Amt der Burgenländischen Landesregierung vom 20.01.2006) sind folgende Maßnahmen betreffend die Hundezucht der Berufungswerberin in 7011 Siegendorf – Gewerbegebiet 3 der Gewerbezone Ost durchgeführt worden:

 

Am Donnerstag, dem 12.01.2006, sind 8 Welpen und 1 Junghund im Tierschutzhaus St. Margarethen, Sulzhofweg, insgesamt daher 9 Hunde untergebracht worden.

Am Freitag, dem 13.01.2006, sind 5 Junghunde ins Tierschutzhaus St. Margarethen und 17 Hunde in die Hundepension Schandl, Draßmarkt, Mühlgasse 200, gebracht worden, wobei davon 1 Hund am 17.01.2006 von Herrn Erich Mauser, 7000 Eisenstadt, Rusterstraße 69, in private Pflege übernommen worden ist, insgesamt sohin 22 Hunde.

Am Dienstag, dem 17.01.2006, sind 3 Hunde ins Tierschutzhaus St. Margarethen, 13 Hunde vom Ehepaar Fischer, Stadtschlaining, Zur Kapelle 7, 8 Hunde vom Tierheim „Die gute Tat“, Wilfersdorf bei Mistelbach, 9 Hunde von Dr. Herka, Parndorf, am Bahnhof 5, übernommen und 3 Hunde eingeschläfert worden. Der Hund „Jettchen“ wurde am 17.01.2006 an das Ehepaar Frau Petra und Herr Horst Lovranich übergeben, da sie angegeben haben, diesen Hund im Auftrag von Frau Müller zu Frau Hoffmann, einer Bekannten von Frau Müller, zu bringen. An diesem Tag sind daher 37 Hunde von der Hundezucht Siegendorf entfernt worden.

Am 19.01.2006 sind der Hund „Jettchen“ in die Hundepension Schandl gebracht worden, da Frau Lovranich telefonisch der Amtstierärztin Dr. Velich mitgeteilt habe, dass Frau Hoffmann doch nicht bereit sei, den Hund aufzunehmen.

 

Frau Petra Lovranich und Herr Horst Lovranich gaben anlässlich einer Aussage am 16.01.2006 vor der BH an, dass sie lediglich bereit seien, das Futter zu verfüttern, das noch dort sei und sie nicht bereit seien, die Verantwortung eines Hundehalters zu übernehmen; sobald nur irgendeine Verantwortung auf sie zukommen würde, würden sie jede weitere Tätigkeit ablehnen. Weiters hätten sie am Sonntag, dem 15.01.2006 und am 16.01.2006 37 Hunde gezählt, wobei zwei Hündinnen ihrer Einschätzung nach trächtig gewesen seien.

 

Gemäß dem Aktenvermerk vom 22.02.2006 habe Frau Müller telefonisch der BH bekannt gegeben, dass sie auf Grund ihres Gesundheitszustandes keine Hunde, nicht einmal mehr ihren Lieblingshund „Jettchen“ betreuen könne.

 

Laut Niederschrift vom 16.05.2006 habe Frau Müller u. a. angegeben, dass sie die Hunde zwar gerne zurückgehabt hätte, jedoch nicht in der Lage gewesen sei und noch nicht wäre, geeignete Voraussetzungen zur Hundehaltung zu schaffen und vielleicht in einem Monat einen älteren Hund zurückhaben wolle.

 

Mit Bescheid der BH vom 30.06.2006, Zl. EU-08-09-12-83, wurde der Berufungswerberin als Tierhalterin gemäß § 30 Abs. 3 TSchG in Verbindung mit § 37 Abs. 3 leg. cit. aufgetragen, Kosten in der Höhe von 3.170 Euro für die Unterbringung von achtzehn Hunden bei der Tierpension Schandl in Draßmarkt in der Zeit von 13.01.2006 bis 31.01.2006, binnen vierzehn Tagen auf ein näher bezeichnetes Konto, zu bezahlen. Mit Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland (UVS) vom 31.10.2006, Zl. E 052/13/2006.002, wurden die Kosten für die Unterbringung von 17 Hunden bei der Tierpension Schandl von 13.01.2006 bis 31.01.2006 auf 3.040 Euro herabgesetzt und folgender Sachverhalt festgestellt:

 

„Frau Adelheid Müller hat im Gewerbegebiet 3 der Gewerbezone Ost, auf dem Grundstück Parzelle Nr. 1583/2 der KG Siegendorf, Schäferhunde zu Zuchtzwecken gehalten. Durch einen Sturz am 10.01.2006 war sie nicht mehr in der Lage, die Hunde zu versorgen, die sich zu dieser Zeit auf diesem Grundstück befanden, denn sie musste im Krankenhaus der Barmherzigen Brüder in Eisenstadt wegen eines Oberschenkelhalsbruches operiert und stationär bis Februar 2006 aufgenommen werden. Am 10.1.2006 wurde die Bezirkshauptmannschaft von dem Unfall telefonisch in Kenntnis gesetzt. Am 13.01.2006 kam es zu einem Vertragsabschluß, dessen Inhalt war, dass gegen ein Entgelt von 10 Euro pro Hund und Tag 20 Hunde in der Tierpension Schandl untergebracht werden können und dieser Unterbringungsvertrag zwischen Frau Eleonore Schandl und dem Land Burgenland geschlossen wird. Am selben Tag wurden siebzehn Schäferhunde auf Veranlassung der Bezirkshauptmannschaft in die Tierpension Eleonore Schandl, Drassmarkt, Mühlgasse 200, gebracht. Seit 17.1.2006 wurde ein Schäferhund weniger in der Tierpension Schandl untergebracht, weil er Herrn Erich Mauser, whft. in 7000 Eisenstadt, Dr. Karl-Renner-Str. 69, übergeben wurde. Am 19.1.2006 wurde der Schäferhund „Jettchen“ in die Tierpension Eleonore Schandl gebracht. Am 28.1.2006 wurde ein Schäferhund  von anderen Hunden, die zu denen gehörten, die auf Veranlassung der Bezirkshauptmannschaft in die Tierpension gebracht wurden, tot gebissen. Am 31.1.2006 befanden sich von den am 13.1.2006 gebrachten 17 Hunden noch 15 Hunde und der Hund „Jettchen“ in der Tierpension Schandl. Am 25.3.2006 wurde der letztgenannte Hund aus der Tierpension Schandl von der Berufungswerberin abgeholt und für dessen Unterbringung von 66 Tagen von ihr 660 Euro bezahlt.“

 

3.) Am 12.01.2006 wurden Frau Müller 9 Hunde, am 13.01.2006 23 Hunde und am 17.01.2006 36 Hunde aus der Hundezucht in 7011 Siegendorf abgenommen.

 

In der Zeit von 01.02.2006 bis 31.03.2006 waren folgende im Eigentum von Frau Müller stehende Hunde in der Tierpension Schandl untergebracht:

 

Von 01.02.2006 bis 05.02.2006: 16 Hunde. Aufgrund diverser Tiervergaben befanden sich

am 06.02.2006: 15 Hunde,

am 07.02.2006: 13 Hunde,

von 08.02.2006 bis 12.02.2006: 12 Hunde,

von 13.02.2006 bis 14.02.2006: 11 Hunde,

von 15.02.2006 bis 17.02.2006: 10 Hunde,

von 18.02.2006 bis 19.02.2006: 9 Hunde in der Tierpension Schandl. Am 20.02.2006 wurden 6 und am 21.02.2006 2 weitere im Eigentum von Frau Müller stehende und gechipte Hunde von der Tierpension „Die gute Tat“, Dechanthof in die Tierpension Schandl überstellt, sodass

am 20.02.2006: 15 Hunde,

von 21.02.2006 bis 28.02.2006: 17 Hunde in der Tierpension Schandl untergebracht waren.

Von 01.03.2006 bis 13.03.2006 waren 16 Hunde und von 14.03. bis 17.03.2006 7 im Eigentum von Frau Müller stehende Hunde untergebracht.

 

Für den in dieser Aufstellung enthaltenen Hund „Jettchen“ wurden von der Berufungswerberin am 25.03.2006 660 Euro für die Unterbringung bezahlt. Für die am 05.03.2006 (7 Welpen) und am 10.03.2006 (8 Welpen) in der Tierpension Schandl geborenen Welpen wurden bis 17.03.2006 keine Unterbringungskosten verrechnet.

 

In der Zeit von 17.01.2006 bis 31.01.2006 waren 8 Hunde in der Tierpension „Die gute Tat“, Dechanthof untergebracht, wobei die Kosten für den Transport vom Zuchtbetrieb von Frau Müller in Siegendorf in das Tierheim nach 2193 Wilfersdorf (insgesamt 464 km für zwei Fahrten) 80 Euro betrug.

 

In der Zeit von 17.01.2006 bis 28.02.2006 waren folgende im Eigentum von Frau Müller stehende Hunde in der Hundepension Fischer’s in Stadtschlaining untergebracht:

Von 17.01.2006 bis 31.01.2006: 13 Hunde,

von 01.02.2006 bis 24.02.2006: 12 Hunde

und von 25.02.2006 bis 28.02.2006 11 Hunde.

 

Folgende Kosten für die Unterbringung sind dem Land im folgenden Ausmaß angefallen und wurden beglichen, wobei die Unterbringungskosten für den Hund „Jettchen“ von der Berufungswerberin am 25.03.2006 bezahlt wurden und daher nicht zu berücksichtigen sind:

 

Tierpension Schandl:

15 x 5 Tage (01.02. – 05.02.06) + 14 (06.02.06) + 12 (07.02.06) + 11 x 5 (08.02. – 12.02.06) + 10 x 2 (13.02.- 14.02.06) + 9 x 3 (15.02. – 17.02.06) + 8 x 2 ( 18.02. – 19.02.06) + 14 (20.02.06) + 16 x 8 (21.02. – 28.02.06) + 15 x 13 (01.03. – 13.03.06) + 6 x 4 (14.03. – 17.03.06) = 580

Diese Summe (580) war mit 10, das sind die Unterbringungskosten pro Tag und Hund zu multiplizieren, woraus sich die für die Unterbringung in der Tierpension Schandl Kosten für den Monat Februar 2006 von 3.610 Euro und für den Zeitraum von 01.03.2006 bis 17.03.2006 von 2.190 Euro, insgesamt sohin 5.800 Euro ergeben.

 

Tierpension „Die gute Tat“, Dechanthof:

8 x 15 (17.01. – 31.01.06) = 120

Gemäß den obigen Ausführungen ergeben sich auf Basis eines Satzes von 10 Euro pro Tag und Hund an Unterbringungskosten die Kosten für die Unterbringung in der Tierpension „Die gute Tat“, Dechanthof den Zeitraum von 17.01.2006 bis 31.01.2006 von 1.200 Euro.

 

Hundepension Fischer’s in Stadtschlaining:

13 x 15 (17.01. - 31.01.06) + 12 x 24 (01.02. - 24.02.06) + 11 x 4 (25.02. - 28.02.06) = 527

Gemäß den obigen Ausführungen ergeben sich auf Basis eines Satzes von 10 Euro pro Tag und Hund an Unterbringungskosten Kosten für die Unterbringung in der Hundepension Fischer’s in Stadtschlaining betreffend den Zeitraum von 17.01.2006 bis 28.02.2006 von 5.270 Euro.

 

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Akt, der zeugenschaftlichen Einvernahme der Amtstierärztin Fr. Dr. Gabriele Velich durch die BH am 11.04.2007 und deckt sich mit der Auflistung der Berufungswerberin vom 26.04.2007 bzw. wurden von Frau Müller nicht substantiell bestritten. Die Hunde, die gemäß dem Aktenvermerk vom 22.02.2006 von MMag. Kögl und laut Zeugenaussage von Dr. Velich am 20.02.2006 und am 21.02.2006 von der Tierpension „Die gute Tat“, Dechanthof in die Tierpension Schandl überstellt wurden, waren gechipt, sodass diese Hunde eindeutig als solche von Frau Müller zuordenbar waren. Dass 17 Hunde von Frau Müller am 13.01.2006 vom Zuchtbetrieb in Siegendorf in die Tierpension Schandl überstellt und untergebracht wurden, wurde für den Zeitraum bis 31.01.2006 bereits mit Bescheid des UVS vom 31.10.2006, Zl. E 052/13/2006.002, festgestellt. Es sind weder Tatsachen hervorgekommen noch wurde vorgebracht, dass diese Tiere ab 01.02.2006 (ein Tier starb am 01.02.2006) nicht mehr in dieser Tierpension untergebracht wären, sodass davon auszugehen ist, dass die seit 01.02.2006 – wie oben festgestellt – in der Tierpension Schandl untergebrachten Tiere Frau Müller zuzuordnen sind.

 

Die Unterbringung der angeführten Hunde in die Tierpension „Die gute Tat“, Dechanthof und in die Hundepension Fischer’s in Stadtschlaining ergibt sich insbesondere aus der Auflistung in der von der Berufungswerberin unterzeichneten Einverständniserklärung vom 25.02.2006, den im erstinstanzlichen Akt befindlichen Ablaufberichten seitens der BH (Stand vom 07.02.2006, vom 18.04.2006) sowie den vorliegenden Zahlungsaufträgen (vom 15.03.2006) samt diesbezüglichen Rechnungen (vom 02.03.2006 betreffend die Hundepension Fischer’s in Stadtschlaining und vom 31.01.2006 bezüglich die Tierpension „Die gute Tat“, Dechanthof). Zum Berufungsvorbringen, wonach die Chipnummern auf der Liste der BH vom 16.03.2006 nicht mit der Rechnung vom 31.01.2006 2006 betreffend die Tierpension „Die gute Tat“, Dechanthof, übereinstimme, ist auszuführen, dass diese in der Auflistung der BH unter der Rubrik „Mistelbach“ lediglich in einer anderen Reihenfolge als in der gegenständlichen Rechnung aufscheinen und ident sind. Dem Vorbringen der Berufungswerberin, dass betreffend die Hundepension Fischer’s 13 Chipnummern aufscheinen, allerdings nur 11 Hunde untergebracht seien, ist entgegenzuhalten, dass dieser Stand von 11 Hunden derjenige war, den die BH mit Schreiben vom 16.03.2006 der Berufungswerberin bekannt gab.

 

Die Transportkosten für die Unterbringung der Hunde in die Tierpension „Die gute Tat“, Dechanthof vom 17.01.2006 ergeben sich aus der Kostenaufstellung des Verwahrers vom 31.01.2006.

 

4.) Rechtlich folgt daraus:

 

§ 30 Abs. 1 bis 5 und § 37 TSchG lauten:

 

§ 30 TSchG:

„(1) Die Behörde hat - soweit eine Übergabe an den Halter nicht in Betracht kommt - Vorsorge zu treffen, dass entlaufene, ausgesetzte, zurückgelassene sowie von der Behörde beschlagnahmte oder abgenommene Tiere an Personen, Institutionen und Vereinigungen übergeben werden, die eine Tierhaltung im Sinne dieses Bundesgesetzes gewährleisten können. Diese Personen, Vereinigungen oder Institutionen (im Folgenden: Verwahrer) haben die Pflichten eines Halters.

(2) Die vom Land und vom Verwahrer zu erbringenden Leistungen und das dafür zu entrichtende Entgelt sind vertraglich zu regeln.

(3) Solange sich Tiere im Sinne des Abs. 1 in der Obhut der Behörde befinden, erfolgt die Unterbringung dieser Tiere auf Kosten und Gefahr des Tierhalters.

(4) Verwahrer von Tieren im Sinne des Abs. 1 haben den Organen, die mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes beauftragt sind, jederzeitigen Zutritt zu den Tierhaltungseinrichtungen und jederzeitige Kontrolle des Gesundheitszustandes des Tieres zu gewähren und allen Anweisungen der Behörde Folge zu leisten.

(5) Für die Dauer der amtlichen Verwahrung trägt die Behörde die Pflichten des Tierhalters.“

 

§ 37 TSchG:

„(1) Die Organe der Behörde sind verpflichtet,

1. wahrgenommene Verstöße gegen §§ 5 bis 7 durch unmittelbare behördliche Befehls- und Zwangsgewalt zu beenden;

2. ein Tier, das in einem Zustand vorgefunden wird, der erwarten lässt, dass das Tier ohne unverzügliche Abhilfe Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst erleiden wird, dem Halter abzunehmen, wenn dieser nicht willens oder in der Lage ist,  Abhilfe zu schaffen.

(2) Wenn dies für das Wohlbefinden des Tieres erforderlich ist, können Organe der Behörde Personen, die gegen §§ 5 bis 7 verstoßen, das betreffende Tier abnehmen. Die Organe der Behörde sind berechtigt, bei Tieren, für die das Weiterleben mit nicht behebbaren Qualen verbunden ist, für eine schmerzlose Tötung zu sorgen.

(3) Für abgenommene Tiere gilt § 30. Sind innerhalb von zwei Monaten nach Abnahme im Sinne des Abs. 2 die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Haltung des Tieres aller Voraussicht nach geschaffen, so ist es zurückzustellen. Andernfalls ist das Tier als verfallen anzusehen.“

 

4. a) Vorweg ist zum Vorbringen der Berufungswerberin, dass man die Versorgung z. B. durch das Anstellen professioneller Hilfskräfte lösen hätte können und die Hunde wie schon die Jahre zuvor auch einen neunten Winter überlebt hätten, auszuführen, dass nach § 37 Abs. 1 Z. 2 TSchG die Behörde verpflichtet ist, Tiere, die in einem Zustand vorgefunden werden, der eine der angeführten Einschränkungen der körperlichen Befindlichkeit erwarten lässt, dem Halter abzunehmen. Frau Adelheid Müller war seit ihrem Unfall am 10.01.2006 nicht mehr in der Lage die Tiere selbst zu versorgen und hat auch kein Konzept vorgelegt, wonach die Versorgung sichergestellt wäre. Die BH hat bereits am Tag des Unfalles am 10.01.2006 versucht, mit der Familie von Frau Adelheid Müller die Versorgung der Tiere anders als durch deren Abnahme sicherzustellen. Der als Pfleger genannte Herr Wukovich war gemäß eigenen Angaben aber nur zwei Tage bereit, die Tiere zu versorgen. Auch das Ehepaar Lovranich gab an, keine Verpflichtungen als Halter übernehmen zu wollen, lediglich das vorhandene Futter zu verfüttern und keine weitere Verpflegung durchführen zu wollen. Die von der Berufungswerberin angeführte Zusage der BH betreffend die Gewährung einer Frist bis 01.03.2006 zur Reduktion der Anzahl der Hunde auf 25 ist anzumerken, dass diese Mitteilung der Durchführung der Zwangsmaßnahme nach dem Unfall der Berufungswerberin entgegensteht. Weiters hat die Berufungswerberin die in Rede stehende Abnahme nicht gemäß § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG bekämpft. Die Berufungswerberin war als Halterin aufgrund ihres Unfalles nicht mehr in der Lage, die Versorgung der Tiere sicherzustellen und ist das Anstellen von „professionellen Hilfskräfte“ seitens der Behörde nicht vorgesehen, sodass von der Rechtmäßigkeit der Abnahme der Hunde auszugehen ist.

 

Voraussetzung für eine Unterbringung nach § 30 TSchG ist gemäß Abs. 1 leg. cit., dass eine Übergabe an den Halter nicht in Betracht kommt. Die Unterbringung ist daher rechtmäßig, solange diese Voraussetzung besteht. Für den gegenständlich relevanten Zeitraum von 01.02.2006 bis 17.03.2006 (vgl. unter 4. d) ist auszuführen, dass die Berufungswerberin mehrmals angegeben hat, dass sie die Hunde nicht mehr betreuen könne und auch keine geeignete Voraussetzung zur Hundehaltung schaffen könne (vgl. Aktenvermerk vom 22.02.2006, Niederschrift vom 16.05.2006) und die Unterbringung somit rechtskonform erfolgt ist.

 

4. b) Rechtsgrundlage für die bescheidmäßige Vorschreibung der Kosten für die Unterbringung ist § 30 Abs. 3 TSchG, wobei die Kostenersatzpflicht des Tierhalters verschuldensunabhängig ist. Demnach erfolgt die Unterbringung der abgenommenen Tiere, die sich im Sinne des § 30 Abs. 1 TSchG in der Obhut der Behörde befinden, auf Kosten und Gefahr des Tierhalters. Die Behörde sowie der Verwahrer haben nach § 30 Abs. 5 bzw. Abs. 1 TSchG die Pflichten eines Tierhalters, sodass als Tierhalter im Sinne des § 30 Abs. 3 leg. cit. derjenige, dem das Tier abgenommen wurde, anzusehen ist (vgl. auch Irresberger/Obenaus/Eberhard, Tierschutzgesetz Kommentar (2005), Rz 10 zu § 30). Nach § 30 Abs. 2 TSchG sind die vom Land und vom Verwahrer zu erbringende Leistungen und das dafür zu entrichtende Entgelt vertraglich zu regeln. Nach dem Konzept des TSchG sollen die Länder im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung mit Personen und Institutionen, die eine artgerechte Tierhaltung gewährleisten können, „Rahmenverträge“ abschließen, auf deren Basis die einzelnen Tiere von den Behörden ohne unnötigen Zeitaufschub in Verwahrung gegeben werden (vgl. Irresberger/Obenaus/Eberhard, Tierschutzgesetz Kommentar (2005), Rz 9 zu § 30). Die Unterbringung nach § 30 Abs. 1 TSchG bzw. die Kostenersatzpflicht nach Abs. 3 leg. cit. setzt allerdings nicht den Abschluss eines Vertrages im Sinne des Abs. 2 voraus, da selbst bei Vorliegen eines solchen „Rahmenvertrages“ die Behörde bei der Auswahl des Verwahrers nicht auf die Vertragspartner des Landes beschränkt wäre (vgl. Riener/Thunhart, Fundsache Tier in ÖJZ 2006 Heft 16 unter E 3.). Die Behörde könnte etwa einem Finder eines entlaufenen Tieres die Tierhaltung im Sinne des § 30 Abs. 1 TSchG überlassen. Im relevanten Zeitraum der Unterbringung der Tiere lag kein solcher „Rahmenvertrag“ des Landes vor. Gemäß dem Ablaufprotokoll der BH vom 12.01. und 13.01.2006 wurden mündliche Entgeltvereinbarungen für die Unterbringung zwischen der Behörde und den jeweiligen Verwahrern getroffen (im Zweifel gilt ein angemessenes Entgelt gemäß § 1152 ABGB als vereinbart bzw. kann der Verwahrer gemäß §§ 967 oder 1042 ABGB den zur Erhaltung des Tieres notwendigen Aufwand fordern [vgl. Stelzer, JBl 1989, 556f und 562f]). Die den Verwahrern entstandenen Kosten durch die Unterbringung der jeweiligen Tiere wurden seitens der Behörde beglichen, sodass diese Kosten gemäß § 30 Abs. 3 TSchG grundsätzlich verrechenbar sind. Der Satz von 10 Euro pro Tag und Hund an Unterbringungskosten für einen Schäferhund ist als angemessen anzusehen (vgl. Vereinbarung des Landes Wien mit dem Wiener Tierschutzhaus in Höhe von 11,10 Euro pro Hund und Tag). Die Angemessenheit wurde von der Berufungswerberin nicht bestritten.

 

Die gemäß der Stellungnahme der BH vom 11.04.2007 angeführten Einnahmen von 660 Euro durch den Verkauf von Hunden, die bei der Vorschreibung „fälschlicherweise“ nicht berücksichtigt wurden sowie die in der Begründung des Bescheides angeführten Einnahmen aus Hundevergaben von 1.200 Euro sind nicht gegenzurechnen, da eine diesbezügliche gesetzliche Grundlage für die Kosten der Unterbringung nach § 30 TSchG fehlt (vgl. demgegenüber etwa § 40 Abs. 3 TSchG betreffend für verfallen erklärte Tiere) und diese Verkaufserlöse die Unterbringungskosten für das jeweilige Tier bis zur Vergabe nicht vermindern.

 

4. c) Für die Vorschreibung der Transportkosten im Zuge einer notstandspolizeilichen Maßnahme fehlt die gesetzliche Grundlage im TSchG, da § 30 Abs. 3 leg. cit. ausdrücklich Kosten der Unterbringung anführt und Transportkosten begrifflich keine Unterbringungskosten darstellen. Die Transportkosten sind allerdings bei der Durchführung der notstandspolizeilichen Maßnahme, nämlich der Abnahme der gegenständlichen Hunde, entstanden. Die Abnahme ist nicht schon mit dem Bruch der Gewahrsame vor Ort, sondern erst mit Übernahme der Tiere in die Obhut der Behörde bzw. der Übergabe an einen Verwahrer beendet. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 30.10.1956, 1370/55, VwGH vom 23.02.2001, 96/02/0497) kann die Vorschreibung der Kosten notstandspolizeilicher Maßnahmen auf die Vorschrift des § 76 Abs. 2 AVG gestützt werden. Die Vorschreibung des Ersatzes von Barauslagen, also Kosten, die für die Durchführung einer konkreten Amtshandlung gemacht werden und die über den sonstigen allgemeinen Aufwand der Behörde hinausgehen, setzt voraus, dass sich für die von Amts wegen angeordnete Amtshandlung (die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt) eine Rechtsgrundlage findet, diese sohin rechtmäßig war. Gemäß den Ausführungen unter 4. a) war die Maßnahme rechtmäßig. Weiters erfordert die Vorschreibung des Ersatzes von Barauslagen nach § 76 Abs. 2 AVG das Verschulden der Berufungswerberin für die Herbeiführung der Amtshandlung. Hiezu ist auszuführen, dass die Berufungswerberin zu verantworten hat, dass sie auch im Hinblick auf ihr hohes Alter von fast 77 Jahren zum Zeitpunkt ihres Unfalles keine Vorsorge getroffen hat, dass, sofern sie – wenn auch nur kurzfristig – krank sei, die Tiere, ordnungsgemäß gehalten und verpflegt werden und diese Pflege auch nach dem Unfall nicht gewährleisten konnte. Weiters sieht § 12 Abs. 2 TSchG vor, dass, sofern der Halter eines Tieres nicht in der Lage ist, für eine diesem Bundesgesetz entsprechende Haltung des Tieres zu sorgen, er es solchen Vereinigungen, Institutionen oder Personen zu übergeben hat, die Gewähr für eine diesem Bundesgesetz entsprechende Haltung bieten. Kommt der Tierhalter dieser Verpflichtung nicht nach, so begeht er eine Verwaltungsübertretung nach § 38 Abs. 3 TSchG. Da Sache des Berufungsverfahrens die Frage der Verpflichtung der Berufungswerberin zum Kostenersatz war, die Kostenersatzpflicht hinsichtlich der Transportkosten rechtswidrig auf § 30 Abs. 3 TSchG gestützt wurde, eine solche Kostenersatzpflicht allerdings aufgrund § 76 Abs. 2 AVG besteht, war die Rechtsgrundlage für die  gleichgebliebene Kostenersatzpflicht spruchgemäß zu berichtigen (vgl. VwGH 11.07.1996, 95/07/0231).

 

4. d) Zu den ab 18.03.2006 angefallenen Unterbringungskosten ist Folgendes auszuführen:

 

§ 37 Abs. 1 Z. 1 TSchG sieht vor, dass wahrgenommene Verstöße gegen §§ 5 bis 7 (Verbot der Tierquälerei, Verbot der Tötung, Verbot von Eingriffen an Tieren) durch unmittelbare Befehls- und Zwangsgewalt zu beenden sind. Nach § 37 Abs. 2 TSchG sind Tiere, wenn dies für deren Wohlbefinden erforderlich ist, Personen abzunehmen, die gegen §§ 5 bis 7 leg. cit. verstoßen. Die Abnahme der Hunde erfolgte ausdrücklich auf der gesetzlichen Grundlage nach § 37 Abs. 1 Z. 2 TSchG, da zu erwarten war, dass die Tiere ohne unverzügliche Abhilfe nicht weiter versorgt werden würden. Nach § 37 Abs. 3 zweiter und dritter Satz TSchG sind Tiere zurückzustellen, wenn innerhalb von zwei Monaten nach der Abnahme im Sinne des Abs. 2 die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Haltung aller Voraussicht nach geschaffen sind; andernfalls ist das Tier als verfallen anzusehen. Der Verfall tritt nicht aufgrund behördlicher Entscheidung (Bescheid), sondern in Form einer gesetzlichen Fiktion ein. Der Hinweis in § 37 Abs. 2 TSchG nur auf die Tierabnahme bei Personen, die gegen §§ 5 bis 7 verstoßen haben (vgl. § 37 Abs. 1 Z. 1), und der Bezug in § 37 Abs. 3 leg. cit. lediglich auf den Abs. 2, könnten zur Auslegung führen, dass der genannte ex-lege-Verfall lediglich für die Abnahme von Tieren von Personen, die gegen §§ 5 bis 7 verstoßen und nicht für Tiere, die nach § 37 Abs. 1 Z. 2 TSchG abgenommen wurden, vorgesehen ist. Der UVS legt jedoch § 37 Abs. 3 TSchG so aus, dass Tiere, die nach § 37 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. dem Halter abgenommen wurden und nicht binnen zwei Monaten nach Abnahme dem Halter zurückgegeben werden können, als verfallen anzusehen sind. Dies aus folgenden Erwägungen:

 

Die ursprünglich im Entwurf zum Tierschutzgesetz lautende Fassung des § 37 Abs. 1 sah lediglich eine Berechtigung der Behörde vor („Die Organe der Behörde sind berechtigt, ...). Hiezu wurde in den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage 446 BlgNr. 22. Gesetzgebungsperiode ausgeführt:

„Zum Zwecke der effektiven Beendigung von Verstößen gegen §§ 5 bis 7, aber auch der Abhilfe gegen eine bestehende Gefahr von Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwerer Angst räumt diese Bestimmung – in Anlehnung an die Landestierschutzgesetze (z. B. § 22 des Vorarlberger Tierschutzgesetzes, § 23 des Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetzes) – den zuständigen Organen das Recht zur Anwendung unmittelbarer  Befehls- und Zwangsgewalt ein.“

 

Der Abs. 1 des § 37 TSchG wurde allerdings gemäß dem Ausschussbericht 509 BglNr. 22  GP in die nunmehr geltende Fassung abgeändert, da die Organe der Behörde „zur Ausübung ihrer Zwangsbefugnisse nicht bloß berechtigt, sondern auch verpflichtet“ sein sollen. Die Behörde hat gemäß dem Verhältnismäßigkeitsgebot das geeignete Mittel zu wählen, das noch verlässlich zum Ziel – nämlich der Beendigung des Verstoßes – führt, allerdings am wenigsten in die Rechte des Betroffenen eingreift (VfSlg. 17.257, 12.501). Aus diesem Zusammenhang ist zu erklären, dass der unverändert gebliebene Abs. 2 des § 37 TSchG nähere Ausführungen dazu, wann die Behörde berechtigt ist, Tiere abzunehmen – nämlich wenn dies für das Wohlbefinden des Tieres erforderlich ist – enthält. Die Behörde wäre allerdings auch schon nach § 37 Abs. 1 Z. 1 TSchG berechtigt bzw. verpflichtet im äußersten Fall, der anhand der Zielsetzungen des Tierschutzes zu beurteilen ist, mit der Abnahme des Tieres vorzugehen. § 37 Abs. 2 TSchG führt also zusätzlich Bewertungskriterien an, nach denen eine Abnahme bei vorherigen Verstößen nach den §§ 5 bis 7 seitens der Behörde zulässig ist. Die Abnahme nach § 37 Abs. 1 Z. 2 TSchG liegt ebenso im Wohlbefinden des Tieres begründet wie die Abnahme nach § 37 Abs. 2 leg. cit..

 

Nach Abs. 3 des § 37 TSchG gilt für abgenommene Tiere § 30 leg. cit. (betreffend die Unterbringung von Tieren). § 37 Abs. 3 und § 30 TSchG enthalten keine unterschiedlichen Rechtsfolgen für die Tierabnahme nach § 37 Abs. 1 Z. 2 oder § 37 Abs. 2. In den erläuternden Bemerkungen ist zu Abs. 3 ausgeführt, dass „das abgenommene Tier schließlich als verfallen anzusehen ist, wenn der Eigentümer nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Abnahme über das Tier in einer Weise verfügt, dass dessen ordnungsgemäße Haltung zu erwarten ist“, ohne auf eine Unterscheidung, ob die Abnahme nach § 37 Abs. 1 Z. 1 iVm Abs. 2 oder § 37 Abs. 1 Z. 2 TSchG erfolgt ist, Bezug zu nehmen. Ebenso nimmt der erste Satz in § 37 Abs. 3 TSchG keine solche Unterscheidung an, sondern normiert lediglich, dass „für abgenommene Tiere“ § 30 gilt und findet sich auch im zweiten Absatz des § 37 die Berechtigung der Behörde betreffend alle Tiere, für die das Weiterleben mit nicht behebbaren Qualen verbunden ist, für eine schmerzlose Tötung zu sorgen. Es ist daher anzunehmen, dass der Gesetzgeber die Rechtsfolgen für die nach § 37 Abs. 1 und 2 abgenommenen Tiere nicht unterschiedlich geregelt hat.

 

Dieser Auslegung liegen auch die Ausführungen in Irresberger/Obenaus/Eberhard, Tierschutzgesetz Kommentar (2005), zu § 26 Abs. 3 TSchG zugrunde. Nach § 26 Abs. 3 TSChG hat die Behörde, wenn ein Zoo geschlossen wird, für den Fall, dass der Eigentümer nicht in der Lage ist, für eine diesem Bundesgesetz entsprechende Haltung zu sorgen, zu verfügen, dass die betroffenen Tiere solchen Vereinigungen, Institutionen oder Personen übergeben werden, die Gewähr für eine diesem Bundesgesetz entsprechende Haltung bieten. Im angeführten Kommentar ist unter Rz 5 zu § 26 TSchG ausgeführt:

„Die Behörde darf lediglich und erst dann im Rahmen ihrer unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt (§ 37) einschreiten, wenn die Tiere vom Eigentümer nicht mehr nach den Bestimmungen des TSchG gehalten werden können.“

 

Eine etwaige Abnahme bei der Schließung eines Zoos wäre auf den Tatbestand des § 37 Abs. 1 Z. 2 TSchG zu stützen, da die Schließung zur Folge haben kann, dass nicht mehr für die körperliche Integrität der Tiere gesorgt werden kann, ohne dass Verstöße nach §§ 5 bis 7 stattgefunden haben. Weiters führen Irresberger/Obenaus/Eberhard (s.o.) aus:

„Gemäß § 37 Abs. 3 zweiter Satz ist innerhalb von zwei Monaten nach der Abnahme von der Behörde zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Haltung des Tieres geschaffen wurden. Ist dem so, dann ist das Tier zurückzustellen. Andernfalls ist nach § 37 Abs. 3 vorzugehen.“

 

Diese Kommentatoren gehen auch davon aus, dass der Verfall nicht nur für Tiere, die nach § 37 Abs. 1 Z. 1 iVm Abs. 2 TSchG abgenommen wurden, vorgesehen ist, sondern auch für gemäß § 37 Abs. 1 Z. 2 abgenommene.

 

Aus den o. a. erläuternden Bemerkungen zu Abs. 1 des § 37 TSchG ergibt sich, dass etwa § 22 des Vorarlberger Tierschutzgesetzes (Vbg. TSchG) und § 23 des Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetz (Wr. TSchG) Vorbild für diesen Absatz gewesen sind. § 23 Wr. TSchG, LGBl. 30/1987 sah in Abs. 1 Z. 2 vor, dass Eigentümern, bei denen die Gefahr besteht, dass sie ihrer tierschutzrechtlichen Pflicht gemäß § 1 Abs. 2 (Haltung des Tieres entsprechend dem Gesetz) nicht nachkommen, das Tier abgenommen und an Institute, Vereinigungen oder Personen, die eine Haltung im Sinne des § 11 Abs. 1 bis 4 (Grundsätze der Tierhaltung) gewährleisten, zur Betreuung gegen Ersatz der Kosten durch den säumigen Eigentümer und auf seine Gefahr übergeben werden kann. Diese Bestimmung sah daher die Abnahme und Unterbringung im Interesse des Tierschutzes vor, ohne dass ein (verwaltungsstrafrechtlich relevanter) Verstoß Voraussetzung dafür wäre. In § 23 Abs. 3 Wr. TSchG war normiert, dass das Tier für verfallen zu erklären ist, wenn der Eigentümer nicht innerhalb von zwei Monaten nach Abnahme die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Haltung des Tieres geschaffen hat. Diese Regelung entspricht dem nunmehrigen § 30 Abs. 3 TSchG, lediglich mit dem Unterschied, dass kein bescheidmäßiger Ausspruch über den Verfall notwendig ist, sondern der Verfall aufgrund einer gesetzlichen Fiktion eintritt. Ebenso war in § 22 Abs. 2 Vbg. TSchG vorgesehen, dass die Behörde Personen, die ihrer Pflicht gemäß § 4 Abs. 3 (Vorsorgehandlungen des Eigentümers, wenn ihm eine vorschriftsmäßige Tierhaltung nicht möglich ist) nicht nachgekommen sind, das betreffende Tier abzunehmen und es tierfreundlichen Personen oder Vereinigungen zur Betreuung auf Kosten und Gefahr des säumigen Eigentümers zu geben ist; unterlässt es der Eigentümer, innerhalb von zwei Monaten nach Abnahme des Tieres über dieses im Sinne von § 4 Abs. 3 zu verfügen, gilt dies als Verzicht auf sein Eigentum. Die Abnahme und die Unterbringung war auch nach dem Vbg. TSchG nicht an einen verwaltungsstrafrechtlichen Verstoß gebunden und es erfolgte der Eigentumsverlust binnen zwei Monaten nach Abnahme. Die landesgesetzlichen Regelungen sahen den Verfall auch betreffend solche Eigentümer/Halter/Personen vor, die Tiere nicht gequält oder sonstige verbotene Eingriffe vorgenommen haben (vgl. nunmehr §§ 5 bis 7 TSchG), sondern lediglich nicht (mehr) in der Lage oder nicht gewillt waren, für eine gesetzeskonforme Haltung der Tiere zu sorgen. Da die Normierung des § 37 TSchG in Anlehnung an diese landesgesetzlichen Regelungen erfolgt ist und diese den Verfall des Tieres binnen zwei Monaten nach der Abnahme vorsahen, ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber keine unterschiedlichen Rechtsfolgen betreffend die Abnahmemöglichkeiten nach § 37 leg. cit. vorgesehen hat.

 

Diese Auslegung des § 37 TSchG entspricht der in § 1 leg. cit. angeordneten Zielsetzung dieses Gesetzes nämlich dem Schutz des Lebens und des Wohlbefindens der Tiere aus der besonderen Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf. Die Abnahme dient der Sicherung der durch das TSchG verfolgten öffentlichen Interessen (Herbrüggen/Randl/Raschauer/Wessely, Österreichisches Tierschutzgesetz2 [2006] Rz 4 zu § 37). In den Erläuternden Bemerkungen ist hiezu ausgeführt:

„Das Wohlbefinden eines Tieres kommt in der Befriedigung seiner Bedürfnisse und der Abwesenheit von Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwerer Angst zum Ausdruck.“

 

Diese Definition des Begriffes „Wohlbefinden“, auf das § 37 Abs. 2 TSchG abstellt, ist verbunden mit dem Erfordernis unverzügliche Abhilfe zu schaffen, wenn zu erwarten ist, dass das Tier Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst erleiden wird (vgl. § 37 Abs. 1 Z. 2). Wohlbefinden liegt dann vor, wenn das Tier frei von negativen Empfindungen und von stärkeren Bedürfnissen ist (Irresberger/Obenaus/Eberhard, Tierschutzgesetz Kommentar [2005], § 1). Da die Voraussetzungen nach § 37 Abs. 1 Z. 2 TSchG vom „Wohlbefinden“ – dem weiteren Begriff – des Tieres umfasst ist, ist auch aus diesem Grund die Verfallsregelung in § 37 Abs. 3 auf die Abnahme nach Abs. 1 Z. 2 anzuwenden (auch Herbrüggen/Randl/Raschauer/Wessely, Österreichisches Tierschutzgesetz2 [2006] Rz 4 zu § 37 unterscheiden betreffend die Rechtsfolgen nicht, auf welcher Rechtsgrundlage die Abnahme erfolgt ist).

 

Eine Abnahme des Tieres gemäß Abs. 2 des § 37 TSchG ist dann zulässig, wenn durch eine rechtswidrige Handlung oder Unterlassung leichte Beeinträchtigungen des Tiers zu erwarten sind (vgl. Binder, Das österreichische Tierschutzgesetz [2005] zu § 37 Abs. 2). Eine verwaltungsstrafrechtliche Verurteilung ist nicht Voraussetzung für die Abnahme, sondern lediglich die Beurteilung als tatbestands- und rechtswidriges Verhalten. Dem Argument, dass die Abnahme des Tieres nach Abs. 2 des § 37 TSchG im Gegensatz zu § 37 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. ein rechtswidriges Verhalten voraussetze, sodass der Verfall nur für nach Abs. 2 abgenommene Tiere ableitbar wäre, ist zu entgegnen, dass einer Tierabnahme nach § 37 Abs. 1 Z. 2 TSchG ebenfalls ein  rechtswidriges  Verhalten nämlich ein Verstoß nach § 12 Abs. 2 TSchG, vorausgegangen ist. Nach § 12 Abs. 2 TSchG hat ein Halter eines Tieres, sofern er nicht in der Lage ist, für eine diesem Bundesgesetz entsprechende Haltung des Tieres zu sorgen, es solchen Vereinigungen, Institutionen oder Personen zu übergeben, die Gewähr für eine diesem Bundesgesetz entsprechende Haltung bieten.

 

Anzumerken ist, dass dieses Ergebnis auch der Rechtsansicht des Amtes der Burgenländischen Landesregierung Abteilung 4 a – Hauptreferat Veterinärwesen gemäß den Schreiben vom 23.03.2006 und 11.04.2006 (zu den Zahlen 4a-V-99/13-2006 und 4a-V-99/19-2006) an die BH entspricht. Gemäß den angeführten Schreiben wurde festgehalten, dass die Tiere nach § 37 Abs. 3 TSchG zurückzustellen wären, wenn innerhalb von zwei Monaten nach Abnahme die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Haltung der Tiere aller Voraussicht nach geschaffen sind und andernfalls die Tiere ex lege als verfallen anzusehen sind. Weiters wurde mit Schreiben vom 23.05.2006, Zl. 4a-V-99/22-2006, der BH mitgeteilt, dass sämtliche Unterbringungs- und Behandlungskosten von Frau Müller direkt an die Betreuungseinrichtungen bzw. Tierärzte zu leisten wären. Sofern dies erfolgt wäre, wäre die Tierhalterin somit als willens und in der Lage anzusehen gewesen, die Tiere artgerecht zu versorgen, die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Haltung des Tieres somit nach § 37 Abs. 1 Z. 2 und 3 TSchG gewährleistet und daher eine Rückgabe an den Halter nach § 30 Abs. 1 leg. cit. möglich gewesen, wodurch die amtliche Unterbringung beendet gewesen und dem Land keine Kosten entstanden wären.

 

Die gegenteilige Auffassung hätte zur Folge, dass die Tiere Verwahrern im Sinne des § 30 Abs. 1 TSchG übergeben werden, der bisherige Tierhalter als Eigentümer für die Kosten der Unterbringung aufkommen müsste, die Tiere aufgrund der bestehenden Eigentumsverhältnisse nicht weitergegeben werden könnten und somit auf Dauer ein Zustand besteht, der nicht den Zielsetzungen des Tierschutzes entspricht. Das Tierschutzgesetz ist auch von dem Gedanken getragen, dass Tiere möglichst schnell neuen Halter/Eigentümer übergeben werden, die eine artgerechte Versorgung sichern können und gegenüber diesem Interesse Ansprüche aus dem Eigentum am Tier zurücktreten sollen, sofern der bisherige Halter/Eigentümer eben nicht (mehr) in der Lage oder gewillt war, die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Haltung des Tieres zu schaffen (vgl. Riener/Thunart, Fundsache Tier, ÖJZ 2006 Heft 16 A.).

 

Gemäß dem Akteninhalt befinden sich zumindest bis März 2007 immer noch Tiere, die Frau Müller im Jänner 2006 abgenommen wurden, in Verwahrung nach § 30 Abs. 1 TSchG. Die dadurch entstandenen Kosten sind nach dem Aktenstand, der auch die bisher vergebenen Tiere ausweist, mit jedenfalls weit über dem Wert der abgenommenen Hunde einschätzbar. Die Berufungswerberin hat in beinah jeder erstinstanzlichen Stellungnahme ausgeführt, dass sie die hohen Kosten nicht bezahlen können würde (vgl. etwa Aktenvermerk vom 16.03.2006, Niederschrift mit Frau Müller vom 16.05.2006). Die Regelung nach § 30 Abs. 3 TSchG beinhaltet, dass lediglich angemessene Kosten dem Tierhalter verrechenbar sind. Unter Beachtung der bisherigen Vergaben der Schäferhunde für einen Betrag von je nach Alter 100 bis 300 Euro wäre für die abgenommenen 68 Tiere auch aus diesem Grund die Vorschreibung derartig hoher Unterbringungskosten nicht zulässig. Auch auf diese durch die Unterbringung erwachsenen hohen Kosten für das Land wurde in den o. a. Schreiben des Amtes der Bgld. Landesregierung, Abteilung 4a, an die BH bereits hingewiesen.

 

Nach § 37 Abs. 3 TSchG ist ein Tier als verfallen anzusehen, sofern innerhalb von zwei Monaten nach Abnahme die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Haltung des Tieres nicht geschaffen wurden. Die Berufungswerberin hat nach zwei Monaten diese Voraussetzungen nicht geschaffen und noch am 16.05.2006 vor der BH ausgeführt,  dass sie „nicht in der Lage war und ist, geeignete Voraussetzungen zur Hundehaltung zu schaffen“ und lediglich „in einem Monat“ gewillt sei, „einen älteren Hund“ zurückzunehmen. Der in § 37 Abs. 3 TSchG vorgesehene Verfall bewirkt den Eigentumsverlust der bisherigen Eigentümerin. Mit dem Verfall geht das Eigentum auf das Land über (vgl. Herbrüggen/Randl/Raschauer/Wessely, Österreichisches Tierschutzgesetz2 (2006), Rz 4 z § 30) und die bisherige Eigentümerin ist nicht mehr als Tierhalterin im Sinne des § 30 Abs. 3 TSchG anzusehen, sodass sie nicht mehr zum Kostenersatz nach dieser Bestimmung herangezogen werden darf. Die am 13.01.2006 abgenommenen Tiere waren ab 14.03.2006 und jene am 17.01.2006 ab 18.03.2006 – jeweils nach zwei Monaten – gemäß § 37 Abs. 3 TSchG als verfallen anzusehen, sodass die Verwahrungskosten für die Tiere Frau Müller nicht mehr auf der Rechtsgrundlage nach § 30 Abs. 3 TSchG vorgeschrieben werden können.

 

4. e) Nach § 40 Abs. 3 TSchG hat der bisherige Halter der Behörde die mit der vorläufigen Verwahrung verbundenen Kosten sowie die Kosten der Tötung zu ersetzen. Einen erzielten Erlös hat die Behörde dem bisherigen Eigentümer unter Abzug der für das Tier aufgewendeten Kosten auszufolgen. Nach § 40 Abs. 1 TSchG sind Gegenstände, die zur Übertretung dieses Bundesgesetzes oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung verwendet wurden, und Tiere, auf die sich das strafbare Verhalten bezogen hat, für verfallen zu erklären, wenn zu erwarten ist, dass der Täter sein strafbares Verhalten fortsetzen oder wiederholen wird. Nach Abs. 2 leg. cit. ist ein für verfallen erklärtes Tier im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen in Freiheit zu setzen oder an solche Vereinigungen, Institutionen oder Personen zu übergeben, die die Gewähr für eine diesem Bundesgesetz entsprechende Haltung bieten. Ist all dies nicht möglich, kann das Tier schmerzlos getötet werden. Die Bestimmung ist gemäß ihrem eindeutigen Wortlaut lediglich auf bescheidmäßig (arg. „erklärte“) als verfallen festgestellte Tiere und Gegenstände anzuwenden, nicht jedoch auf als „verfallen anzusehende“ Tiere nach § 37 Abs. 3 TSchG. Nach Herbrüggen/Randl/Raschauer/Wessely, Österreichisches Tierschutzgesetz2 (2006) Rz 4 z § 30, ist mit als verfallen anzusehenden Tieren nach § 40 zu verfahren, sodass eine Vorschreibung der weiteren Unterbringungskosten nach dieser Gesetzesstelle zu prüfen ist. Diese Verfallsvorschrift nach § 40 TSchG ist als Nebenstrafe konzipiert, da sie unmittelbar an ein strafbares Verhalten anknüpft und eine negative Prognoseentscheidung bezüglich der Diskretions- und Dispositionsfähigkeit des Täters betreffend sein strafbares Verhalten zu treffen ist. Demgegenüber betrifft die Prognoseentscheidung der Behörde nach § 37 Abs. 3 TSchG lediglich das Gewährleisten für eine artgerechte Tierhaltung und stellt nicht auf den ursprünglichen Verstoß nach §§ 5 bis 7 bzw. § 12 Abs. 2 TSchG ab. Während somit die Verfallenserklärung nach § 40 TSchG die Bestrafung des Täters verbunden mit dem Eigentumsverlust am Tier verfolgt, steht die Verfallsfiktion nach § 37 Abs. 3 leg. cit. im Interesse des Tierschutzes (vgl. unter 4 d) und einer möglichst raschen Beseitigung der bisherigen Eigentumsverhältnisse am Tier, um eine artgerechte Tierhaltung durch einen neuen Eigentümer/Halter gewährleisten zu können. Weiters sind in § 40 Abs. 3 TSchG lediglich die „vorläufigen“ Kosten vorschreibbar, woraus sich eine zeitliche Einschränkung ergibt und auch aus diesem Grund die Unterbringungskosten nicht unbeschränkt dem bisherigen Eigentümer bescheidmäßig aufzutragen wären.

 

Aus diesen dargelegten Gründen erfolgte spruchgemäß die Änderung der Vorschreibungen. Der Entfall der angeführten Klammerausdrucke, in denen die Anzahl der untergebrachten Hunde an bestimmten Tagen angeführt sind, erfolgte, da diese zum Teil nicht mit dem Ermittlungsergebnissen übereinstimmten, für eine zulässige Kostenvorschreibung nicht erforderlich sind und in der Begründung die Zusammensetzung der Unterbringungskosten angeführt ist.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Bescheid ist eine Berufung nicht zulässig.

 

 

Hinweis

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder Verwaltungsgerichtshof, 1010 Wien, Judenplatz 11, eingebracht werden. Diese muss von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Nach dem Gebührengesetz 1957 i. d. g. F. ist für die Eingabe (Berufung) eine Gebühr von 13 Euro binnen 14 Tagen ab Erhalt des Bescheides zu entrichten. Sie werden gebeten, diesen Betrag auf das Konto Nr. 91013054600 bei der Bank Burgenland, Blz. 51000 (im Falle einer Überweisung aus dem Ausland: IBAN: AT 925100091013054600, BIC: EHBBAT2E) einzuzahlen oder zu überweisen. Bitte geben Sie im Zuge der Einzahlung oder Überweisung unbedingt die Aktenzahl des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland sowie Ihren vollständigen Namen und die Firmenbezeichnung der Berufungswerberin an, um die Zuordnung zu diesem Verfahren zu gewährleisten.

 

 

Ergeht an:

1)     Frau Adelheid Müller, 2700 Wiener Neustadt, Wiesengasse 19,

2)     Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung, unter Rückschluss des Bezugsaktes,

3)     Amt der Burgenländischen Landesregierung, Abteilung 4a, zur gefälligen Kenntnis.

 

 

Dr.   S c h w a r z

 

 

Für die Richtigkeit

der Ausfertigung:


_Unabhängiger Verwaltungssenat Burgenland

A-7001 Eisenstadt, Neusiedler Straße 35-37/8

Parteienverkehr: Dienstag 08.00 – 12.00 Uhr, DVR: 0660558

Telefon: 02682/66811/1113, Telefax: 02682/66811/1177

Email: post.uvs@bgld.gv.at                      http://www.burgenland.at/uvs

_____________________________________________________________________

 

Zahl: E 052/13/2006.002/006                                                       Eisenstadt, am 31.10.2006

 

Müller Adelheid, Wiener Neustadt
Administrativsache

 

 

 

 

 

B e s c h e i d

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat durch sein Mitglied Mag. Bauer über die Berufung der Frau Adelheid Müller, geboren am 11.03.1929, wohnhaft in 2700 Wiener Neustadt, Wiesengasse 19, vom 17.07.2006, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung vom 30.06.2006 zur Zahl EU-08-09-12­83, zu Recht erkannt:

 

Gemäß § 66 Abs. 4 A VG wird der Berufung teilweise Folge gegeben und der ange­fochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der zweite Satz des Spruches zu lauten hat:

Kosten für die Unterbringung von 17 Hunden bei der Tierpension Eleonore Schandl, Mühlgasse 200, 7372 Drassmarkt in der Zeit von 13.01.2006 bis 31.01.2006 in der Höhe von 3.040,-- Euro.

 

 

Beqründunq

 

 

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufungswerberin als Tierhalterin gemäß  § 30 Abs. 3 Tierschutzgesetz (TSchG), BGB!. Nr. 12004/118 in Verbindung mit § 37
Abs. 3 TSchG, aufgetragen, Kosten in der Höhe von 3.170 Euro für die Unterbringung von   achtzehn  Hunden   bei   der   Tierpension Eleonore Schandl, Mühlgasse 200, 7372 Drassmarkt in der Zeit von 13.01.2006 bis 31.01.2006, die ihr gemäß § 37 Abs. 1 Zif. 2 TSchG abgenommen worden waren, binnen vierzehn Tagen auf ein näher be­zeichnetes Konto bei der Bank Burgenland einzuzahlen. In der Begründung des Be­scheides wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass gem. § 37 Abs. 1 Z. 2 TSchG die Organe der Behörde verpflichtet wären, ein Tier, das in einem Zustand vorgefunden wird, der erwarten lässt, dass das Tier ohne unverzügliche Abhilfe Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst erleiden wird, dem Halter abzunehmen, wenn dieser nicht willens ist oder in der Lage, Abhilfe zu schaffen. Gemäß § 30 Abs. 1 TSchG hätte die Behörde - soweit eine Übergabe an den Halter nicht in Betracht kommt - Vorsorge zu treffen, das entlaufene, ausgesetzte, zurückgelassene sowie von der Behörde be­schlagnahmte oder abgenommene Tiere an Personen, Institutionen und Vereinigungen zu übergeben, die eine Tierhaltung im Sinne des Tierschutzgesetz gewährleisten kön­nen.  Die  Unterbringung  der  Tiere  erfolge,  solange  sich diese im Sinne des § 30 Abs. 1 TSchG in der Obhut der Behörde befänden, auf Kosten und Gefahr des Tierhal­ters. Weiter wurde in der Begründung der Inhalt der Absätze 2 und 3 des § 30 des Tier­schutzgesetzes wiedergegeben und dargelegt wie viele Hunde an welchem Tag in die verschiedenen Betreuungseinrichtungen gebracht wurden. Da Frau Müller nicht in der Lage gewesen wäre, Abhilfe für die mangelnde Betreuung ihrer Hunde zu schaffen und zu erwarten gewesen sei, dass die Tiere ohne unverzügliche Abhilfe Schaden erleiden würden, wären ihr die Hunde durch die Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung gemäß § 37 Abs. 1 Z. 2 TSchG abgenommen worden. Siebzehn Hunde wären ab 13.1.2006 in der Tierpension Schandl in Drassmarkt untergebracht worden, ab 19.1.2006 auch die Hündin "Jettchen". Seitens des Amtes der Burgenländischen Lan­desregierung wäre eine Tagesgebühr für die Betreuung und Pflege der Hunde in Höhe von 10,- Euro  pro Tag und Hund bezahlt worden. Für die Unterbringung von Hunden der Berufungswerberin   in     der    Tierpension    Eleonore    Schandl,  Mühlgasse 200, 7372 Drassmarkt, wären in der Zeit von 13.1.2006 bis 31.1.2006 Kosten in Höhe von 3.170,-- Euro angelaufen. Es folgt in der Bescheidbegründung eine Aufgliederung nach Anzahl der untergebrachten Hunde und Tagen und die Hinweise, dass die seitens der Tierpension Eleonore Schandl gestellte Rechung vom 3.2.2006 für den Monat Jänner 2006 mit Zahlungsauftrag vom 9.3.2006 seitens des Landes Burgenland beglichen worden wäre und die Berufungswerberin als Tierhalterin der Hunde gemäß §§ 30 Abs. 3 i. V. m. 37 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 3 erster Satz TSchG zum Kostenrückersatz ver­pflichtet wäre.

 

Dagegen wurde fristgerecht Berufung erhoben, die im Wesentlichen wie folgt begründet wurde:

§         Die Rechnung der Tierpension SchandI stimme nicht. Es wäre für einen Hund zuviel verrechnet worden.

 

 

Die erstinstanzliche Behörde hat die Vorschreibung der Kosten auf die Bestimmungen der §§ 30 Abs. 3 TSchG und 37 Abs. 3 TSchG gestützt, die lauten:

 

 

 

§ 30 Abs. 3 TSchG:

Solange sich Tiere im Sinne des Abs. 1 in der Obhut der Behörde befinden, erfolgt die

Unterbringung dieser Tiere auf Kosten und Gefahr des Tierhalters.

 

§ 37 Abs. 3 TSchG

Für abgenommene Tiere gilt § 30. Sind innerhalb von zwei Monaten nach Abnahme im Sinne des Abs.2 die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Haltung der Tiere aller Voraussicht nach geschaffen, so ist es zurückzustellen. Andernfalls ist das Tier als verfallen anzusehen.

 

Weitere, für diese Entscheidung relevante Bestimmungen des TSchGes lauten:

 

§ 4 Z. 1 TSchG:

Die nachstehenden Begriffe haben in diesem Bundesgesetz jeweils folgende Bedeu­tung:

Halter: Jene Person, die ständig oder vorübergehend für ein Tier verantwortlich ist oder ein Tier in ihrer Obhut hat; ...

 

§ 30 Abs. 1 und 2 TSchG:

,(1) Die Behörde hat - soweit eine Übergabe an den Halter nicht in Betracht kommt ­Vorsorge zu treffen, dass entlaufene, ausgesetzte, zurückgelassene sowie von der Be­hörde beschlagnahmte oder abgenommene Tiere an Personen, Institutionen und Ver­einigungen übergeben werden, die eine Tierhaltung im Sinne dieses Bundes-gesetzes gewährleisten können. Diese Personen, Vereinigungen oder Institutionen (im Folgen­den: Verwahrer) haben die Pflichten eines Halters.

(2) Die vom Land und vom Verwahrer zu erbringenden Leistungen und das dafür zu entrichtende.Entgelt sind vertraglich zu regeln.

 

§ 37 Abs. 1 Zif. 2 TSchG:

Die Organe der Behörde sind verpflichtet,

2. ein Tier, das in einem Zustand vorgefunden wird, der erwarten lässt, dass das Tier ohne unverzügliche Abhilfe Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst erleiden wird, dem Halter abzunehmen, wenn dieser nicht willens oder in der Lage ist, Abhilfe zu schaffen.

 

§ 37 Abs. 5 TSchG:

Für die Dauer der amtlichen Verwahrung trägt die Behörde die Pflichten des Tierhal­ters.

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat geht von nachstehendem Sachverhalt aus:

 

Frau Adelheid Müller hat im Gewerbegebiet 3 der Gewerbezone Ost, auf dem Grund­stück  Parzelle  Nr. 1583/2 der KG Siegendorf, Schäferhunde zu Zuchtzwecken gehal­ten. Durch  einen Sturz am 10.01.2006 war sie nicht mehr in der Lage, die Hunde zu versorgen, die sich zu dieser Zeit auf diesem Grundstück befanden, denn sie musste im Krankenhaus der barmherzigen Brüder in Eisenstadt wegen eines Oberschenkel­haisbruches operiert und stationär bis Februar 2006 aufgenommen werden. Am 10.1.2006 wurde die Bezirkshauptmannschaft von dem Unfall telefonisch in Kenntnis gesetzt. Am 13.01.2006 kam es zu einem Vertragsabschluß, dessen Inhalt war, dass gegen ein Entgelt von 10 Euro pro Hund und Tag 20 Hunde in der Tierpension Schandl untergebracht werden können und dieser Unterbringungsvertrag zwischen Frau Eleono­re SchandI und dem Land Burgenland geschlossen wird. Am selben Tag wurden sieb­zehn Schäferhunde auf Veranlassung der Bezirkshauptmannschaft in die Tierpension Eleonore Schandl, Draßmarkt, Mühlgasse 200, gebracht. Seit 17.1.2006 wurde ein Schäferhund weniger in der Tierpension Schandl untergebracht, weil er Herrn E­rich Mauser, whft. in 7000 Eisenstadt, Dr. Karl-Renner-Str. 69, übergeben wurde. Am 19.1.2006 wurde der Schäferhund nJettchen" in die Tierpension Eleonore Schandl ge­bracht. Am 28.1.2006 wurde ein Schäferhund von anderen Hunden, die zu denen ge­hörten, die auf Veranlassung der Bezirkshauptmannschaft in die Tierpension gebracht wurden, tot gebissen. Am 31.1.2006 befanden sich von den am 13.1.2006 gebrachten 17 Hunden noch 15 Hunde und der Hund nJettchen" in der Tierpension Schandl. Am 25.3.2006 wurde der letztgenannte Hund aus der Tierpension Schandl von der Beru­fungswerberin abgeholt und für dessen Unterbringung von 66 Tagen von ihr 660 Euro bezahlt.

 

 

Die Sachverhaltsfeststellungen beruhen auf den nachstehenden Erwägungen:

 

Aus dem Aktenvermerk vom 10.1.2006 ergibt sich die Information der Bezirkshaupt­mannschaft über den Unfall der Berufungswerberin am 10.1.2006. Aus dessen Inhalt ist



zu  entnehmen, dass der Behörde mitgeteilt wurde, dass die am Grundstück befindli­chen Hunde von der Berufungswerberin vor dem Unfall versorgt wurden, aber deren Versorgung nicht weiter sichergestellt wäre. Der Vertragsabschluss zwischen dem Land Burgenland und Frau Eleonore Schandl ergibt sich aus der beiderseitigen Vertragserfül­lung, d. h. der Versorgung der Hunde und der nachfolgenden Bezahlung. Aus der Nie­derschrift vom 16.1.2006, aufgenommen in der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt
-Umgebung, ist  zu  entnahmen, dass  am Freitag, dem 13.1.2006, unter Leitung der Amtstierärztin Dr. Gabriele Velich und MMag. Gerald Kögl, beide Mitarbeiter der Be­zirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung, 17 Hunde zur Tierpension Schandl ge­bracht wurden. Dass der Hund "Jettchen" von 19.1.2006 bis 25.3.2006 in der Tierpen­sion Schandl untergebracht war wird von der Berufungswerberin im gesamten Verfah­ren nicht bestritten. Frau Eleonore Schandl hat unter Wahrheitspflicht als Zeugin am 8.9.2006 ausgesagt, dass

  1. ihr am 13.1.2006 17 Hunde übergeben wurden,
  2. ein Hund am 17.1.2006 an Herrn Erich Mauser übergeben wurde (ein Formular über diese Tiervergabe samt Daten und Unterschrift von Herrn Mauser erliegt im erstinstanzlichen Akt),
  3. die Hündin "Jettchen" am 19.1.2006 in die Tierpension gebracht wurde und am 25.3.2006  von   der  Berufungswerberin  abgeholt und für die Unterbringung 660.-- Euro an die Zeugin bezahlt wurden (Anmerkung: Beides wird durch Anga­ben der Berufungswerberin bestätigt),

4.    ein Schäferhund am 28.1.2006 von anderen Hunden der Berufungswerberin tot gebissen wurde.

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat geht aufgrund des im Akt befindlichen Ablauf­Protokolles und der Niederschrift und der Aussage der Frau Eleonore Schandl davon aus, das am 13.1.2006 17 Schäferhunde, deren Halterin zu diesem Zeitpunkt die Beru­fungswerberin war, in die Tierpension Schandl gebracht wurden. Aus dem erstinstanzli­chen Akt ergibt sich kein Hinweis darauf, dass die Versorgung der Hunde durch andere Personen als die Berufungswerberin oder durch diese selbst sichergestellt gewesen wäre, wenn  die  Bezirkshauptmannschaft  die  Versorgung  der  Hunde  nicht übernommen
hätte. Zu diesem Schluss kommt der Unabhängige Verwaltungssenat, weil die Beru­fungswerberin selbst niemanden im Laufe des Verfahrens nennt, der die Betreuung der Hunde länger als in den allerersten Tagen übernommen hätte und es der Berufungs­werberin nicht möglich war, auch nur für die Unterbringung ihres erklärten Lieblings­hundes "Jettchen" zu sorgen, denn dieser wurde ab 19.1.2006 in der Tierpension SchandI untergebracht. Dass die Tierpension Schandl ein zur Unterbringung von Hun­den geeignetes Unternehmen ist, blieb unbestritten. Die Vergabe eines Hundes an Herrn Mauser am 17.1.2006 ist aufgrund eines im Bezirkshauptmannschaft-Akt befind­lichen Formulares über die Tiervergabe nachvollziehbar und der Tod eines Hundes am 28.1.2006 ergibt sich aus der Zeugenaussage von Frau Eleonore Schand!. Die Bezah­lung von 660.-- Euro für die Unterbringung von Hund Jettchen steht wegen der überein­stimmenden Angaben der Berufungswerberin und der Frau Schandl fest. Im erstin­stanzlichen Akt findet sich die Rechnung Nr. 00000-510329 vom 16.1.2006, ausgestellt von der Virbac Österreich GmbH, weshalb feststeht, dass Hunde erst nach dem 13.1.2006 von Amts wegen gechipt wurden, weil die notwendigen Chips erst am 16.1.2006 von der Amtstierärztin Dr. Velich gekauft wurden.

 

 

Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland erwogen:

 

Die Schäferhunde wurden Frau Adelheid Müller am 13.01.2006 bzw. 19.1.2006 (Jett­chen) im Sinne des § 37 Abs. 1 Z. 2 abgenommen. Bei dieser Maßnahme handelte es sich um eine notstandspolizeiliche Maßnahme. Es war, um die getroffene Maßnahme zu qualifizieren von Bedeutung, dass die Behörde hoheitlich gehandelt hat, in dem sie in Vollziehung des Tierschutzgesetzes handelte. Die Bezirkshauptmannschaft hat die Übernahme der Hunde in ihre Ob/:1ut (= Verfügungsgewalt) auf den oben zitierten § 37 Abs. 2 TschG gestützt, weil die Hunde der Berufungswerberin von niemandem versorgt wurden und zu erwarten war, dass sie Schmerzen, Leiden, Schäden und (in der Folge) schwere Angst erleiden würden, wenn sie weder Futter noch Wasser erhalten und die Zwinger, in denen sie waren, nicht gereinigt werden. § 30 Abs. 1 TSchG sieht vor, dass von der Behörde abgenommene (= in Obhut genommene) Tiere an Personen, Instituti­onen und Vereinigungen übergeben werden, die eine Tierhaltung im Sinne dieses Bun-

desgesetzes   gewährleisten können. Die Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt­Umgebung hat die abgenommenen Schäferhunde der Tierpension Schandl übergeben, die mit der Übergabe der Schäferhunde Verwahrer dieser Hunde im Sinne des § 30 Abs. 1 letzter Satz TSchG wurde.

Bei der Durchführung der notstandspolizeilichen Maßnahme sind Kosten angefallen, nämlich die für die Unterbringung der Hunde. Die Kosten sind nach der Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates Barauslagen, weil unter dem Begriff "Barauslage" alle die Aufwendungen zu verstehen sind, die für die Durchführung einer konkreten Amtshandlung gemacht werden und die über den sonstigen und allgemeinen Aufwand der Behörde hinausgehen. Die Unterbringung der Hunde in der Tierpension SchandI im Zuge einer  notstandspolizeilichen Maßnahme ist im Zuge einer konkreten Amtshand­lung erfolgt, und die Aufwendungen die dadurch entstanden sind, gehen über den nor­malen (im Sinn von üblichen) Amtsbetrieb einer Bezirkshauptmannschaft hinaus, zu dem die Beherbergung von Tieren üblicherweise nicht gehört.

 

Es war vom Unabhängigen Verwaltungssenat weiter zu prüfen, ob diese Barauslagen von  der  Berufungswerberin zu tragen sind oder nicht. § 30 Abs. 3 TschG hat den In­halt, dass, solange  sich Tiere im Sinne des §37 Abs. 1 TSchG in der Obhut der Behör­de befinden, die Unterbringung dieser Tiere auf Kosten und Gefahr des Tierhalters er­folgt. Aus § 30 Abs. 1 und Abs. 5 TSchG ergibt sich, dass sowohl die Behörde als auch der Verwahrer des abgenommenen Tieres die Pflichten eines Halters haben. Sie wer­den deshalb .aber eben gerade nicht zum Tierhalter. Das bleibt derjenige, dem das Tier abgenommen wird. Auf den vorliegenden Fall angewandt bedeutet das, dass die Beru­fungswerberin Halterin der ihr abgenommenen Hunde blieb und die Unterbringung der­selben im Sinne des § 30 Abs. 3 TSchG auf ihre Kosten erfolgte.

 

Es war vom Unabhängigen Verwaltungssenat zu prüfen, wie hoch diese Kosten sind.

Dazu ist festzustellen: Es wurden von 13.1.bis 16.1.2006 17 Schäferhunde in der Tier­pension Schand I untergebracht, dann wurde ein Hund vergeben. Von 17.1. bis 19.1.2006  wurden  16 Hunde  dort  versorgt.  Von 20.1. bis 28.1.2006 wurden wieder 17  Hunde  der  Berufungswerberin  untergebracht,  weil Hund "Jettchen" aufgenommen

 

wurde. Von 29.1. bis 31.1.2006 wurden 16 Hunde betreut, weil ein Hund getötet worden ist.

 

Demnach war zu summieren: 17 x 4 (13.1. - 16.1.06) + 16 x 3 (17.1. - 19.1.06) + 17 x 9 (20.1. -28.1.06) + 16 x 3 (29.1. - 31.1.06) = 317

 

Diese Summe (317) war mit 10, das sind die Unterbringungskosten pro Tag und Hund, zu multiplizieren. Das ergibt die Summe von 3.170 und diese entspricht der Höhe der im Jänner  durch  die  Unterbringung  der  Hunde der Berufungswerberin entstandenen Kosten, nämlich 3.170,- Euro.

 

Die Kosten für die Unterbringung von Hund Jettchen in der Tierpension Schandl hat die Berufungswerberin bereits zur Gänze beglichen. Insofern hat sie diese Kosten schon getragen und deshalb sind die Kosten für die Unterbringung dieses Hundes für 13 Tage im  Jänner von dieser Summe in der Höhe von 130,- von der obigen Summe abzuzie­hen. Das ergibt die Summe von 3.040,- Euro die von der Berufungswerberin zu tragen sind. Eine Verschuldensprüfung war nicht erforderlich, weil die Verpflichtung zur Kos­tentragung gemäß § 30 Abs. 3 TSchG unabhängig vom Verschulden des Tierhalters ist. Dass die Bezirkshauptmannschaft der Berufungswerberin die von der Tierpension Schandl ausgestellte und vom Land Burgenland beglichene Rechnung Nr. 05 vom 3.2.2006 nicht vor Bescheiderlassung zur Kenntnis brachte und die Gelegenheit zur Stellungnahme dazu einräumte, stellt eine Verletzung des zu gewährenden Parteien­gehöres dar.. Das Parteiengehör wurde nach erstinstanzlicher Bescheiderlassung ge­währt und die Unterlassung der Bezirkshauptmannschaft führte zu keiner anderen Ent­scheidung.

 

 

Zum Vorbringen der Berufungswerberin ist Nachstehendes auszuführen:

 

-        Es  wurde eine notstandspolizeiliche Maßnahme getroffen und daher war das Einverständnis der Berufungswerberin nicht erforderlich.

-        Dass die Berufungswerberin am 13.1.2006 noch nicht wusste, wohin die Hunde gebracht  wurden,  ist  für  diese  Entscheidung  unerheblich, weil  die Behörde im
­Fall einer solchen Maßnahme zu schnellem Handeln verpflichtet und nicht zur vorherigen Information verpflichtet war.

-        Diese Entscheidung betrifft die Verpflichtung der Berufungswerberin zur Kosten­tragung für eine Unterbringung ihrer Hunde, die dem TSchG entspricht, wobei das Bestehen der rechtlichen Verpflichtung von den finanziellen Möglichkeiten der Tierhalterin unabhängig ist.

-        Die Berufungswerberin hatte jederzeit die Möglichkeit, der Bezirkshauptmann­schaft  Personen zu nennen, die die Hunde in der Zukunft betreuen würden. Die­se Möglichkeit wurde ihr zu keiner Zeit entzogen, weil Punkt 8. der in der Beru­fung erwähnten Einverständnisklärung vom 25.1.2006 ihr ausdrücklich das Recht einräumt,  Hunde  mit  Einverständnis  von  Frau Dr. Velich aus den Pflege­plätzen wieder zu verbringen.

-        Für die rechtliche Beurteilung in diesem Verfahren war ohne Bedeutung, gegen welches Entgelt einzelne Hunde vergeben wurden, weil nur zu beurteilen war, welche Kosten durch die Unterbringung der Hunde angefallen sind. Die Beru­fungswerberin hat die Betreuungseinrichtungen, in denen ihre Hunde unterge­bracht waren, privatrechtlich zur Weitergabe bevollmächtigt. Diese Eigentums­übertragungen sind nicht Teil der notstandpolizeilichen Maßnahme.

-        Die Behörde war zur Chipung der Hunde nach dem TSchG nicht verpflichtet.

-        Die  Anzahl  der an die Tierpension Schandl übergebenen Hunde wurde oben dargelegt.

-        Die  Rechnung der Tierpension SchandI ist inhaltlich richtig. Dass im März für den Hund „Jettchen" bezahlt wurde, wird in dieser Entscheidung berücksichtigt (gegenüber dem Land Burgenland wurde dieser Umstand in der März-Abrechnung berücksichtigt).

 

Aus all diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Bescheid ist eine Berufung nicht zulässig.

 

 

 

Hinweise

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder Verwaltungsgerichtshof, 1010 Wien, Judenplatz 11, eingebracht werden. Diese muss von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für je­de dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Nach dem Gebührengesetz 1957 i. d. g. F. hat der Antragsteller für die Eingabe eine Gebühr von 13 Euro (13 Euro für den Bogen der Berufung) binnen 14 Tagen ab Erhalt des Bescheides zu entrichten. Sie werden gebeten, diesen Betrag auf das Konto Nr. 91013054600 bei der Bank Burgenland, Blz. 51000 (im Falle einer Überweisung aus dem Ausland: IBAN: AT 925100091013054600, BIC: EHBBAT2E) einzuzahlen oder zu überweisen. Bitte geben sie im Zuge der Einzahlung oder Überweisung unbedingt die Aktenzahl des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland sowie Ihren vollständigen Namen (Name der Berufungswerberin und nicht des Einzahlers) an, um die Zuordnung zu diesem Verfahren zu gewährleisten.

 

 

Erqeht an:

1)   Frau Müller Adelheid, 2700 Wiener Neustadt, Wiesengasse 19,

2)   Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung, 7000 Eisenstat, Ing. Julius Raab­-    Straße 1, unter Rückschluss des Bezugsaktes

 

 

Mag. B a u e r

 

Für die Richtigkeit
der Ausfertigung: