Bundesministerium
für Landesverteidigung

                FLeg

 

Sachbearbeiter:

Dr. Harald KODADA, LL.M.

Tel:         01/5200/21530

Fax:       01/5200/17206

E-Mail:  fleg@bmlv.gv.at

GZ S91045/90-FLeg/2007

 

 

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Tierschutzgesetz geändert wird;Stellungnahme

 

 

An Verteiler

 

Zu dem mit do. e-mail vom 20. September 2007, GZ 74800/0111-IV/B/5/2007, über­mittelten Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Tierschutzgesetz geändert wird, nimmt das Bundesministerium für Landes­verteidigung wie folgt Stellung:

 

Aus militärrelevanter Sicht bestehen zum vorliegenden Entwurf folgende Änderungsersuchen:

 

1.  In Z 9 sollte der § 24a Abs. 1 wie folgt lauten:

 

            „(1) Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend stellt zum Zwecke der Zurückführung entlaufener, ausgesetzter oder zurückgelassener Hunde auf ihren Halter für die Registrierung und Verwaltung der in Abs. 2 angeführten Daten im Sinne einer überregionalen Zusammenarbeit eine länderübergreifende Datenbank zur Verfügung. Er kann zu diesem Zweck bestehende elektronische Register heranziehen. Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend ist für diese Datenbank Auftraggeber gemäß § 4 Z 4 DSG 2000. Von der Meldepflicht und der Erfassung in dieser Datenbank ausgenommen sind Daten betreffend Militärhunde.

 

Begründung:

 

Die Datenerfassung von Militärhunden in einem Organen von Gebietskörperschaften zugänglichen elektronischen Register gem. § 24a TSchG ist aus ho. Sicht mit Rücksicht auf die militärische Sicherheit abzulehnen, da Militärhunde im Rahmen des Wachdienstes in Ubikationen der höchsten militärischen Sicherheitsstufe eingesetzt werden. In diesem Zusammenhang wäre die Erfassung von personen- und tierbezogenen Daten außerhalb des Bundesministeriums für Landesverteidigung kontraproduktiv.

 

2.  Weitere Anregungen bzw. Hinweise:

 

Des Weiteren darf erneut darauf hingewiesen werden, dass nach ho. Rechtsansicht keine Bewilligung der Tierschutzbehörde gemäß § 23 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz - TSchG), BGBl. I Nr. 118/2004, beispielsweise für die Präsentation der Ausbildung von Diensthunden des Bundesheeres im Rahmen von Leistungsschauen erforderlich ist.

 

     Grundsätzlich bedarf gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz - TSchG), BGBl. I Nr. 118/2004, die Verwendung von Tieren bei sonstigen Veranstaltungen - also nicht bei Haltung von Tieren in Zoos, Zirkussen, Varietés und ähnlichen Einrichtungen - sowie die Mitwirkung von Tieren bei Film- und Fernsehaufnahmen einer behördlichen Bewilligung nach § 23 leg. cit., soweit nicht eine Bewilligung nach den veterinärrechtlichen Vorschriften erforderlich ist oder die Veranstaltung unter veterinärbehördlicher Aufsicht steht.

 

Die Aufgaben des Bundesheeres sind unmittelbar und abschließend auf der Ebene des Verfassungsrechtes (Art. 79 B-VG) geregelt. Gemäß Art. 79 Abs. 1 B-VG obliegt dem Bundesheer die militärische Landesverteidigung. Die nähere Determinierung der dabei konkret wahrzunehmenden Obliegenheiten erfolgt im § 2 Abs. 2 bis 4 des Wehrgesetzes 2001, wonach im Rahmen der militärischen Landesverteidigung die allgemeine Einsatzvorbereitung (der „Friedensbetrieb“ - wie vorwiegend die Ausbildung), die unmittelbare Vorbereitung eines Einsatzes sowie die Wahrnehmung von Einsatzaufgaben einschließlich der notwendigen Abschlussmaßnahmen nach dessen Beendigung fallen. Ein Teil der allgemeinen Einsatzvorbereitung sind Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit, worunter auch die Präsentation der Ausbildung von Diensthunden des Bundesheeres im Rahmen von militärischen Leistungsschauen fällt. Im Sinne einer verfassungskonformen Auslegung der Aufgaben des Bundesheeres ist daher die oben angeführte Bewilligung nicht notwendig.

 

 

10.10.2007

Für den Bundesminister:
FENDER

 

Ergeht an:

BMGFJ