Amt der Tiroler Landesregierung

 

 

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Verfassungsdienst

 

 

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Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Tierschutzgesetz geändert wird;

Stellungnahme

Geschäftszahl

Innsbruck,

Präs.II-782/895
09.10.2007

 

 

Zu GZ 74800/0111-IV/B/5/2007 vom 20. Sept. 2007

 

 

Zum angeführten Gesetzentwurf wird folgende Stellungnahme abgegeben:

 

Zu Z. 2 (§ 5 Abs. 2):

Nach ha. Ansicht kann bei Tieren kaum beurteilt werden, was unter „starken“ Schmerzen im Sinn der Z. 1 zu verstehen ist. Der Entwurf weist auch keine entsprechende Begriffsbestimmung auf. Es wird daher vor­geschlagen, das Verbot bestimmter Züchtungen davon abhängig zu machen, dass die betreffenden Tiere oder deren Nachkommen „anhaltende“ Schmerzen erleiden.

 

Zu Z. 6 (§ 7 Abs. 5):

Es wird darauf hingewiesen, dass auch bei anderen Tieren als Hunden verbotene Eingriffe durchgeführt werden (z. B. das Entfernen der Stinkdrüsen bei Frettchen, die sog. Flugunfähigkeitsoperation bei Vögeln usw.). Daher wird vorgeschlagen, das Verbot des neuen Abs. 5 auf alle Tiere auszuweiten und im Übrigen auch durch ein Verbot der Ausstellung von derartigen Tieren (z. B. bei Hundeschauen) zu ergänzen.

Schließlich fehlen nach ha. Ansicht Bestimmungen, wie in Fällen, in denen kupierte Tiere entgegen Abs. 5 gehalten werden, vorzugehen ist, insbesondere zur Frage, ob diese Tiere dem Halter jedenfalls abge­nommen werden müssen bzw. wo (z. B. allenfalls in Tierheimen) und unter welchen Voraussetzungen sie dann allenfalls noch gehalten werden dürfen.


Zu Z. 9 (§ 24a):

Im Hinblick auf die im Abs. 4 Z. 2 vorgesehene Verpflichtung der Bezirksverwaltungsbehörden, Meldungen über die Haltung von Hunden zwecks Eingabe der Daten in die vorgesehene Datenbank entgegen zu nehmen, wird bemerkt:

Landespolizeirechtliche Bestimmungen, in Tirol etwa die §§ 6a und 6b des Landes-Polizeigesetzes, LGBl. Nr. 60/1976, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 56/2007, sehen vor, dass Hundehalter dem Bürgermeister ohnedies den Großteil jener Daten zur Evidenthaltung in einem besonderen Verzeichnis bekannt zu geben haben, die nunmehr in die länderübergreifend zu führende Datenbank einzutragen sind (d.h. alle tierbezogenen Daten nach § 24a Abs. 2 mit Ausnahme des Geburtsdatums bzw. -jahres und der Nummer des Heimtierausweises).

Ungeachtet der geringfügigen Abweichungen im Hinblick auf die Art der Daten scheint es nun aus ver­waltungsökonomi­schen Gründen und zur Steigerung der Akzeptanz der neuen Meldebestimmungen durch die Hundehalter jedenfalls angebracht, den Gemeinden die Rolle einer besonderen Meldestelle zuzuer­kennen und ihnen Zugriff auf die Datenbank nach § 24a zu gewähren. Der Bürgermeister könnte sodann alle bekannt gegebenen Daten in die Datenbank eingeben und den für ihn relevanten Teil in das von der Gemeinde nach den angeführten landespolizeirechtlichen Bestimmungen zu führende Verzeichnis über­nehmen. Damit käme es bei einem nur geringfügigen Mehraufwand für die Gemeinden zu einer erheb­lichen Entlastung der Bezirksverwaltungsbehörden als Meldestellen und ebenso für die Hundehalter, die nur eine einzige Meldung durchzuführen hätten.

Schließlich wird die Frage aufgeworfen, ob mit den zu erhebenden Daten Mehrfacherfassungen ein und desselben Tieres in der Datenbank zuverlässig verhindert werden können.

 

Zu Z. 10 (§ 31 Abs. 4):

Im Hinblick auf den ersten Satz dieser Bestimmung wird vorgeschlagen, zumindest in den Erläuterungen zu erwähnen, dass ausschließlich die Zucht von land- und forstwirtschaftlichen Nutztieren von der Melde­pflicht ausgenommen ist (so sollte etwa die in der Praxis mitunter beobachtete Zucht von Katzen, Leguanen und anderen nicht landwirtschaftlich nutzbaren Tieren im Rahmen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe meldepflichtig bleiben).

 

Zu Z. 12 (§ 35 Abs. 3):

Es wird um Klarstellung ersucht, ob die Verpflichtung zur Eintragung von Kontrollen in das elektronische Register nach § 8 TSG, wie sich aus dem Wortlaut des neu anzufügenden Satzes und dem System­zusammenhang ergibt, für alle Tierschutzkontrollen oder, wie in den Erläuterungen angeführt, nur für Kontrollen landwirtschaftlicher Nutztierhaltungen gelten soll.

 

Zu Z. 14 (§ 44 Abs. 5):

Eine sachliche Rechtfertigung, warum in der nunmehr durch die Anfügung einer lit. c inhaltlich stark er­weiterten Z. 4 für Anlagen und Haltungseinrichtungen zur Haltung von Schalenwild und Straußen keine längere Übergangsfrist für die Einhaltung der Anforderungen des Tierschutzgesetzes vorgesehen ist, ist nicht erkenntlich. Eine entsprechende Ergänzung dieser Bestimmung wird daher angeregt.

 

Eine Ausfertigung dieser Stellungnahme wird unter einem auch dem Präsidium des Nationalrates über­mittelt.

Für die Landesregierung:

 

Dr. Liener
Landesamtsdirektor