GZ.: BMI-LR1424/0058-III/1/a/2007

 

 

Wien, am 15. Oktober 2007

 

An das

 

Präsidium des

Nationalrates

 

Parlament

1017    W I E N

 

 

 

 

 

 

Rita Ranftl
BMI - III/1 (Abteilung III/1)
Herrengasse 7, 1014 Wien
Tel.: +43 (01) 531262046
Pers. E-Mail: Rita.Ranftl@bmi.gv.at

Org.-E-Mail: BMI-III-1@bmi.gv.at
WWW.BMI.GV.AT
DVR: 0000051

Antwortschreiben bitte unter Anführung der GZ an die Org.-E-Mail-Adresse.

 

 

                       

Betreff:

Legistik und Recht; Fremdlegistik; BG-BMGFJ

Bundesgesetz, mit dem das Tierschutzgesetz geändert wird,

Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres

 

 

 

In der Anlage wird zu dem im Betreff bezeichneten Entwurf die Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres übermittelt.

 

 

 

 

Beilage

 

Für den Bundesminister:

 

Mag. Sabine Halbauer

 

 

elektronisch gefertigt


 

GZ.: BMI-LR1424/0058-III/1/a/2007

 

 

Wien, am 15. Oktober 2007

 

An das

 

Bundesministerium für Gesundheit,

Familie und Jugend

 

legvet@bmgfj.gv.at

 

 

Zu Zl. 74800/0111-IV/B/2007

 

 

 

 

 

Rita Ranftl
BMI - III/1 (Abteilung III/1)
Herrengasse 7, 1014 Wien
Tel.: +43 (01) 531262046
Pers. E-Mail: Rita.Ranftl@bmi.gv.at

Org.-E-Mail: BMI-III-1@bmi.gv.at
WWW.BMI.GV.AT
DVR: 0000051

Antwortschreiben bitte unter Anführung der GZ an die Org.-E-Mail-Adresse.

 

 

                       

Betreff:

Legistik und Recht; Fremdlegistik; BG-BMGFJ

Bundesgesetz, mit dem das Tierschutzgesetz geändert wird;

Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres

 

 

Aus der Sicht des Bundesministeriums für Inneres ergeben sich zu dem im Betreff bezeichneten Entwurf folgende Bemerkungen:

 

Zu Z 9 (§ 24a):

Der mit einer Implementierung eines § 24a „Kennzeichnung und Registrierung von Hunden“ in das Tierschutzgesetz angestrebte Sinn und Zweck, nämlich die Zurückführung entlaufener, ausgesetzter oder zurückgelassener Tiere an die Halter/Eigentümer zu gewährleisten, wird grundsätzlich begrüßt. Offen bleibt jedoch die Frage, warum diese durchaus begrüßenswerte Maßnahme nur für Hunde vorgesehen ist, zumal in den Erläuterungen (siehe zu Z 8 und 9) über das Entlaufen, Aussetzen oder Zurücklassen von Tieren allgemein und nicht nur von Hunden gesprochen wird und in der derzeit gültigen Fassung des TSchG § 24 Abs. 3 die Kennzeichnung von Hunden und Katzen vorgesehen ist.

 

Zum im Bereich des BM.I beim Wachkörper Bundespolizei in Verwendung stehenden Polizei­dienst­hunden wird angeführt, dass als Halter des Polizeidiensthundes grundsätzlich das Bundesministerium für Inneres auftritt und dieses den Polizeidiensthund den einzelnen Diensthundeführern nur als „Dienstbehelf“ zuweist. Die in § 24a Abs. 2 zum Zwecke der Zurückführung entlaufener, ausgesetzter oder zurückgelassener Hunde zu ihrem Halter zu meldenden Daten werden im Falle von Polizeidiensthunden insbesondere aus Gründen der zu wahrenden Anonymität des einen Polizeidiensthund verwahrenden Exekutivbediensteten, bei welchen es sich außerdem auch um Angehörige von der besonderen Geheimhaltung unterliegenden Sondereinheiten des BM.I handeln kann, ausschließlich auf den Eigentümer, nämlich das Bundesministerium für Inneres, zu beschränken sein. Die gemäß § 24a Abs. 2 Z 1 anzuführenden personenbezogene Daten des Halters würden sich daher für Polizeidiensthunde wie folgt darstellen:

 

lit a) Name: Bundesministerium für Inneres, Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit,

Abteilung II/2

 

lit b) Zustelladresse:

Anschrift jenes Landespolizeikommandos, in dessen Bestand sich der

Polizeidiensthund befindet.

 

lit c) Kontaktdaten:

Anschrift und Festnetzanschluss der LLZ des betr. LPK

 

lit d) Geburtsdatum: keine Angaben

 

Die gemäß Z 2 anzuführenden tierbezogenen Daten können ohne Einschränkungen angegeben werden.

 

Es erscheint daher aus ho Sicht sinnvoll und zweckmäßig, dass zumindest in den Erläuterungen ein entsprechender Hinweis auf die Sonderstellung von Polizeidiensthunden in diesem Zusammenhang hingewiesen wird – etwa in der Art, dass bei Diensthunden von Gebietkörperschaften als Halter im Sinne des § 24a Abs. 2 Z 1 die jeweilige Gebietskörperschaft auftritt. Dies wäre insbesondere zur Vermeidung allfälliger Strafverfahren wegen Nichtbeachtung der gegenständlichen Bestimmungen des TSchG durch Polizeidiensthundeführer notwendig. Sollte diese Vorgangsweise rechtlich nicht zulässig sein, wäre andernfalls eine Sonderbestimmung für die Polizeidiensthunde in das Gesetz aufzunehmen.

 

Zu Abs. 4:

Die Frist für die Meldung eines Polizeidiensthundes bei der Datenbank durch das Bundesministerium für Inneres wäre aus administrativ-ökonomischen und organisatorischen Gründen (während einer Probezeit von 4 Wochen werden vet.med. Untersuchungen und Eignungstests durchgeführt und wird der Hund erst nach erfolgreichem Abschluss der Tests in das Eigentum des BM.I übernommen – administrativer Aufwand für Vertragsabschluss uä. ca. 2 Wochen) auf 6 Wochen ab Kennzeichnung zu erstrecken.

 

Die gegenständliche Stellungnahme wird dem Präsidium des Nationalrates in elektronischer Form übermittelt.

 

 

 

Für den Bundesminister:

 

Mag. Sabine Halbauer

 

 

elektronisch gefertigt