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GZ 74800/0111-IV/B/5/2007                                      Up/139/DA/FE                     4274       9.10.2007

                                       Dr. Daniela Andratsch                                 

 

Entwurf Novelle Tierschutzgesetz;  Stellungnahme

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Die Wirtschaftskammer Österreich nimmt Bezug auf den vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen zur Begutachtung gestellten Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Tierschutzgesetz geändert wird und erlaubt sich, zu diesem Entwurf wie folgt Stellung zu nehmen:

 

Die Novelle wird grundsätzlich begrüßt, da sich seit Inkrafttreten des Tierschutzgesetzes auch aus Sicht der Wirtschaft Änderungen als notwendig erwiesen haben.

 

Im Einzelnen:

 

§ 4 Ziff. 14 und § 31 Abs. 4 TSchG (Begriffsbestimmungen):

 

Die Definition des Begriffes „Zucht“ wird begrüßt, da Zucht ein sehr sensibles Thema ist. Durch die Streichung des Wortes „gewerblich“ wird der Adressatenkreis der Meldung deutlich ausgeweitet. Diese Ausweitung wird positiv bewertet, da es in der Praxis für die Behörde vermutlich nur sehr schwer feststellbar ist, ob eine Zucht gewerblich ausgeübt wird oder nicht. Somit hat das Gesetz Umgehungsmöglichkeiten der Meldung nicht ausreichend begrenzt. Entscheidend für die Umsetzung dieser Regelung wird der Kontakt der Behörde zu den Verbänden sein. Unklar bleibt weiterhin, ab wann eine Zucht gewerblich ist. Hier sollte eine Abgrenzung in der Gewerbeordnung geschaffen werden. Es wird sich um ein freies Gewerbe handeln, bei dem durch das NeuFÖG keine Kosten für die Gewerbeanmeldung entstehen würden und durch die Kleinstunternehmerreglung eine Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung angestrebt werden kann. Die  Kosten wären somit gering, der Züchter allerdings bei der Behörde als gewerblicher Züchter bekannt. Um eine Gleichbehandlung mit dem Zoofachhandel zu erreichen und die Qualität des Verkaufs der Tiere zu verbessern, ist aus unserer Sicht eine Aufnahme der gewerblichen Züchter in den Anwendungsbereich der Tierhaltegewerbeverordnung empfehlenswert und sinnvoll. Die Zoofachhändler sollten von der Bestimmung des § 31 Abs. 4 jedenfalls ausgenommen sein. Um eine Klarstellung in den Erläuterungen wird daher gebeten.

 

Zu § 5 Abs. 2 Ziff. 1 TSchG (Symptome nach Züchtungen):

 

Es sollte zur Klarstellung hinter der Wortfolge „nicht nur vorübergehende“ die Wortfolge „eines oder mehrere der folgenden klinischen Symptome auftreten“.

 

Zu § 5 Abs. 4 TSchG (In-Verkehr-Bringen):

 

Die Erweiterung auf das „In-Verkehr-Bringen“ macht Sinn, allerdings nur dann, wenn auch der zweite Satz des § 5 Abs. 4 dahingehend geändert werden würde. Sonst dürfte kein österreichischer Händler der Exekutive die dort zulässigen Gegenstände verkaufen.

 

Zu § 7 Abs. 5 TSchG (Halteverbot):

 

Diese Bestimmung ist „zahnlos“, da dem Verbot keine Strafdrohung gegenübersteht. Der § 38 Abs. 1. Ziff. 3 kommt nicht zu Anwendung, da der „Kupiertourist“ die Handlung selbst gerade nicht vornimmt. Legistisch sinnvoller und inhaltlich umfassender wäre folgende Regelung: „Es ist verboten, Eingriffe selbst oder durch Dritte durchzuführen, die ... dienen. Darunter fällt insbesondere ...“.

 

Zu § 8a TSchG (Verkaufsverbot):

 

Auf das Phänomen, das mit dieser Anlassgesetzgebung bekämpft werden soll, wurde von Vertretern der Wirtschaftskammer bereits vor der Erlassung des TSchG immer wieder hingewiesen. Nunmehr hat sich gezeigt, dass der Markt für Hunde und Katzen natürlich nach dem Verbot des Verkaufs dieser Tiere im Zoofachgeschäft nicht verschwunden ist. Vielmehr haben sich die Käufer anderen Vertriebskanälen zugewandt. Dazu zählt auch der in den Erläuterungen angeführte Verkauf aus dem Kofferraum. Der Gesetzgeber selbst zeigt das grundlegende Problem bereits in den Erläuterungen auf: „Durch das generelle Verbot des Haltens und Ausstellens von Hunden und Katzen in Zoofachgeschäften ist der Handel mit Hunden vielfach in unkontrollierbare Bahnen entglitten.“ Die vorgeschlagene gesetzliche Bestimmung erscheint etwas unausgewogen und weist Mängel auf. So ist etwa das Feilbieten im Umherziehen von Tieren ohnehin nach § 53 GewO unzulässig. Diese Bestimmung regelt, unter welchen Voraussetzungen das Feilbieten im Umherziehen von Ort zu Ort und von Haus zu Haus statthaft ist.

 

Für die Vollziehung gilt zu beachten, dass die Kontrolle der Einhaltung einer solchen Vorschrift praktisch wohl nicht durchführbar sein dürfte. Nachdem die unentgeltliche Abgabe nicht verboten ist, würde der Behörde der Beweis obliegen, dass das Tier verkauft wurde. Wie dies im Einzelfall gelingen soll, erscheint unklar. Überdies findet sich im Gesetz keine Strafdrohung für einen Verstoß gegen die geplante Vorschrift.

 

Zu § 24a TSchG (Kennzeichnung und Registrierung):

 

Grundsätzlich besteht gegen eine Kennzeichnung und Registrierung von Hunden kein Einwand. Solange dadurch das Aussetzen und Zurücklassen von Hunden wirksam eingedämmt wird, ist diese Maßnahme jedenfalls zu befürworten. Unklar ist, wie der Ablauf der Zurückführung in der Praxis dann aussehen soll. Was soll derjenige, der einen ausgesetzten Hund findet, tun? Offen ist auch, wer für die Zurückführung verantwortlich ist und die dafür anfallenden Kosten zu tragen hat. Die tatsächliche Kontrolle der in Abs. 3 geregelten Einfuhr nach Österreich könnte in der Praxis ebenfalls schwierig sein.

 

Zu § 31 Abs. 5 TSchG (Haltung in Zoofachhandlungen):

 

Es ist zu begrüßen, dass der Gesetzgeber erkannt hat, dass das Verbot der Haltung von Tieren in Zoofachhandlungen zum Zweck des Verkaufes zu enormen Problemen geführt hat. Es muss aber an dieser Stelle festgehalten werden, dass aufgrund der derzeitigen Regelung des § 31 Abs. 5 sehr viele Zoofachhändler umfangreiche Adaptierungsarbeiten an ihrem Geschäft vornehmen mussten. Jetzt müssten neuerlich hohe Summen aufgewendet werden, um einen ähnlichen Zustand wie vor der Erlassung des Tierschutzgesetzes zu erlangen. Der Zoofachhandel stellt sich seiner Verantwortung für eine artgerechte Tierhaltung. Es erscheint allerdings nicht gerechtfertigt, dass der Zoofachhändler nun erneut investieren muss, weil festgestellt wurde, dass der Handel mit Hunden und Katzen ohne Zoofachhandel in unkontrollierbare Bahnen abgleitet. Es wäre daher angebracht, hier - aufgrund der nochmaligen Umstellung innerhalb kurzer Zeit - finanzielle Unterstützungsmaßnahmen seitens des Gesetzgebers anzudenken.

 

Die Textierung des Abs. 5 ist aus unserer Sicht noch verbesserungsfähig. Der erste Satz ist zu streichen, da er im Widerspruch zu Satz zwei steht. Dieser spricht im Übrigen von „halten“, während im ersten Satz von „ausstellen“ die Rede ist. Die Zoofachhandlung kann keinen Betreuungsvertrag abschließen, sondern nur der Zoofachhändler.

 

Zu § 44 Abs. 16 TSchG (Übergangsfrist):

 

Die Frist im Abs. 16 hinsichtlich der Kennzeichnung erscheint bei der großen Anzahl an Hunden in Österreich zu kurz gewählt.

 

Weitere wichtige Punkte im Tierschutzgesetz:

 

Es wurde bereits erwähnt, dass eine Novellierung des Tierschutzgesetzes begrüßenswert ist. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass es noch einige weitere offene Punkte gibt, die im Zuge dieser Novelle ebenfalls geregelt werden sollten.

 

Eines der vordringlichsten Probleme ist die Umsetzung des § 31 Abs. 2 TSchG. In § 44 Abs. 11 wurde eine Übergangsfrist bis 1.1.2008 normiert. Derzeit gibt es den dort geregelten Kurs/Lehrgang zur Erlangung der entsprechenden Kenntnisse immer noch nicht und es ist kurzfristig nicht absehbar, ob der Kurs noch fristgerecht angeboten werden kann.  Daher erscheint es aus unserer Sicht dringend notwenig, die Übergangsfrist zu verlängern, um den Kurs fertig zu stellen und allen betroffenen Personen eine Teilnahme zu ermöglichen.

 

Wir ersuchen um Berücksichtigung dieser Stellungnahme.

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Dr. Christoph Leitl                                                                  Dr. Reinhold Mitterlehner

Präsident                                                                                     Generalsekretär-Stv.