Amt der Wiener Landesregierung

 

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MD-VD - 1401-1/07                                                          Wien, 16. Oktober 2007

Entwurf eines Bundesgesetzes,

mit dem das Tierschutzgesetz

geändert wird;

Begutachtung;

Stellungnahme

 

zu BMGFJ-74800/0111-IV/B/5/2007

 

 

An das

Bundesministerium für

Gesundheit, Familie und Jugend

 

 

Zu dem mit Schreiben vom 19. September 2007 übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes wird nach Anhörung des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien wie folgt Stellung genommen:

 

Zu Z 2 (§ 5 Abs. 2 Z 1):

 

Es ist darauf hinzuweisen, dass das Qualzuchtverbot auch vor dem Hintergrund der nunmehr vorgenommenen Konkretisierung durch Auflistung qualzuchtrelevanter Ein-

zelsymptome bei Beibehaltung des Tatbestandsmerkmals „starke Schmerzen, Leiden und Schäden“ praktisch unvollziehbar bleibt. Es wird daher folgende Formulierung angeregt:

 

„Züchtungen vornimmt, die für das Tier oder dessen Nachkommen mit Schmerzen, Leiden, Schäden oder mit schwerer Angst verbunden sind…“

 

Weiters sollte folgender Punkt n) eingefügt werden:

 

„n) sonstige Symptome, die nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft Indizien für eine Qualzüchtung darstellen,“

 

In formaler Hinsicht wird angemerkt, dass das Wort „Nach“ vor der Zitierung des Paragraphen entfallen sollte.

 

Zu Z 6 (§ 7 Abs. 5):

 

Das Verbot der Haltung kupierter Hunde wird begrüßt, da damit in effizienter Weise der „Kupiertourismus“ unterbunden werden kann. Dennoch gilt es Vorsorge für solche Fälle zu treffen, in denen kupierte Tiere im Rahmen der Ein- und Durchfuhr in Österreich auf Grund der Verletzung tiertransportrechtlicher und/oder tierschutzrechtlicher Vorschriften beschlagnahmt oder abgenommen werden müssen. Es ist sicherzustellen, dass in solchen Fällen auch kupierte Tiere in Tierheimen untergebracht und an Tierhalter weitergegeben werden können.

 

Außerdem wäre es im Interesse des Tierschutzes zu begrüßen, wenn das vorgesehene Haltungsverbot mit einem Ausstellungsverbot wie auch einem Verbot der Teilnahme an Veranstaltungen jeder Art gekoppelt werden würde. Dies betrifft hauptsächlich die Ausstellung von kupierten Hunden aus dem Ausland, die nicht ständig in Österreich gehalten werden.

 

Zu Z 7 (§ 8a):

 

Um eine effektive Vollziehung zu gewährleisten, muss den Behördenorganen die Möglichkeit gegeben werden, diese derart feilgebotenen Tiere in Anwendung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Anlehnung an die Bestimmungen des § 37 abnehmen zu können. Es sollte daher im § 37 Abs. 2 ein Verweis auf § 8a eingefügt werden.

 

Weiters wird angeregt, das Verkaufsverbot nicht nur auf Hunde und Katzen zu beschränken, sondern ein solches generell für Tiere festzuschreiben, da ansonsten der Straßenverkauf wiederum nicht zur Gänze unterbunden wäre.

 

In formaler Hinsicht wird angemerkt, dass nach der Wortfolge „folgender § 8a“ die Wortfolge „samt Überschrift“ eingefügt und das Wort „öffentlichen“ durch das Wort „öffentlich“ ersetzt werden sollte.

 

Zu Z 9 (§ 24a):

 

Hinsichtlich des Betriebes der länderübergreifenden Datenbank sollte im Gesetz selbst unmissverständlich klargestellt werden, dass die Kosten vom Bund zu tragen sind. Der Hinweis in den Erläuterungen, dass durch den Betrieb der Datenbank den Ländern Kosten entstehen können, stellt nicht hinreichend klar, dass in erster Linie der Bund für den Betrieb der Datenbank (inklusive Wartung, Aktualisierung und dgl.) aufzukommen hat.

 

Im letzten Satz des Abs. 7 sollte die Wortfolge „eine Abfrage“ durch den Begriff „Abfragen“ ersetzt werden.

 

Weiters sollte klargestellt werden, dass eine Abfrage in der Tierschutzdatenbank gemäß Abs. 7 für die berechtigte Behörde kostenfrei ist.

 

In formaler Hinsicht wird angemerkt, dass nach der Wortfolge „folgender § 24a“ die Wortfolge „samt Überschrift“ eingefügt werden sollte. Weiters wäre im Absatz 6 zweiter Satz nach dem Wort „Registrierungsnummer“ das Wort „zu“ einzufügen.

 

Zu Z 11 (§ 31 Abs. 5):

 

Auf Grund der seit Inkrafttreten des Tierschutzgesetzes gewonnenen Erfahrungen ist es angebracht, die Möglichkeit, Hunde und Katzen unter kontrollierten Bedingungen und nach Erteilung einer Sonderbewilligung auch im Zoofachhandel zum Zwecke des Verkaufes halten zu dürfen, in Betracht zu ziehen. Es muss allerdings sichergestellt sein, dass die Tiere unter Bedingungen gehalten werden, die der Intention des Gesetzgebers entsprechen. Insbesondere ist zu gewährleisten, dass eine Mischung verschiedener Würfe bis zur Ausgestaltung der vollständigen Immunität unterbleibt und eine Sozialisierung der Tiere untereinander sowie auf Menschen und eine Gewöhnung an die Umwelt, inklusive der Erziehung zur Stubenreinheit, auch tatsächlich erfolgen.

 

Die Darstellung der finanziellen Auswirkungen zu der in § 31 Abs. 5 geregelten Bewilligungspflicht für die Haltung von Hunden und Katzen in Zoofachgeschäften ist unzureichend, da von einer zu geringen Anzahl von Zoofachhandlungen, für die eine derartige Bewilligung in Betracht zu ziehen ist, und von einem zu geringen Zeitaufwand pro Bewilligung ausgegangen wird.

 

Zu Z 14 (§ 44 Abs. 5 Z 4 lit. b):

 

Aus fachlicher Sicht ist es nicht nachvollziehbar, warum bei der Neuordnung der
Übergangsregelungen nicht auch die Haltung von Straußen und Gatterwild Berücksichtigung gefunden hat. Auch für diese Tierarten sollten Übergangsfristen festgelegt werden.

 

 

 

Zu Z 15:

 

Bei der In-Kraft-Treten-Bestimmung des § 44 Abs. 15 wäre nach der Zitierung des § 31 Abs. 4 die Wortfolge „erster Satz“ einzufügen.

 

Weiters wird darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Entwurf uneinheitlich abwechselnd die Bezeichnung „Bundesminister“ und „Bundesministerin“ verwendet wird.

 

 

 

                                                                      Für den Landesamtsdirektor:

 

 

                                                                              Mag. Andrea Mader

Mag. Silvia Keplinger                                         Obermagistratsrätin

 

 

 

 

Ergeht an:

1.  Präsidium des Nationalrates

 

2.  alle Ämter der Landes-

regierungen

 

3.  Verbindungsstelle der

Bundesländer

 

4.  MA 58

(zu M58/05763/2007/5)

mit dem Ersuchen um Weiter-

leitung an die einbezogenen

Dienststellen