Textfeld: _TIERSCHUTZOMBUDSSTELLE

 

 

 

 

Textfeld: Aktenzeichen: TSchO 80001/51 2007 Mü/Hu

Bearbeiteri1n: Dr. Cornelia Mülleder
Telefon: 0732 / 7720-14281
Fax: 0732 / 7720-214289
E-mail: tierschutzombudsstelle.pol.post@ooe.gv.at

15. Oktober 2007
4021 Linz

Bahnhofplatz 1

 

Textfeld: An das
Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend
Radetzkystraße 2
A-1030 Wien
per e-mail: legvet@bmgf.gv.at


 

 

 


              Stellungnahme; Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Tierschutzgesetz geändert

              wird – GZ 74800/0111-IV/B/5/2007

 



Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Zu dem mit e-mail vom 20.09.2007 zur Begutachtung ausgesendeten Entwurf wird von Seiten aller Tierschutzombudsmänner und –frauen betreffend die Novellierung des Tierschutzgesetzes folgende gemeinsame Stellungnahme abgegeben:

 

Ø  Zu Punkt  des Entwurfes: § 4 Z 14  TSchG:

 

In der vorgeschlagenen Definition von Zucht sind Züchter, welche größere Gruppen von Tieren

halten nicht berücksichtigt, da eine gezielte Anpaarung hier nicht möglich ist (Reptilienzüchter mit z.B. 300 Schildkröten in einem Freilandgehege; Vögelzüchter mit großen

Volieren und Schwarmhaltung).

 

Hier sollte eine Definition gefunden werden, die diese Züchter ebenso erfasst.

 

 

 

Ø  Zu Punkt 2 des Entwurfes: § 5 Abs. 2 Z 1 TSchG:

 

 

Im Sinne der Vollziehbarkeit ist eine Beschränkung auf „starke Schmerzen“ nicht geeignet, da eine Abgrenzung zu anderen, schwachen Schmerzen fehlt und nicht praktikabel erscheint. 

 

Eine Einschränkung der Qualzucht auf starke Schmerzen steht zudem im Widerspruch zur Richtlinie 89/58/EG. Auch in den Tierschutzgesetzen anderer Länder  (z.B. Deutschland) ist das Qualzuchtverbot nicht an den Tatbestand der „starken“ Schmerzen gebunden, sondern an Schmerzen, Schäden und Leiden generell.

 

Die Koppelung des Qualzuchttatbestandes an einen Vorsatz wird abgelehnt. Das Tierschutzgesetz geht derzeit im Gegensatz zum § 222 StGB von Fahrlässigkeit (Sorgfaltswidrigkeit) aus und nicht von einem Vorsatz.  Im deutschen Tierschutzgesetz  wird vergleichsweise von einer Vorhersehbarkeit der Beeinträchtigung ausgegangen. Dadurch wird zudem eine objektivere und für den Vollzug praktikablere Möglichkeit zur Einteilung zur Qualzucht geschaffen.

Wünschenswert wäre zudem auch ein Verbot der Ausstellung von Tieren, die ein Qualzuchtmerkmal aufweisen.

 

Ø  Zu Punkt 3 des Entwurfes: § 5 Abs. 2 Z 16 TSchG:

 

Die explizite Aufzählung sexual motivierte Übergriffe auf Tiere als Tatbestand der Tierquälerei im § 5 TSchG wird begrüßt.

 

 

Ø  Zu Punkt 4 des Entwurfes: § 5 Abs. 4 TSchG:

 

Das Verbot des In-Verkehr-Bringen, des Erwerbes und des Besitzes von Gegenständen die gemäß Abs. 2 Z 3 lit a nicht verwendet werden dürfen, wird begrüßt.

 

 

Ø Zu Punkt 6 des Entwurfes: § 7 TSchG:

 

Die Ausdehnung dieses Absatzes auf „Tiere“ wäre wünschenswert, da auch bei anderen Tieren verbotene Eingriffe durchgeführt werden (z. B. Entfernen der Stinkdrüsen bei Frettchen).

 

Unklar ist jedoch, wie mit Tieren umgegangen werden soll, an denen verbotene Eingriffe durchgeführt worden sind, die z.B. beschlagnahmt wurden oder auf anderem legalen Weg zu Tierheimen oder privaten Halter gekommen sind. Hierfür sollte eine Registrierungsmöglichkeit gegeben sein.  Ebenso erscheint es sinnvoll, dass Tiere, an denen aufgrund veterinärmedizinischer Indikation besagte Eingriffe durchgeführt wurden, vermerkt werden, damit eine Abgrenzung zu verbotenen Eingriffen jederzeit möglich und leicht nachprüfbar ist.

Sinnvoll wäre in diesem Zusammenhang jedenfalls ein Ausstellungsverbot kupierter Hunde mit sofortiger Wirkung.

 

 

Ø Zu Punkt 6 des Entwurfes: § 7 TSchG:

 

Das Verbot des Feilbietens und des Verkaufes von Hunden und Katzen auf öffentlichen zugänglichen Plätzen und sowie des Feilbietens dieser Tiere im Umherziehen wird begrüßt.

 

Da auch andere Tiere wie zum Beispiel Echsen und Schildkröten auf Parkplätzen von Einkaufszentren verkauft werden, ist eine Beschränkung auf Hunde und Katzen nicht einzusehen – der Begriff Hund und Katzen sollte daher mit "Tiere" ersetzt werden.

 

Allerdings sollte zudem der Verkauf von Tieren auf Vorplätze oder Parkplätzen von Veranstaltungsräumen verhindert werden. Zudem scheint eine explizite Nennung von Veranstaltungsräumen sinnvoll, wie etwa "Ausgenommen hiervon sind das Feilhalten und Verkaufen von lebenden Tieren in Veranstaltungsräumen, welche während, nach den Tierschutzgesetz oder anderer veterinärrechtlichen Vorschriften, behördlich bewilligter Veranstaltungen genützt werden."

 

Im Hinblick auf eine effektive Umsetzung dieser Bestimmungen sollte jedoch auch die Möglichkeit geschaffen werden, Tiere, die entgegen dieser Bestimmungen feilgeboten und verkauft werden, unmittelbar zu beschlagnahmen.

 

 

Ø Zu Punkt 9 des Entwurfes: nach § 24 TSchG:

 

Die Einrichtung einer bundesweiten Datenbank wird begrüßt.

 

Zur Sicherstellung einer zuverlässigen Datenerfassung sollte der Kreis der Personen, die Hunde melden können, eingeschränkt werden.  Als sinnvoll erscheint die Vornahme von Eintragungen einzig durch Tierärzte oder aber durch die Gemeinden selbst (im Rahmen der Meldung der Tiere an die Gemeinden).

 

Den tierbezogenen Daten d) Nummer des Heimtierausweises und e) Datum der letzten Tollwutimpfung unter Angabe des Impfstoffes sollte "sofern vorhanden" angefügt werden. Es besteht keine generelle Verpflichtung zu Heimtierausweis bzw. Tollwutimpfung und somit können diese nicht in jedem Fall gemeldet werden.

 

 

Ø Zu Punkt 10 des Entwurfes: § 31 Abs. 4 TSchG:

 

Die Streichung des Wortes „gewerblich“ in dieser Bestimmung wird begrüßt. Allerdings erscheint der Begriff "im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft" als zu weitreichend, da z.B. auch Hunde oder Reptilien im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft gezüchtet werden. Eine Einschränkung auf landwirtschaftliche Nutztiere, die in der 1. Tierhaltungsverordnung genannt sind, ist daher wünschenswert.

 

Ebenso sollte klargestellt werden, welche Daten diese Meldung zu beinhalten hat. Wünschenswert wäre ein Nachweis übe die Zuchttauglichkeit der Tiere. In jedem Fall sollte zu melden sein, wenn die Haltung von Tieren zum Zwecke der Zucht beendet wird.

 

 

Ø Zu Punkt 11 des Entwurfes: § 31 Abs. 5 TSchG:

 

Im Hinblick auf die bisherigen Erfahrungen mit dem derzeit geltenden Haltungs- und Ausstellungsverbot von Hunden und Katzen im Zoofachhandel erscheint eine Erlaubnis zur Haltung von Hunden und Katzen unter kontrollierten Bedingungen prinzipiell als sinnvoll.

 

Inwieweit diese Bestimmung auch im Sinne des Tierschutzes ist, wird maßgeblich von den näheren Anforderungen, die auf dem Verordnungswege geregelt werden sollen, abhängig sein. Dabei sollten entsprechend hohe Anforderungen an die Haltung festgelegt werden. Im Hinblick darauf, dass es sich hierbei vor allem um Welpen und Jungtiere handelt, muss in jedem Fall etwa dem Explorations- und Spielverhalten dieser Tiere voll Rechnung getragen werden.

 

 

Ø Zu Punkt 12 des Entwurfes: § 35 Abs. 3 TSchG:

 

Eine elektronische Registrierung der Kontrollen wird begrüßt.

 

Unklar im vorgeschlagenen Gesetzestext erscheint, ob die Verpflichtung zur Eintragung von Kontrollen für alle Tierschutzkontrollen oder nur für die Kontrolle von Landwirtschaftlichen Nutztierhaltungen gilt.

 

 

Ø Zu Punkt 14  des Entwurfes: § 44  Abs. 5 Z 4 TSchG:

 

Die Festlegung von Übergangsfristen für bestimmte Tierarten wird im Hinblick auf eine

Klarstellung prinzipiell begrüßt.

 

Allerdings ist sachlich nicht nachvollziehbar, warum die Mindestanforderungen an die Haltung

von Schalenwild und Straußen nicht in die Übergangsregelung einbezogen wurden. Die

bisherigen Erfahrungen haben gezeigt, dass gerade auch bei diesen Tierarten deutliche

Abweichungen von den Mindestanforderungen auftreten.

 

           Im Hinblick auf die Bemessung der Dauer der Übergangsfrist wird auf den Beschluss des Tierschutzrates vom 8. November 2006 hingewiesen, in dem dieser empfohlen hat, eine fünfjährige (bzw. bei Berechnung ab 1.1.2005 eine siebenjährige) Übergangsfrist festzulegen. – Unter Bezugnahme auf diese Empfehlung sowie auf die Stellungnahmen der VUW vom 14. Februar 2007 und vom 11. April d.J. wird daher eine Übergangsfrist bis 1. Jänner 2012 vorgeschlagen, wobei das Schalenwild und die Strauße in diese Regelung einzubeziehen wären.

 

Für 2012 als Ende der Übergangsfrist spricht schließlich auch der Umstand, dass Anpassungen im Bereich gewerblicher Pferdehaltungen (z.B. Reit- und Fahrbetriebe) gem. § 44 Abs. 5 Z 2 bis 1.1.2010 vorzunehmen sind, während nach der nunmehr vorgeschlagenen Regelung privaten Pferdehaltern – ohne sachliche Rechtfertigung –             eine um zehn Jahre längere Übergangsfrist eingeräumt würde.

Die bisherigen Erfahrungen im Vollzug haben zudem gezeigt, dass eine Einstufung von Reitbetrieben als gewerblich gemäß § 31 TSchG ohnehin sehr schwer ist und von den Betroffenen oftmals „vermieden“ wird. – Eine für die private Pferdehaltung um zehn Jahre länger geltende Übergangsfrist wird dieses Vollzugsproblem noch maßgeblich verschlechtern, da dadurch eine private Pferdehaltung wesentlich attraktiver erscheint.

 

 

Im Zuge der Entwurfvorlage sollten noch einige weitere notwendige Änderungspunkte berücksichtigt werden:

 

Verbot der Ausstellung von Wildfängen:

 

           Die Aufhebung des Verbotes der Ausstellung von Wildfängen (§ 2 Abs. 2 der Tierschutz-Veranstaltungsverordnung) durch das Erkenntnis des VfGH vom 8. März 2007, V 17/06-10, wurde mit einer Überschreitung der Verordnungsermächtigung gem. § 28 Abs. 3 TSchG begründet. Daher sollte die Novellierung zum Anlass genommen werden, diese Verordnungsermächtigung zu erweitern.

 

Verpflichtende Schmerzausschaltung beim Enthornen von Kälbern:

 

Um den nun mehr neu gewonnnen Kenntnissen durch die an der Veterinärmedizinischen Universität durchgeführte Studie über die Methodik, Schmerz- und Stressbelastung bei der Enthornung von Kälbern Rechnung zu tragen, muss eine prinzipielle Verpflichtung zur wirksamen Betäubung  bei der Enthornung oder Zerstörung der Hornanlage - unabhängig vom verwendeten Gerät und Alter der Tiere – vorgeschrieben werden.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Die Tierschutzombudsmänner und – frauen Österreichs

 

Ergeht abschriftlich an:

Präsidium des Nationalrates per e-mail: begutachtungsverfahren@parlinkom.gv.at