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AMT
DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG
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Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, 3109 |
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An das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend Radetzkystraße 2 1031 Wien
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Beilagen |
Bürgerservice-Telefon 02742-9005-9005
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LAD1-VD-14504/450-2007 |
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Kennzeichen (bei Antwort bitte angeben) |
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(0 27 42) 9005
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Bezug |
BearbeiterIn |
Durchwahl |
Datum |
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GZ 74800/0111-IV/B/5/2007 |
Dr. Wolfgang Koizar |
12197 |
16. Oktober 2007 |
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Betrifft |
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Änderung des Tierschutzgesetzes
Die NÖ Landesregierung hat in ihrer Sitzung vom 16. Oktober 2007 beschlossen, zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Tierschutzgesetz geändert wird, wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Grundsätzliches:
Art. 11 Abs. 1 Z. 8 B-VG bestimmt für den Tierschutz, soweit er nicht nach anderen Bestimmungen in Gesetzgebung Bundessache ist, dass Bundessache die Gesetzgebung und Landessache die Vollziehung ist. Von daher erscheint § 24a des Entwurfes, nach welchem der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend eine länderübergreifende Datenbank zur Verfügung stellt, in welche die Halter, Tierärzte, sonstige Meldestellen bzw. die Behörden Eintragungen zu tätigen haben, aus verfassungsrechtlicher Sicht problematisch. Es handelt sich dabei nämlich um eine Angelegenheit der Vollziehung und diese ist den Ländern vorbehalten. In den Erläuterungen wird keine über Art. 11 Abs. 1 Z. 8 B-VG hinausgehende Kompetenzgrundlage genannt.
Auch zu § 8a, welcher das Feilbieten und das Verkaufen von Hunden und Katzen auf öffentlichen zugänglichen Plätzen und das Feilbieten dieser Tiere im Umherziehen verbietet, müsste zumindest in den Erläuterungen näher ausgeführt werden, in wie fern es sich bei dieser Bestimmung um eine Bestimmung des Tierschutzes handelt.
Der Entwurf sollte einerseits in orthographischer Hinsicht, andererseits im Hinblick auf eine einheitliche Verwendung von Begriffen (z.B.: Bundesminister für Gesundheit, – Bundesministerin für Gesundheit; Zoofachgeschäfte – Zoofachhandlungen) überarbeitet werden.
2. Zu einzelnen Bestimmungen:
Zu § 5 Abs. 2 Z. 1:
Grundsätzlich ist zu begrüßen, dass Qualzüchtungen im TSchG konkretisiert werden. Aus dem Gesetzestext kann geschlossen werden, dass auf das betroffene Tier abzustellen ist. Die Erläuterungen stehen in einem gewissen Spannungsverhältnis zum Gesetzestext, da generell auf „rassetypische genetische Anomalien“ abgestellt wird. Dies würde nämlich bedeuten, dass es zu einem „Rassenverbot“ kommt. Dabei fallen in die Aufzählung dieser Kategorien ein Großteil der international anerkannten Zuchtrassen von Hunden, Katzen, Mäusen, Kaninchen, Kleinvögel, Tauben, etc. Zahlreiche Zuchtverbände, Zuchtvereine, Privatzüchter, etc. im Inland, aber auch im Ausland (Importe), werden durch diese Bestimmung betroffen. Dies könnte daher zu großen Schwierigkeiten beim Vollzug führen.
Zu Z. 5 (§ 5 Abs. 5 Z. 1):
Es fehlt eine korrespondierende Bestimmung, dass im § 5 Abs. 5 Z. 2 die Bezeichnung „Z. 2“ entfällt.
Zu § 7 Abs. 5:
Auf Grund dieser Bestimmung stellt sich die Frage, wie mit solchen Hunden, die ausgesetzt, zurückgelassen oder von der Behörde beschlagnahmt oder abgenommen werden, umzugehen sein wird. Da sie nicht ständig gehalten werden dürfen, werden sie nicht oder nur schwer vermittelt werden können. Da sie auch nicht im Tierheim ständig gehalten werden dürfen, müssten sie in der Folge euthanasiert werden.
Es sollte daher eine entsprechend genau definierte Ausnahmeregelung vorgesehen werden, dass solche Tiere weiterhin an private Tierhalter abgegeben werden können.
Weiters sollte überlegt werden, zusätzlich ein Ausstellungsverbot für kupierte Hunde festzulegen.
Zu § 8a:
Diese Regelung ist prinzipiell zu begrüßen. Es wird angeregt, eine Erweiterung dieses Verbotes auf andere Tierarten im Geltungsbereich des § 3 Abs. 2 TSchG, z.B. Reptilien, vorzunehmen.
Zu § 24a:
Zu den in Abs. 2 Z. 2 lit.d und e angeführten Daten ist anzumerken, dass diese nur erfasst werden können, falls sie vorhanden sind. Es besteht nämlich keine verpflichtende Regelung, dass ein Hundhalter einen Heimtierausweis besitzen oder den Hund gegen Tollwut impfen lassen muss (Ausnahme: bei innergemeinschaftlichem Verbringen).
In Abs. 3 wird der Begriff „Tierarzt“ verwendet, in Abs. 4 Z. 3 „freiberuflich tätiger Tierarzt“ und in Abs. 5 „freiberuflicher Tierarzt“. Es stellt sich die Frage nach den Gründen der Unterschiedlichkeit der Regelung.
Die Regelung des Abs. 4 Z. 2 sollte entfallen, da mit Z. 1 und Z. 3 das Auslangen gefunden werden kann und zudem auch ein Behördenaufwand vermieden wird.
Es stellt sich die grundsätzliche Frage, welche Einrichtungen bzw. Institutionen in Abs. 4 Z. 3 mit „sonstige Meldestelle“ gemeint werden; Erläuterungen dazu fehlen.
Unklar ist, warum bei der Meldung gemäß Abs. 4 offenkundig mehr Möglichkeiten offen stehen als bei der Änderungsmeldung gemäß Abs. 6.
Die Regelung des Abs. 6 hinsichtlich des Halterwechsels erscheint unklar. Es müsste Vorsorge getroffen werden, dass beim Halterwechsel nicht nur der Halter, welcher den Hund abgibt, sondern auch der neue Halter eine entsprechende Meldung abgibt, um den vollständigen Lebenslauf des Hundes aufzuzeichnen. Insbesondere könnte eine ähnliche Regelung wie beim Halterwechsel von Schweinen, Schafen oder Rindern getroffen werden.
Weiters wäre zusätzlich zu berücksichtigen, dass zahlreiche Hunde bereits jetzt schon gechipt sind und diese in verschiedenen privaten Tierdatenbanken registriert wurden. Es müsste geklärt werden, wie mit diesen bereits erfolgten Registrierungen umgegangen werden soll.
In Abs. 7 ist der Terminus „Veterinärbehörde“ unklar.
Auf Grund von Abs. 7 haben Behörden, Tierhalter, freiberufliche Tierärzte und sonstige Meldestellen direkten Zugang zum Register. Über die Form der Identifizierung und Authentifizierung für Nicht-Behörden-Mitarbeiter bzw. das Portalverbundprotokoll für Behördenmitarbeiter werden allerdings keine Aussagen getroffen. In diesem Zusammenhang erscheint es wichtig, dass ein einfacher Zugang zum Register geschaffen wird, da dies für die Akzeptanz des elektronischen Zugangs durch Nicht-Behörden-Mitarbeiter wesentlich ist.
Auffällig ist, dass im Entwurf keine Ausführungen dahingehend bestehen, wie die Microchips beschaffen sein müssen bzw. welche Daten auf diesem gespeichert werden müssen. Auch enthält der Entwurf keine Angaben, wie und von wem die Daten auf dem Microchip gespeichert werden können oder wer mit welchen Geräten diese Daten auslesen darf.
Zu § 31 Abs. 4:
Es ist unklar, ob die Formulierung „im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft“ nur Tiere, die üblicherweise im Rahmen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gezüchtet werden, umfasst, oder ob auch andere Tiere gemeint sind (z.B. Hunde, Exoten, Sportpferde). Es sollte überlegt werden, inwiefern der Begriff „landwirtschaftliche Nutztiere“ verwendet werden sollte. Der Inhalt der Meldung sollte näher determiniert werden, auch sollte eine Meldung erfolgen müssen, wenn die Haltung zum Zweck der Zucht eingestellt wird.
Zu § 35:
§ 35 Abs. 3 enthält lediglich eine Verordnungsermächtigung für den Bundesminister für Gesundheit und Frauen. Von daher erscheint die Anfügung des Satzes, dass eine Eintragung in einem Register zu erfolgen hat, systemwidrig.
Nach den Erläuterungen bezieht sich dieser Satz auf die Erfassung der Durchführung und der Ergebnisse von Kontrollen landwirtschaftlicher Tierhaltungen im Veterinärinformationssystem. Im Gesetzestext fehlt jedoch eine entsprechende Einschränkung auf die „landwirtschaftlichen Tierhaltungen“.
Zu § 44 Abs. 5:
Es sollten in die Aufzählung auch die Tierarten Schalenwild und Strauße aufgenommen werden, da für diese Tierarten ebenso Unklarheiten im Vollzug gegeben sind und die Notwendigkeit für Übergangsfristen bestehen.
3. Zu den Kosten:
Grundsätzlich ist festzustellen, dass die Kostendarstellung weder der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999, noch den bundeshaushaltsrechtlichen Vorschriften entspricht.
Sie enthält lediglich eine einzige konkrete Kostenangabe, 40.320,00 Euro für die Vollziehung des § 31 Abs. 5. Dabei wird jedoch keine Aufteilung auf die einzelnen Bundesländer vorgenommen, außerdem fehlen Raumkosten, Sachkosten und Verwaltungsgemeinkosten.
Die sonstigen Ausgaben sind nur sehr allgemein gehalten, so z.B., dass die Errichtung einer zentralen länderübergreifenden Datenbank durch den Bund jedenfalls kostengünstiger sei als neun eigenständige Bundesländerdatenbanken, bzw. dass die Kosten der Länder für den Betrieb der Datenbank dadurch aufgewogen würden, dass durch das System eine einfachere, effizientere und raschere Ausfindigmachung von Hundehaltern zur Zurückführung ausgesetzter, entlaufener und zurückgelassener Tiere ermöglicht werde. Zur letzten Feststellung ist jedoch zu bedenken, dass davon auszugehen ist, dass Halter von Tieren, die ihre Tiere aussetzen und zurücklassen und sich somit nicht gesetzeskonform verhalten, auch hinsichtlich der Verpflichtung zur Kennzeichnung und Registrierung ihrer Hunde nicht unbedingt gesetzeskonform verhalten werden.
Die Ausführungen dahingehend, dass durch § 24a den Behörden kein zusätzlicher zu berücksichtigender finanzieller Aufwand erwächst, da derartiges bereits durch die Verordnungsermächtigung in § 24 Abs. 3 TSchG angedacht war und darüber hinaus nun eine Einschränkung auf Hunde erfolgt und somit die Kosten jedenfalls geringer ausfallen als ursprünglich vorgesehen, müssen entschieden zurückgewiesen werden. Zum einen enthielt die Regierungsvorlage zum TSchG zu § 24 Abs. 3 überhaupt keine Angaben hinsichtlich der Kosten, zum anderen hätten sich die konkreten Kosten erst durch die Verordnung ergeben.
In den Erläuterungen fehlen konkrete Ausführungen darüber, welche Kosten für die Verwaltung und den Betrieb der Datenbank gemäß § 24a den Ländern entstehen werden. Überhaupt nicht behandelt wird die Tatsache, dass zusätzliche Kosten für die Anschaffung von Lesegeräten, die erforderlichen behördlichen Kontrollen (auf Grund § 35 Abs. 1 TSchG) und die vermehrt zu führenden Verwaltungsstrafverfahren entstehen werden. Auch die Bestimmungen des § 31 Abs. 4 bzw. des § 35 Abs. 3 werden zusätzliche Kosten verursachen.
Das Land Niederösterreich verlangt daher zum einen eine Überarbeitung der Darstellung der finanziellen Auswirkungen und zum anderen, dass bei Realisierung des gegenständlichen Entwurfes die dem Land Niederösterreich entstehenden Mehrkosten durch den Bund abgegolten werden.
Eine Ausfertigung dieser Stellungnahme wird unter einem dem Präsidium des Nationalrates elektronisch übermittelt.
Ergeht an:
1. An das Präsidium des Nationalrates,
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2. An das Präsidium des Bundesrates
3. An alle vom Lande Niederösterreich entsendeten Mitglieder des Bundesrates
4. An alle Ämter der Landesregierungen (zu Handen des Herrn Landesamtsdirektors)
5. An die Verbindungsstelle der Bundesländer, Schenkenstraße 4, 1014 Wien
6. Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst, Ballhausplatz 2, 1014 Wien
7. Landtagsdirektion
NÖ Landesregierung
Dr. PRÖLL
Landeshauptmann