An das

GZ ● BKA-601.751/0025-V/2/2007

Abteilungsmail v@bka.gv.at

bearbeiter Herr Dr Gerald EBERHARD

Pers. E-mail gerald.eberhard@bka.gv.at

Telefon 01/53115/2316

Ihr Zeichen 74800/0111-IV/B/5/2007

 

Bundesministerium für

Gesundheit, Familie und Jugend
Radetzkystraße 2
1030 Wien

Antwort bitte unter Anführung der GZ an die Abteilungsmail

 

 

 

Betrifft:  Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Tierschutzgesetz geändert wird;

Begutachtung; Stellungnahme

 

 

Zum mit der do. oz. Note übermittelten Gesetzesentwurf samt Beilagen nimmt das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst wie folgt Stellung:

I. Allgemeines:

Zu legistischen Fragen darf allgemein auf die Internet-Adresse http://www.bundeskanzleramt.at/legistik hingewiesen werden, unter der insbesondere

·      die Legistischen Richtlinien 1990 (im Folgenden zitiert mit „LRL ...“),

·      die Richtlinien für die Verarbeitung und die Gestaltung von Rechtstexten (Layout-Richtlinien) und

·      verschiedene, legistische Fragen betreffende Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst

zugänglich sind.

Die Gemeinschaftsrechtskonformität des im Entwurf vorliegenden Bundesgesetzes ist vornehmlich vom do. Bundesministerium zu beurteilen.

II. Zum Gesetzesentwurf:

Zum Einleitungssatz:

Nach „118/2004“ sollte „Art. 2“ eingefügt werden.

Zu Z 2 (§ 5 Abs. 2 Z 1):

Die Wendung „sowie dabei insbesondere vorsätzlich Züchtungen vornimmt“ sollte, um Wortwiederholungen zu vermeiden, verkürzt werden. Das Wort „vorsätzlich“ erscheint als entbehrlich, zumal Züchtungen – insbesondere auch im Lichte der Legaldefinition des durch die vorliegende Novelle eingefügten § 4 Z 14 TSchG – wohl kaum auch fahrlässig vorgenommen werden können.

Die Auflistung mit Literae zu versehen erscheint als unnötig und sollten diese daher entfallen.

Den Legistischen Richtlinien (RL 26) entsprechend sollte die in lit. f enthaltene Formulierung „und/odervermieden werden.

In lit. l sollte der Beistrich am Ende durch ein „oder“ ersetzt werden.

In lit. m wäre nach dem Wort „Körperformen“ ein Beistrich einzufügen.

Zu Z 3 (§ 5 Abs. 2 Z 17):

In der Novellierungsanordnung sollte es statt „Beistrich“ „Strichpunkt“ lauten.

Der Begriff „geschlechtsbezogen“ kommt im geltenden Bundesrecht nur im Zusammenhang mit sexueller Diskriminierung („geschlechtsbezogene Verhaltensweisen“, vgl. zB § 7 des Gleichbehandlungsgesetzes, BGBl. I Nr. 66/2004 Art. 1). Er sollte überprüft und im Fall seiner Beibehaltung in den Erläuterungen konkretisiert werden.

Die Bestimmungstäterschaft („eine andere Person veranlasst …“) ist in § 7 VStG geregelt und sollte daher nicht in diesem einzelnen Tatbestand ebenfalls geregelt werden.

Zu Z 4 (§ 5 Abs. 4):

Die Zeichenfolge „(4)“ ist nicht Teil des ersten Satzes und sollte daher entfallen.

Nach dem Begriff „Gegenständen“ wäre ein Beistrich einzufügen.

Zu Z 6 (§ 7 Abs. 5):

Das Abstellen auf ein „ständiges“ Halten erscheint als ungenau. Gemeint ist wohl ein dauerhaftes Halten in Österreich.

Den Erläuterungen zufolge erfasst das Verbot des ständigen Haltens kupierter Hunde jene Personen nicht, die sich unter Umständen im Zuge einer Reise nur vorübergehend in Österreich mit einem kupierten Tier aufhalten, an dem aufgrund der jeweiligen Bestimmungen im Ausland der Eingriff nicht verbotener Weise vorgenommen wurde. Unklar erscheint, warum nicht auch Personen, die sich nicht bloß im Zuge einer Reise in Österreich mit einem im Ausland zulässigerweise kupierten Hund aufhalten (z.B. Diplomaten), vom Verbot ausgenommen sein sollen.

Unklar ist allerdings auch, wie der in den Erläuterungen angeprangerte „Kupiertourismus“ unterbunden werden soll, wenn es (ausweislich der Erläuterungen) bei der Beurteilung, ob ein verbotener Eingriff vorliegt, auf die jeweiligen Bestimmungen im Ausland ankommt.

Erläutert werden sollte auch der Stichtag „1. März 2008“.

Zu Z 7 (§ 8a):

Statt „öffentlichen zugänglichen“ müsste es „öffentlich zugänglichen“ lauten.

Zu Z 8 (§ 24 Abs. 3):

Wenn § 24 Abs. 3 entfallen soll, muss konsequenterweise auch § 44 Abs. 12 TSchG entfallen.

Zu Z 9 (§ 24a):

In Abs. 4 wäre nach dem Wort „verpflichtet“ ein Beistrich einzufügen.

In Abs. 5 wäre im dritten Satz nach dem Wort „Falle“ ein Beistrich einzufügen.

In Abs. 6 wäre im zweiten Satz vor dem Wort „vergeben“ das Wort „zu“ einzufügen. Weiters wäre festzulegen, ab wann die Frist von 25 Jahren zu laufen beginnt.

In Abs. 7 wird im zweiten Satz u.a. auf die „Veterinärbehörde“ und „sonstige veterinärrechtliche Bestimmungen“ abgestellt. Dies sollte präzisiert werden.

Zu Z 10 (§ 31 Abs. 4):

Die Zeichenfolge „(4)“ ist nicht Teil des ersten Satzes und sollte daher entfallen.

Die Wendung „anderer gesetzlicher Bestimmungen“ sollte präzisiert werden.

Zu Z 11 (§ 31 Abs. 5):

Vor Abs. 5 wäre ein Anführungszeichen zu setzen.

Im letzten Satz sollte nicht (nur) von der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend gesprochen werden, wie dies offenbar eingedenk der Person der derzeitigen Amtsinhaberin geschieht. Organbezeichnungen, die – wie hier – auch künftige Organwalter beiderlei Geschlechts erfassen sollen, dürfen nicht (bloß) das Geschlecht der gegenwärtig amtsinhabenden Person widerspiegeln. Soll die gewählte Wortform beide Geschlechter erfassen, so ist die bloße weibliche Form unzutreffend, es wäre vielmehr entweder die bloß männliche Sprachform (die per se für beide Geschlechter gilt, vgl. VfSlg. 13373/1993) oder aber (entsprechend dem Bedürfnis nach sprachlicher Gleichbehandlung) eine Paarform (vgl. § 11 Abs. 1 Z 2) zu wählen.

Zu Z 12 (§ 35 Abs. 3):

Statt „TSG“ sollte es besser „des Tierseuchengesetzes“ lauten. Es fehlt die Angabe der BGBl.-Nr. des verwiesenen Tierseuchengesetzes.

Zu Z 15 (§ 44 Abs. 15, 16):

In Abs. 16 wäre im ersten Satz nach dem Wort „kennzeichnen“ die Wendung „und melden“ einzufügen.

III. Zu Vorblatt, Erläuterungen und Textgegenüberstellung:

Das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst weist auf seine Rundschreiben vom 13. November 1998, GZ 600.824/8-V/2/98 ‑ betreffend Vorblatt und Erläuterungen zu Regierungsvorlagen; Aufnahme eines Hinweises auf Besonderheiten des Norm­erzeugungsverfahrens ‑ und vom 19. Februar 1999, GZ 600.824/0-V/2/99 – betreffend Legistik und Begutachtungsverfahren; Auswirkungen von Rechtssetzungsvorhaben auf die Beschäftigungslage in Österreich und auf den Wirtschaftsstandort Österreich; Gestaltung von Vorblatt und Erläuterungen ‑ hin, in denen insbesondere um die Aufnahme bestimmter zusätzlicher Hinweise in das Vorblatt und den Allgemeinen Teil der Erläuterungen ersucht wurde.

1. Zum Vorblatt:

Nach dem Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst vom 19. Februar 1999, GZ 600.824/0-V/2/99 ‑ betreffend: Legistik und Begutachtungsverfahren; Auswirkungen von Rechtssetzungsvorhaben auf die Beschäftigungslage in Österreich und auf den Wirtschaftsstandort Österreich; Gestaltung von Vorblatt und Erläuterungen ‑ hätte das Vorblatt insbesondere auch einen mit „Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich“ überschriebenen Abschnitt aufzuweisen.

Zu „Problem und Ziel“:

Im ersten Absatz wäre nach der Wendung „Linie die Bestimmungen“ ein Beistrich einzufügen.

Im letzten Satz dieses Absatzes müsste es statt „Ahnung der Vorschriften“ wohl „Ahndung von Übertretungen der Vorschriften“ lauten.

Zu „Finanzielle Auswirkungen“:

Der dritte Absatz der Ausführungen zu § 24a bedarf einer grammatikalischen Überarbeitung.

Zu „Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union“:

Die Aussage, dass der Entwurf grundsätzlich Maßnahmen vorsieht, zu denen der Bund aufgrund zwingender Vorschriften des Gemeinschaftsrechts verpflichtet ist, ist völlig verfehlt. So gibt es zum Beispiel keine Gemeinschaftsrechtsvorschrift, die ein Verkaufsverbot von Hunden und Katzen (§ 8a TSchG idF des Begutachtungsentwurfes) oder ein Verbot des In-Verkehr-Bringens von Stachelhalsbändern, Korallenhalsbändern, elektrisierenden oder chemischen Dressurgeräten (§ 5 Abs. 4 TSchG idF des Begutachtungsentwurfes) vorsieht.

In diesem Zusammenhang darf auch auf die Notifikationsverpflichtungen aufgrund der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S. 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG, ABl. Nr. L 217 vom 05.08.1998 S. 18, hingewiesen werden (vgl. hiezu auch das ho. u.a. an das [damalige] Bundesministerium für Gesundheit und Frauen adressierte Informationsschreiben betreffend Notifikationspflicht nach der EG-Informationsrichtlinie 98/34/EG vom 1. Juni 2004, GZ BKA-601.751/0041-V/2/2004).

Der Ordnung halber darf angemerkt werden, dass im Rahmen der Notifikation der Stammfassung des TSchG nach der Richtlinie 98/34/EG von Frankreich insbesondere Bemerkungen zum – im vorliegenden Begutachtungsentwurf nunmehr neu geregelten – Qualzuchtverbot und von der Kommission Bemerkungen zu den – vom vorliegenden Entwurf ebenfalls betroffenen – Verboten betreffend Stachelhalsbänder, Korallenhalsbänder, elektrisierende oder chemische Dressurgeräte udgl. abgegeben wurden (vgl. dazu insbesondere das ho. an das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit in diesem Zusammenhang gerichtete Schreiben vom 5. Oktober 2004, ho. GZ BKA-601.751/0099-V/2/2004, welches im Kenntnisweg auch dem [damaligen] Bundesministerium für Gesundheit und Frauen übermittelt wurde).

2. Zum Allgemeinen Teil der Erläuterungen:

Zu „Hauptgesichtspunkte des Entwurfes“:

Im dritten Absatz müsste es „bessere“ lauten.

Zu „Finanzielle Auswirkungen“:

Zu § 24a:

Im ersten Absatz haben die Klammern vor bzw. nach der Formulierung „z.B. das Veterinärinformationssystem“ zu entfallen.

Im zweiten Absatz müsste es im dritten Satz „vom Halter“ lauten. Im vierten Satz wäre nach dem Wort „Kosten“ ein Beistrich einzufügen und hätte die Wortfolge „durch das“ zu entfallen.

Im dritten Absatz ist im letzten Satz nach der Wendung „Text des TSchG“ ein Beistrich einzufügen.

Zu § 31 Abs. 5:

Die Abkürzung „WKO“ sollte ausformuliert werden.

Zur Kompetenzgrundlage:

Nach „Art. 11“ wäre „Abs. 1“ einzufügen.

3. Zum Besonderen Teil der Erläuterungen:

Die Setzung von Doppelpunkten am Ende der Überschriften sollte eine einheitliche sein.

Zu Z 2 und 5 (§ 5 Abs. 2 Z 1 und § 5 Abs. 5 Z 1):

Im elften Absatz wäre nach der Wendung „chondrodystrophen Rassen“ eine abschließende Klammer einzufügen.

Im letzten Absatz wäre nach dem Wort „Körperformen“ ein Beistrich einzufügen. Das Wort „Reduzierte“ wäre klein zu schreiben.

Zu Z 3 (§ 5 Abs. 2 Z 17):

Den Erläuterungen zufolge sind mit der Sodomie „Belastungen“ für das Tier auch dann verbunden, wenn keine Schmerzen, Leiden oder Schäden nachweisbar sind. Der Terminus „Belastungen“ ist § 5 Abs. 1 TSchG, der durch die in § 5 Abs. 2 TSchG demonstrativ aufgelisteten Tatbestände konkretisiert wird, jedoch fremd. Sollten neben schweren Ängsten noch andere Belastungen gemeint sein, dann wäre das Verbot der Sodomie in systematischer Hinsicht nicht in § 5 Abs. 2 TSchG, sondern in einem eigenen Absatz zu § 5 TSchG zu verankern.

In den Erläuterungen sollte der Vollständigkeit halber wohl auch auf § 220a StGB („Werbung für Unzucht mit Tieren“) sowie auf die einschlägige historische Rechtslage hingewiesen werden: Das ehemalige Strafgesetz (StG), dem bis zur großen Strafrechtsreform des Jahres 1974 das Kaiserliche Patent vom 27. Mai 1852 zugrunde lag, pönalisierte in § 129 „Verbrechen der Unzucht wider die Natur“, worunter u.a. auch die Unzucht mit Tieren zu verstehen war. Durch Art. I Z 5 des Strafrechtsänderungsgesetzes (StRÄG) 1971, BGBl. 273, wurde im Wege einer Neufassung des § 129 StG die Strafdrohung gegen Sodomie beseitigt (zur Begründung vgl. die Erläuterungen zur RV 39 BlgNR 12. GP, S. 15f).

Zu Z 4 (§ 5 Abs. 4):

Die in den Erläuterungen enthaltene Aussage, dass das Anbieten und der Verkauf bzw. das In-Verkehr-Bringen zulässig ist, erscheint als unpräzise. Es trifft zu, dass in § 5 Abs. 4 TSchG die Veräußerung nicht angeführt ist. Angesichts des Besitzverbotes kann es jedoch bereits de lege lata keine Veräußerung von in Österreich rechtmäßig besessenen Teletaktgeräten geben.

Zu Z 6 (§ 7 Abs. 5):

Im ersten Satz müsste es „verbreitete“ lauten.

Im zweiten Satz sollte es statt „Klarstellung ,verbotene’“ besser „Klarstellung hinsichtlich ,verbotener’“ lauten. Nach dem Wort „jene“ sollte das Wort „Personen“ eingeführt werden.

Zu Z 7 (§ 8a):

Im zweiten Satz sollte es „Feilbietens“ und „Umherziehen“ (statt „Herumziehen“) lauten.

In den Erläuterungen sollte auch das zu § 31 Abs. 5 TSchG ergangene Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.731/2005, in dem dieser Auffassung vertritt,

„dass es sich bei der angefochtenen Bestimmung lediglich um eine Beschränkung von Verkaufsmodalitäten, nicht jedoch um ein Verkaufsverbot schlechthin handelt“

und

„dass der Gesetzgeber nicht zuletzt unter Bedachtnahme darauf, dass es sich um eine bloße Ausübungsregelung und nicht um eine den Zutritt zur Erwerbsausübung schlechthin beschränkende Regelung handelt, den ihm zustehenden verfassungsrechtlichen Gestaltungsspielraum nicht überschritten hat.“

reflektiert werden.

Zu Z 8 und 9 (§ 24 Abs. 3 und § 24a):

Im zweiten Absatz sollte es statt „der Verpflichtung“ „die Verpflichtung,“ lauten. Nach dem Wort „Regelungen“ wäre ein Beistrich einzufügen. Statt „der Datenbank“ sollte es „die Datenbank“ lauten.

Zu Z 10 (§ 31 Abs. 4):

Die Aussage „Züchter, die nicht gewerblich im Sinne der Gewerbeordnung züchten“ ist unklar, zumal gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GewO iVm § 2 Abs. 3 Z 2 GewO das Halten von Nutztieren zur Zucht (worunter nach Tagesordnungspunkt 2 des Protokolls der Bundes-Gewerbereferententagung 1986 z.B. auch die Zucht von Zierfischen und Ziervögeln fällt) qua „Land- und Forstwirtschaft“ von der Gewerbeordnung gerade ausgenommen ist und insoweit ein gewerbliches Züchten im Sinne der Gewerbeordnung gar nicht möglich ist.

Dementsprechend ist auch die Aussage in den Erläuterungen, dass auch die jetzige Formulierung durch Verweis auf § 1 GewO die Land- [und] Forstwirtschaft ausnehme, da die Land- und Forstwirtschaft die Haltung von Nutztieren zum Zwecke der Zucht bereits umfasse, verfehlt; Entsprechendes gilt für die Aussage, dass diese Ausnahme „beibehalten“ werden könne. § 31 Abs. 4 TSchG verweist gerade nicht auf § 1 GewO; der Begriff „gewerblich“ iSd § 31 Abs. 4 TSchG ist kein gewerberechtlicher, sondern ein tierschutzrechtlicher. § 31 Abs. 4 TSchG idgF stellt sicher, dass auch die gewerbliche Haltung von Tieren zum Zwecke der Zucht, insoweit sie als „Land- und Forstwirtschaft von der GewO und damit von § 31 Abs. 1 TSchG nicht erfasst ist, tierschutzrechtlich reglementiert ist.

Im letzten Satz wäre nach der Wendung „Zucht dann“ ein Beistrich einzufügen.

Zu Z 11 (§ 31 Abs. 5):

Die im letzten Satz des dritten Absatzes enthaltene Aussage, dass in der Tierhaltungs-Gewerbeverordnung weitere Voraussetzungen u.a. hinsichtlich „korrekte Ausstellung“ festgehalten werden sollen, erscheint als widersprüchlich, zumal nach § 31 Abs. 5 TSchG idF des Begutachtungsentwurfes die Ausstellung [zum Zwecke des Verkaufs] gerade verboten ist.

Die Erläuterungen erscheinen als vertiefungswürdig, insbesondere vor dem Hintergrund, dass die im Ausschussbericht (509 BlgNR 22. GP, S. 11) zu § 31 Abs. 5 TSchG idgF noch vertretene Auffassung, derzufolge die

„artgemäße und verhaltensgerechte Haltung von Hunden und Katzen […] in Zoofachgeschäften und anderen gewerblichen Einrichtungen, in denen Tiere angeboten werden, nicht zu gewährleisten [ist]“

nun offenbar verworfen wird. Dabei sollte auch das zu § 31 Abs. 5 TSchG ergangene Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.731/2005, demzufolge

„als wesentlicher Aspekt [hinzu kommt], dass ‚insbesondere im Hinblick auf die Sozialisation von Jungtieren in Geschäftslokalen’ in Zoofachgeschäften und anderen gewerblichen Einrichtungen eine artgerechte Tierhaltung, die offenkundig ein Anliegen des Gesetzgebers ist, nicht gewährleistet werden kann“,

reflektiert werden.

Zu Z 12 (§ 35 Abs. 3):

In den Erläuterungen wird (nur) auf Kontrollen landwirtschaftlicher Tierhaltungen abgestellt. Der Gesetzestext stellt demgegenüber ganz allgemein auf Kontrollen ab. Diese Diskrepanz sollte aufgelöst werden.

Beim Gebrauch von Fremdwörtern ist Zurückhaltung zweckmäßig. Auf das Schreibversehen „Complaince“ darf aufmerksam gemacht werden.

Zu Z 15 (§ 44 Abs. 15 und 16):

Statt „Z 15“ bzw. „Z 16“ müsste es „Abs. 15“ bzw. „Abs. 16“ lauten.

Die Aussage „Dies sollte bis 30. Juni 2007 durchführbar sein“ war bereits zum Zeitpunkt der Aussendung des Begutachtungsentwurfes überholt.

4. Zur Textgegenüberstellung:

Die Überschrift „Textgegenüberstellung“ sollte vorkommen.

Auf das Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst vom 27. März 2002, GZ 600.824/003‑V/2/2001 – betreffend Legistische Richtlinien; Gestaltung von Textgegenüberstellungen – ist hinzuweisen, insbesondere auf die Regel, wonach, wenn geltende Bestimmungen aufgehoben werden, die Spalte „Vorgeschlagene Fassung:“ frei zu bleiben hat, daher keine Hinweise wie „aufgehoben“ oder „entfällt“ zu geben sind. Ebenso hat die Spalte „Geltende Fassung:“ keine Hinweise wie „neu“ zu enthalten.


Diese Stellungnahme wird im Sinne der Entschließung des Nationalrates vom 6. Juli 1961 u.e. auch dem Präsidium des Nationalrats zur Kenntnis gebracht.

 

17. Oktober 2007

Für den Bundeskanzler:

Georg LIENBACHER

 

 

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