Amt der Steiermärkischen Landesregierung

 

 

Fachabteilung 10A

An das

Bundesministerium für Gesundheit,

Frauen und Jugend

Radetzkystraße 2

1031 Wien

 

 

E-Mail: legvet@bmgfj.gv.at

 

è Agrarrecht und ländliche Entwicklung

                                                                   

FA10A

Bearbeiter: Mag.Beate de Roja
Tel.:  0316-877-6933
Fax:   0316-877-6900
E-Mail: fa10a@stmk.gv.at

Bei Antwortschreiben bitte
Geschäftszeichen (GZ) anführen

 

 

GZ:

FA1F-18.01-29/2003-18

Bezug:

E-Mail v. 20.9.2007

74800/0111-IV/B/5/2007

Graz, am 18. 10. 2007

 

Ggst.:

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Tierschutzgesetz geändert wird;
Stellungnahme des Landes Steiermark

 


 

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Zu dem mit do. E-Mail vom 20. September 2007, obige Zahl, übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Tierschutzgesetz geändert wird, wird folgende Stellungnahme abgegeben:


 

Zu den einzelnen Bestimmungen:

1. Zu § 5 Abs. 2 Z. 1:

Es stellt sich die Frage, ob es zweckmäßig ist, im Zusammenhang mit der Vornahme von Qualzüchtungen an die Schuldform des Vorsatzes anzuknüpfen. Zum Einen ergibt sich aus der vorgeschlagenen Definition für „Zucht“ ohnehin, dass es sich dabei um eine gezielte Anpaarung handelt und zum Anderen besteht die Gefahr, dass sich Beschuldigte in Verfahren darauf ausreden, dass sie die Entstehung genetischer Anomalien und der damit in Zusammenhang stehenden klinischen Symptome nicht beabsichtigt hätten.

Darüber hinaus müsste in der Novellierungsanordnung das Wort „nach“ gestrichen werden.

 

 

2. Zu § 7 Abs. 5:

Es fehlt eine Regelung, was mit Hunden geschehen soll, die nach dem 1. März 2008 geboren und an deren Körperteilen trotz des Verbotes entsprechende Eingriffe vorgenommen wurden. Da nach der vorgeschlagenen Formulierung auch in Tierheimen nur eine vorübergehende Haltung eines aus diesen Gründen abgenommenen Tieres möglich und die Weitergabe an einen neuen Halter zur ständigen Haltung nicht zulässig wäre, besteht die Gefahr, dass Tierbesitzer, die unbedingt kupierte Hunde halten wollen, dafür bewusst Geldstrafen in Kauf nehmen.

 

3. Zu § 8a:

Da das künftig verbotene Feilbieten und Verkaufen von Hunden und Katzen auf öffentlichen Plätzen zu einem beträchtlichen Teil durch nicht österreichische Staatsbürger erfolgt und bei der im Anschluss an eine Verfallserklärung erforderlichen Unterbringung der Tiere in Tierheimen beträchtliche Kosten anfallen können, wird angeregt, analog zu § 21 Tiertransportgesetz 2007 die Möglichkeit der Einhebung einer vorläufigen Sicherheit zur Bedeckung dieser Kosten einzuräumen.

 

4. Zu § 24a Abs. 2 Z. 2:

Die Erfassung von tierbezogenen Daten sollte das gesamte Nationale des Tieres beinhalten. Daher wäre außer der Rasse und des Geburtsdatums, auch das Geschlecht anzugeben.

Hinsichtlich der Aufnahme von Angaben zur letzten Tollwutimpfung in die Stammdaten stellt sich die Frage nach der Sinnhaftigkeit und Praktikabilität einer derartigen Regelung. Da gemäß Abs. 6 jede Änderung zu melden ist, müsste auch jede jährliche Wiederholungs-impfung als Änderung der Stammdaten in die Datenbank eingegeben werden. Diesbezüglich ist sicherlich mit einer sehr schwachen Meldemoral zu rechnen.

 

5. Zu § 24a Abs. 4 bis 7:

Um einem möglichen Missbrauch vorzubeugen, sollte die Eingabe und Änderung tierbezogener Stammdaten nur von der Behörde oder von einem freiberuflich tätigen Tierarzt im Auftrag des Tierhalters vorgenommen werden, wobei festzulegen wäre, dass neu gechippte Tiere prinzipiell vom Tierarzt, der die Kennzeichnung durchgeführt hat, einzutragen sind. Der Halter sollte lediglich eine Änderung personenbezogener Daten (z.B. Name, Adresse, Telefonnummer) vornehmen dürfen. Es muss aber klar festgelegt werden, wer bei einem Wechsel des Halters für die Dateneingabe verantwortlich ist (alter, neuer Halter oder beide?) und dass die Historie der Halter in der Datenbank gespeichert wird. Jedenfalls muss verhindert werden, dass ein Halter, der sich seines registrierten Tieres durch Aussetzen entledigen will, in der Datenbank einen fiktiven neuen Halter angeben kann und selbst nicht mehr zu ermitteln ist.

Hinsichtlich der Kosten für den Betrieb der Datenbank könnte aus den Erläuterungen geschlossen werden, dass diese durch die Behörden getragen werden sollen. Das Land Steiermark geht davon aus, dass hier nicht die Kosten für den technischen Betrieb des Informationssystems gemeint sind. Diese Kosten sollten vielmehr ebenso wie die Kosten für die Errichtung vom zuständigen Ministerium getragen werden.

Weiters treffen die Erläuterungen keine Aussage darüber, wie die Identifizierung und Authentifizierung der Benutzer, welche Zugriff zur Datenbank erhalten sollen, erfolgen soll. Das Land Steiermark geht davon aus, dass in dieser Frage die Vereinbarungen der E‑Government-Kooperation zwischen Bund, Ländern und Gemeinden, wie sie auf dem Reference-Server (http://www.ref.gv.at) dokumentiert sind, jedenfalls eingehalten werden. Das gilt im Besonderen für den Zugang der Verwaltungsmitarbeiter zur Datenbank über den verwaltungsinternen Portalverbund. Es wird aber auch ersucht, auch alle weiteren für das angesprochene System relevanten Empfehlungen zu beachten.

 

6. Zu § 38 Abs. 3:

Zudem fehlt ein Hinweis auf die Strafbarkeit einer Übertretung des § 8a. Gemäß § 38 Abs. 1 Tierschutzgesetz sind nur Übertretungen des § 8 strafbar.

 


Dem Präsidium des Nationalrates werden unter einem 25 Abdrucke dieser Stellungnahme zugeleitet. Eine weitere Ausfertigung ergeht an die E-Mail Adresse begutachtungsverfahren@parlament.gv.at.

 

Für die Steiermärkische Landesregierung

 

 

(Dr. Alfred Temmel)