An das
Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend
(Veterinärrecht und Tierschutz)
Radetzkystraße 2
1030 Wien
zusätzlich mit E-Mail an: legvet@bmgfj.gv.at
in Kopie an: begutachtungsverfahren@parlinkom.gv.at
18.10.2007
Betrifft: GZ 74800/0111-IV/B/5/2007
Sehr geehrte Damen und Herren!
Zum Entwurf einer Novelle des Tierschutzgesetzes geben wir folgende Stellungnahme ab:
Der Österreichische Verband für die Zucht und Haltung von Edelkatzen (kurz "ÖVEK") ist ein nach dem Vereinsgesetz errichteter Verein mit dem Zweck, für die Förderung und Verbreitung der ordnungsgemäßen Zucht und Haltung (vor allem in Sinne des Tierschutzgesetzes) von Edelkatzen Sorge zu tragen, insbesondere durch die Anleitung für die Katzenbesitzer zu einer tiergerechten und tierangepassten Tierhaltung und die Herausgabe von Publikationen sowie die Veranstaltung allgemein zugänglicher Vorträge (§ 2 der Satzung).
Der ÖVEK arbeitet eng mit der Veterinärbehörde (MA 60) zusammen anlässlich verschiedenster Veranstaltungen wie z.B. am Wiener Tierschutztag und organisiert (bzw. beteiligt sich durch seine Mitglieder an) in Kooperation mit 41 in der "FiFé – Federation Internationale Feline" vereinten Organisationen gleicher Ausrichtung internationale Katzenausstellungen mit Prämierung durch internationale Schiedsrichter, wobei in besonderer Weise auf die Gesundheit der Tiere und die Vermeidung genetischer Defekte geachtet wird.
Der ÖVEK begrüßt daher das Novellierungsvorhaben.
Dabei ist hervorzuheben, dass der ÖVEK schon bisher in seiner Katzenausstellungspraxis darauf achtet, dass beispielsweise Katzen, die kosmetischen Eingriffen unterzogen worden sind, zwergwüchsige, taube oder blinde Katzen, oder Tiere, an denen Amputationen durchgeführt worden sind, von Zucht und Ausstellungen ausgeschlossen werden (so Punkt 3.9. der Regeln zur Zulassung zu Ausstellungen der FiFé, wie sie vom ÖVEK verbindlich praktiziert werden).
Die 42 derzeit von der FIFe anerkannten Katzenrassen entsprechen den internationalen tierschutz- und artgerechten Vorschriften.
Daher geht der ÖVEK mit dem Novellierungsvorschlag betreffend Neuaufnahme des Beispielskatalogs in § 4 (Qualzüchtungen) konform.
Es muss jedoch auf manche Abgrenzungsprobleme bei gewissen Rassen von Katzen hingewiesen werden: So gibt es bestimmte Rassen, die zwar nicht haarlos (im Sinne von lit. e des Gesetzesentwurfes) sind, aber aufgrund ihrer Rasse ein bloß minimales Fell (Flaum) aufweisen. Dies aber sind durchaus natürliche Ausgestaltungen unterschiedlicher Rassen, ohne dass man von einer Qualzucht sprechen könnte, die gesetzlich unterbunden werden soll.
Wir wollen darauf hinweisen, denn es sollen nicht von Vorneherein bestimmte Rassen und deren Eigenheiten gesetzlich diskriminiert werden.
Als anerkannter Verband ist uns der Tierschutz ein großes Anliegen. Wir möchten Sie daher bitten, uns in allen Angelegenheiten des Tierschutzes, insbesondere auch bei Gesetzesbegutachtungen oder Konsultationen auf den Verteiler zu nehmen. Wir stehen dem Ministerium mit unseren international anerkannten Schiedsrichtern für Katzenausstellungen auch jederzeit gerne mit unserer Expertise zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Herbert Steinhauser eh Helga Kriz eh
Präsident Vizepräsident
ÖVEK – Österreichischer Verband für die
Zucht und Haltung von Edelkatzen
1090 Wien, Liechtensteinstrasse 126
Im Namen und Kenntnis von:
KKÖ – Klub der Katzenfreunde Österreichs-Mitglied der FIFe – www.kkoe.net
BDCC – Blue Danube Cat Club – Mitglied bei TICA