DER LANDESAMTSDIREKTOR |
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4021 Linz Klosterstraße 7 |
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An das
Bundesministerium für Gesundheit, Familie
und Jugend
Abteilung IV/B/5
Radetzkystraße 2
1031 Wien
Bundesgesetz, mit dem das Tierschutzgesetz geändert wird; Entwurf - Stellungnahme
(Zu GZ BMGFJ-74800/0111-IV/B/5/2007 vom 19. September 2007)
Sehr geehrte Damen und Herren!
Das Amt der Oö. Landesregierung teilt zum vorliegenden Entwurf Folgendes mit:
1. Die Formulierung des § 5 Abs. 2 Z. 1 scheint unklar und kann zu Verwirrungen führen; daher wird folgende Formulierung vorgeschlagen: "1. vorsätzliche Züchtungen vornimmt, die für das Tier oder dessen Nachkommen mit starken Schmerzen, Leiden, Schäden oder mit schwerer Angst verbunden sind (Qualzüchtungen), dazu zählen insbesondere Züchtungen, in deren Folge im Zusammenhang mit genetischen Anomalien nicht nur vorübergehend folgende klinischen Symptome auftreten: …".
2. Durch § 24a Abs. 3 wird geregelt, dass alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde auf Kosten des Halters von einem Tierarzt zu kennzeichnen sind. In diesem Zusammenhang ergeht die Anregung für eine legistische Klarstellung dahingehend, dass die Kennzeichnungspflicht selbst den Halter trifft und dieser dann als Folge dieser Pflicht auch die Kosten der Kennzeichnung zu tragen hat.
Mit freundlichen Grüßen!
Dr. Eduard Pesendorfer
Ergeht abschriftlich an:
1. das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst
2. alle Ämter der Landesregierungen
3. die Verbindungsstelle der Bundesländer
beim Amt der NÖ. Landesregierung
1010 Wien, Schenkenstraße 4
4. die Mitglieder der Oö. Landesregierung