Bundesministerium für

Gesundheit, Familie und Jugend

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1031 Wien

 

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ZAHL

DATUM

CHIEMSEEHOF

2001-BG-117/110-2007

25.10.2007

* POSTFACH 527, 5010 SALZBURG

 

 

landeslegistik@salzburg.gv.at

 

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2164

TEL  (0662) 8042 -

2290

 

 

Herr Mag. Feichtenschlager

 

BETREFF

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Tierschutzgesetz geändert wird; Stellungnahme

Bezug: Zl BMGFJ-74800/0111-IV/B/5/2007

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Zu dem im Gegenstand bezeichneten Gesetzentwurf gibt das Amt der Salzburger Landesregierung folgende Stellungnahme bekannt:

 

Zu § 4:

Die in Z 14 geplante Begriffsbestimmung lässt Züchter, die eine größere Gruppe von Tieren, bei denen eine gezielte Anpaarung nicht möglich ist, (etwa Reptilien- oder Vögelzüchter) unberücksichtigt.

Der Begriff „Zucht“ sollte daher kurz als „eine vom Halter ermöglichte und gewünschte Fortpflanzung von Tieren“ definiert werden.

 

Zu § 8a:

Die Einschränkung des Verkaufsverbotes auf Hunde und Katzen ist nicht gerechtfertigt, da auch andere Tiere, wie Schildkröten und Echsen, oftmals auf öffentlich zugänglichen Flächen, wie auf Parkplätzen von Einkaufszentren, verkauft werden.

Es wird daher folgender Text vorgeschlagen:

„Verboten ist:

1. das Feilhalten und das Verkaufen von lebenden Tieren auf öffentlich zugänglich Plätzen, ausgenommen in Veranstaltungsräumen im Rahmen von nach dem Tierschutzgesetz oder anderen veterinärrechtlichen Vorschriften behördlich bewilligten Veranstaltungen,

2. das Feilbieten von lebenden Tieren im Umherziehen.“  

 

Zu § 24a:

1. Gemäß dem geplanten Abs 3 sind alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde spätestens mit einem Alter von 3 Monaten, jedenfalls aber vor der ersten Weitergabe, mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Mikrochips auf Kosten des Halters von einem Tierarzt kennzeichnen zu lassen sind. Den Erläuterungen folgend hat die Behörde im Fall des § 30 TSchG in ihrer Eigenschaft als Halter des Tieres für eine Kennzeichnung zu sorgen und auch die Kosten dafür zu tragen. Dem Land Salzburg entstehen daher unter Zugrundelegung von Kosten von 60 Euro pro Kennzeichnung und unter der weiteren Annahme, dass alle jährlich etwa 300 aufgefundenen Tiere gemäß § 24a Abs 3 TSchG zu kennzeichnen sind, jährliche Kosten von 18.000 Euro.

2. Der in den Erläuterungen enthaltenen Aussage, wonach „derartiges bereits durch die Verordnungsermächtigung des § 24 Abs 3 TSchG angedacht war“, muss widersprochen werden: § 24 Abs 3 lässt nicht erkennen, dass auch die Länder verpflichtet werden sollten, auf ihre Kosten bestimmte Tiere kennzeichnen zu lassen. Außerdem ist nicht einzusehen, dass die Länder die Kosten für die Kennzeichnung von kurzzeitig entlaufenen Tieren, die ohnehin dem Eigentümer wieder zurückgestellt werden, tragen sollen.

Es wird eine gesetzliche Klarstellung dahingehend gefordert, dass zumindest im Fall einer Rückstellung des Tieres an den Eigentümer dieser auch die Kosten für die Kennzeichnung zu tragen hat. § 30 Abs 3 TSchG sollte daher lauten:

„(3) Solange sich Tiere im Sinn des Abs 1 in der Obhut der Behörde befinden, erfolgt die

Unterbringung und eine allenfalls erforderliche Kennzeichnung dieser Tiere auf Kosten

und Gefahr des Tierhalters.“

Unabhängig davon hätte aber das Land jedenfalls die Kosten einer erforderlichen Kennzeichnung für jene Hunde zu tragen, die nicht mehr an den Eigentümer zurückgestellt werden können. Die Zahl dieser Tiere wird auf 130 bis 150 pro Jahr geschätzt.

3. In den Erläuterungen zum geplanten § 24a wird darauf hingewiesen, dass der Bund zwar die Kosten für die Erstellung der zentralen Hundedatenbank übernimmt; die laufenden Kosten sind dagegen von den Ländern zu tragen. Über die Höhe der laufenden Kosten wird keine Aussage getroffen.

Dem Bund, so die Erläuterungen weiter, werden nur geringe Kosten entstehen, da „an die Heranziehung bereits etablierter Datenbanksysteme wie zB das Veterinärinformationssystem gedacht ist“ und „durch die Nutzung bestehender Datenbanksysteme von einem hohen Synergiepotential auszugehen [ist].“In konsequenter Fortführung dieser Überlegungen wird es als sinnvoll erachtet, auf die bereits auf Gemeindeebene bestehenden Registrierungssysteme zurückzugreifen und dem folgend auch die Gemeinden anstelle der Bezirksverwaltungsbehörden mit den Meldepflichten an das Register zu belasten. Schließlich sind die Gemeinden nicht nur geographisch, sondern auch auf Grund der Einhebung der Hundesteuer „näher“ beim Hundehalter. Den Organen der Länder und der Bezirksverwaltungsbehörden ist in diesem Fall die Möglichkeit einer Einsichtnahme in das Register zur Erfüllung ihrer veterinärpolizeilichen Aufgaben zu eröffnen.     

4. Im Zusammenhang mit dem Zugriff auf diese Datenbank ist jedenfalls sicherzustellen, dass dieser für Bedienstete der Länder und der Bezirksverwaltungsbehörden mittels Portalverbunds möglich ist.

5. Keine Aussage wird zu der Frage getroffen, wie sich die im Abs 4 Z 1 bis 3 angeführten Personenkreise gegenüber der Datenbank identifizieren und authentifizieren können (durch die Bürgerkarte, mit UserID/Passwort oder in einem anderen Verfahren). Die Klärung dieser Frage ist nicht nur für die Akzeptanz des elektronischen Zugangs zur Datenbank durch diese Personengruppen, sondern auch für eine Beurteilung des Arbeitsaufwandes der Bediensteten der Länder und Bezirksverwaltungsbehörden entscheidend.

6. Unklar ist, ob es sich bei der Mitteilung der einzutragenden Daten durch den Hundehalter an die Bezirksverwaltungsbehörde um einen gebührenpflichtigen Antrag handelt.     

 

 

Gleichschriften dieser Stellungnahme ergehen ue an die Verbindungsstelle der Bundesländer, an die übrigen Ämter der Landesregierungen, an das Präsidium des Nationalrates und an das Präsidium des Bundesrates.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Für die Landesregierung:

Dr. Heinrich Christian Marckhgott

Landesamtsdirektor

 

 

Ergeht nachrichtlich an:

1. – 8. E-Mail an: Alle Ämter der Landesregierungen

9.       E-Mail an: Verbindungsstelle der Bundesländer vst@vst.gv.at

10.     E-Mail an: Präsidium des Nationalrates begutachtungsverfahren@parlinkom.gv.at

11.     E-Mail an: Präsidium des Bundesrates peter.michels@parlament.gv.at

12.     E-Mail an: Bundeskanzleramt vpost@bka.gv.at

13.     E-Mail an: Institut für Föderalismus institut@foederalismus.at

14.     E-Mail an: Referat 0/02 zu do Zl 20002-2001/3/524-2007

16.     E-Mail an: Landesinformatik zu do Zl 2002-105/623-2007

17.     E-Mail an: Abteilung 4 zu do Zl 20401-11/0/104-2007

18.     E-Mail an: Abteilung 13 zu do Zl 21301-RG-15/522-2007

 

zur gefl Kenntnis.