Zentralstelle Österreichischer Landesjagdverbände

 

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Wien, am 29. Oktober 2007

BMGFJ-74800/0111-IV/B/5/2007

Stellungnahme der Zentralstelle Österreichischer Landesjagdverbände

zur Novelle des Tierschutzgesetzes (126/ME XXIII. GP – Ministerialentwurf)

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

die Zentralstelle Österreichischer Landesjagdverbände erlaubt sich, innerhalb offener Frist eine Stellungnahme zum Entwurf des Bundesgesetzes, mit dem das Tierschutzgesetz geändert werden soll, abzugeben:

 

Ziff. 6 – § 7 Abs. 5 neu

 

Die vorgesehene Bestimmung ist nicht vollziehbar, ist gleichheitswidrig und läuft den Gedanken der Erläuterungen völlig zuwider.

 

- Die Bestimmung spricht von einem „ständigen Halten von Hunden“, was offensichtlich einem „nicht ständigen Halten“ von Hunden gegenübergestellt werden muss. Es ist nicht geklärt, worin ein „ständigen Halten von Hunden“ besteht, wann dieses vorliegt oder ab welchem Zeitraum nicht mehr von einem „ständigen Halten“ ausgegangen werden kann.

- Die Bestimmung spricht von „verbotenen Eingriffen an Körperteilen der Hunde“, was offensichtlich „erlaubten Eingriffen an Körperteilen der Hunde“ gegenübergestellt werden muss. Nach der beabsichtigten Formulierung führt jeder erlaubte Eingriff dazu, dass kein Halteverbot eintritt. Das Ministerium übersieht, dass neben erlaubten Eingriffen im Inland (siehe den derzeitigen gültigen Gesetzestext) auch erlaubte Eingriffe im gesamten europäischen Ausland dazukommen. Diese Bestimmung wird geradezu zu einem „Kupiertourismus“ führen, da jeder Hundehalter mit seinem Hund das Ausland aufsuchen wird, wo das Kupieren der Rute für bestimmte Jagdgebrauchshunde erlaubt ist. Mit einer Bestätigung, wo und wann der Eingriff vorgenommen wurde, ist der Jagdgebrauchshundebesitzer in der Lage, die Zulässigkeit des Eingriffes jederzeit zu beweisen. Die Bestimmung öffnet sogar dem Missbrauch Tür und Tor, wenn nämlich mit derartigen Bestätigungen „ein illegaler Handel“ eröffnet wird, die in der Folge das Kupieren „einfach ins Ausland transferieren“ – was nachträglich ja nicht mehr festgestellt werden kann. Das beabsichtigte Verhindern des Kupiertourismus könnte dann geradezu zu einer Verstärkung und zu einer Institutionalisierung führen. An Stelle der bisherigen Rechtslage, wo nur ein Tierarzt entscheiden kann, ob Kupieren zulässig ist oder nicht, wo der Tierarzt Beratung und Aufklärung voranstellen kann, würde die neue Bestimmung jeden Jagdgebrauchshundebesitzer verleiten, den Eingriff im Ausland durchführen zu lassen, da er ja zu einem Beweismittel des „zulässigen Eingriffs“ kommen müsste. Im benachbarten Ausland ist ein solcher Eingriff jedenfalls zulässig.

- Die Bestimmung benachteiligt Hundehalter in Österreich (jene, die Hunde in Österreich ständig halten) gegenüber Hundehaltern, die Hund im Ausland halten (jene, die Hunde „nicht ständig“ in Österreich halten). Die Präsentation von ausländischen Hunden etwa bei Hundeausstellungen und Jagdhunde-Prüfungen ist dadurch nicht berührt, die ständige Haltung von an der Rute kupierter Jagdgebrauchshunde in Österreich wäre verboten. Dadurch käme es zu einer unzulässigen Ungleichbehandlung von österreichischen Hundehaltern und zu Vorteilen für Ausländer bei Jagdhundeausstellungen und Jagdhundeprüfungen. Gleichzeitig könnte in Österreich eine Einschränkung der Zuchtbasis und des Zuchtwesens eintreten.

 

 

Notwendig ist es daher, den bisherigen Gesetzestext des § 7 unverändert zu belassen.

 

Notwendig ist es, den bisherigen Text der 1. Tierhaltungsverordnung wie folgt zu verändern: Der § 4 der 1. Tierhaltungsverordnung sollte ergänzt werden:

 

„§ 4 (1) Es dürfen nur die in den Anlagen 1 bis 12 festgelegten Eingriffe vorgenommen werden.“

 

Begründung: Die notwendigen Ausnahmebestimmungen für das Kupierens des Schwanzes (der Rute) bei Jagdgebrauchshunden sowie für das Entfernen der Wolfskralle bei Jagdgebrauchshunden müssen gemäß § 7 (2) Z. 2. des Tierschutzgesetzes ebenfalls in der Verordnung nach § 24 (1) TschG (das ist die 1. Tierhaltungsverordnung) geregelt werden.

 

Anlage 12Sachliche Erfordernisse für Eingriffe bei Jagdgebrauchshunden

In der 1. Tierhaltungsverordnung fehlt eine Anlage 12, in welcher Ausnamen vom Verbot des Kupierens des Schwanzes bei Jagdgebrauchshunden sowie Ausnahmen vom Verbot des Entfernen der Wolfskralle bei Jagdgebrauchshunden enthalten sind.

 

Notwendig ist eine Ergänzung im Verordnungstext (Anfügung einer neuen Anlage 12):

 

 

Anlage 12

Sachliche Erfordernisse für Eingriffe bei Jagdgebrauchshunden

 

1.)  Grundsätzliche Anforderungen

 

Eingriffe bei Jagdgebrauchshunden (Kupieren der Rute; Entfernen der Wolfskralle)

dürfen nur von einem Tierarzt durchgeführt werden.

 

2.)  Sachliche Erfordernisse für Eingriffe bei Jagdgebrauchshunden

 

2.1.) Kupieren des Schwanzes (der Rute)

 

2.1.1.) Der Schwanz (die Rute) darf nur bei Jagdgebrauchshunden kupiert werden, die

- aus einer Zucht mit jagdlich geprüften Elterntieren

- oder aus einer jagdlichen Leistungszucht

stammen.

 

2.1.2.) Der Schwanz (die Rute) darf nur bei Jagdgebrauchshunden kupiert werden, die

einer der folgenden Jagdgebrauchshunderassen angehören:

Deutsch Kurzhaar, Deutsch Drahthaar, Deutsch Stichelhaar, Kurzhaar Weimaraner, Griffon, Magyar Viszla (Ungarischer Kurzhaar), Rauhhaar Magyar Viszla (Ungarischer Drahthaar), Deutscher Jagdterrier, Fox Terrier, Welsh Terrier, Jack-Russel-Terrier, Deutscher Wachtel, Pudelpointer, Epagneul Breton (Bretonischer Vorstehhund), alle Spaniel-Arten (Cocker-Spaniel, English Springer-Spaniel, Welsh Springer-Spaniel, Sussex-Spaniel, Field-Spaniel), Cesky Fousek.

 

2.1.3.) Der Nachweis über Zucht bzw. Jagdgebrauchshunderasse ist durch FCI / ÖKV / ÖJGV-Unterlagen und -Papiere, die dem behandelnden Tierarzt im Original vorzulegen sind, zu erbringen.

 

2.2.)  Entfernen der Wolfskralle:

 

2.2.1.) Die Wolfskralle darf nur bei Jagdgebrauchshunden entfernt werden, die einer der in Österreich anerkannten Jagdgebrauchshunderassen angehören.

 

2.2.2.) Der Nachweis über die Jagdgebrauchshunderasse ist durch FCI / ÖKV / ÖJGV-Papiere, die dem behandelnden Tierarzt im Original vorzulegen sind, zu erbringen.

 

Begründung: Bei kurzhaarigen und drahthaarigen Jagdgebrauchshunden ist das Kupieren des Schwanzes (der Rute) für die Verwendung im Jagdbetrieb unerlässlich – nur so lässt sich das Aufschlagen der Rute (des Schwanzes) wirksam verhindern und der Hund vor dieser Verletzung schützen. Bei Jagdgebrauchshunden kann die nicht entfernte Wolfskralle zu gefährlichen Verletzungen führen. Jagdgebrauchshunde, die im Jagdbetrieb verwendet werden, können durch die Entfernung der Wolfskralle wirksam vor gefährlichen Verletzungen geschützt werden. Durch die in der Anlage 12 angeführten Einschränkungen ist gewährleistet, dass nur Jagdgebrauchshunde aus der jagdlichen Leistungszucht, die tatsächlich im jagdlichen Einsatz stehen und stehen werden, von den Ausnahmen umfasst sein können.

 

Ziff. 8 und 9 – § 24 Abs. 3 und § 24 a neu

 

Es ist nicht verständlich, weshalb das ursprünglich im Tierschutzgesetz vorgesehene Kennzeichnen von Hunden und Katzen plötzlich und völlig unmotiviert nur noch für Hunde gelten soll. Die Argumente, dass durch eine zentrale Erfassung entlaufene, ausgesetzte oder zurückgelassene Tiere bekämpft werden können, treffen gerade auf Hunde UND Katzen, ja geradezu noch verstärkt auf Katzen zu. Gerade Katzen werden von vielen Tierhaltern meist vor Urlauben einfach in die freie Wildbahn ausgesetzt und gehen dort an Singvögeln und Jungwild intensiv zu Schaden. Die Identifizierung von herrenlosen Katzen wäre ein ebenso wichtiges Anliegen wie es das dem Gesetzgeber bei entlaufenen Hunden sein müsste. Katzen von der Identifizierung auszunehmen, nur um sich offenbar den damit verbundenen Aufwand zu ersparen, widerspricht den Intentionen des Tierschutzes und der Absicht des Bundesgesetzgebers im Jahre 2004 und 2005, als das Tierschutzgesetz entstand.

Es ist in keinem Punkt nachvollziehbar, warum die Registrieung von Katzen daher nun aus dem Tierschutzgesetz herausgenommen werden sollte, nur weil sie bisher – ebenso wie die Registrierung der Hunde – nicht vorgenommen worden war. Das Verhältnis von wenigen umherstreunenden Hunden im Vergleich zu massenweise herumstreunenden Katzen führt diese geplante Gesetzesänderung ad absurdum. Diese geplante Gesetzesänderung lässt den Schluss zu, dass herumstreunende Hunde ein großes öffentliches Ärgernis darstellen, herumstreunende Katzen aber offenbar nicht. In der Praxis ist das nicht nachvollziehbar, da tatsächlich als herumstreunende Heimtiere ausschließlich Katzen festzustellen sind.

 

Notwendig ist es daher, den bisherigen Gesetzestext des § 24 unverändert zu belassen oder den § 24 a neu auch auf Katzen auszudehnen.

 

Der § 24 a neu Abs. 1 ist daher wie folgt zu ergänzen:

„….entlaufener, ausgesetzter oder zurückgelassener Hunde und Katzen auf ihren Halter ….“

Der § 24 a neu Abs. 2 ist daher wie folgt zu ergänzen:

„….entlaufener, ausgesetzter oder zurückgelassener Hunde und Katzen auf ihren Halter ….“

Der § 24 a neu Abs. 3 ist daher wie folgt zu ergänzen:

„….im Bundesgebiet gehaltenen Hunde und Katzen sind spätestens …. zu lassen. Hunde und Katzen, die in das … unterbleiben, wenn der Hund oder die Katze bereits durch …“

 

Ziff. 10 – § 31 Abs. 4

 

Die vorgesehene Bestimmung ist nicht vollziehbar. Das „Herausnehmen“ des Wortes „gewerblich“ aus dem bisherigen Kontext des § 31 Abs. 4 würde dazu führen, dass jeder Halter von Hamstern, Mäusen oder sogar Kaninchen, Meerschweinchen oder Katzen – neben Haltern von Hunden – eine Meldung bei der Behörde dann machen müsste, wenn er keine kastrierten oder sterilisierten Tiere hält. Die bloße Weitergabe von Nachkommen gehaltener Tiere – auch unentgeltlich („Verschenken“) würde ein Halten zum Zwecke der Zucht mit einschließen. Dies ist bei allen Tierarten einfach nicht vollziehbar.

 

Das Beibehalten der unsprünglichen Formulierung – nämlich das Anmelden der gewerblichen Zucht – ist daher unumgänglich.

 

Notwendig ist es daher, den bisherigen Gesetzestext des § 31 Abs. 4 unverändert zu belassen.

 

Um Berücksichtigung unserer Stellungnahme wird höflichst ersucht!

 

Mit freundlichen Grüßen

Für die Zentralstelle Österreichischer Landesjagdverbände

Dr. Peter Lebersorger

Generalsekretär