VEREINIGUNG
ÖSTERREICHISCHER
KLEINTIERMEDIZINER
Rupertgasse 4
5020 Salzburg
An die Parlamentsdirektion
Dr. Karl Renner Ring
1010 Wien
23. Oktober 2007
Bezug: 126/ME XXIII GP.
Betrifft: Stellungnahme
zum Gesetzesentwurf zur Änderung des Tierschutzgesetzes
(Zu GZ BMGFJ-74800/0111-IV/B/5/2007 vom 19. September 2007)
Sehr geehrte Damen und Herren!
Die
Vereinigung Österreichischer Kleintiermediziner erlaubt sich zum
Gesetzesentwurf betreffend die Änderung des Tierschutzgesetzes folgende
Stellungnahme abzugeben:
I.
§ 24a (2) sieht die Registrierung des Eigentümers eines Hundes vor,
wenn der Halter nicht mit diesem ident ist.
In der Folge treffen alle Verpflichtungen
ausschließlich den Halter des Hundes insbesondere ist jede Änderung
(§ 24 Abs.6) vom Halter zu melden und in die Datenbank einzugeben.
Bei dieser Formulierung hat der Halter des Tieres jederzeit die
Möglichkeit, den Eigentümer zu ändern, wodurch das
Eigentumsrecht ad absurdum geführt würde.
Im Falle von Scheidungen von Ehen oder Partnerschaften, kann ein Teil
Eigentümer, der andere Teil Halter des Hundes sein. Letzterer könnte
eine Änderung zu seinen Gunsten vornehmen, woraus ein Rechtsstreit
erwachsen würde.
Tierheime behalten sich häufig das Eigentumsrecht über die abgegebene
Tiere vor.
Auch hier trifft das bei Scheidungsfällen Aufgezeigte zu.
Das Problem könnte nur durch eine eigene Änderungsberechtigung
für den Eigentümer des Hundes (neben der für den Halter zu
vergebenden) gelöst werden, was einen unverhältnismäßigen
Aufwand darstellen würde.
Selbst der Nachweis des Eigentumsrechts
wird in den (überwiegenden) Fällen, in welchen der Erwerb des Hundes
ohne Rechnung erfolgte, schwierig und die Überprüfung den
Registrierstellen nicht zumutbar sein.
Es wird daher vorgeschlagen NUR den Halter des Tieres zu erfassen und das
Gesetz auf diesen abzustellen.
II.
§ 24a (2) 2. lit e) sieht die Erfassung des Datums der Tollwutimpfung
unter Angabe des Impfstoffes vor.
Da vorweg gemäß § 24a (2) 2. lit d) die Nummer des
Heimtierausweises zu erfassen ist, welcher zur Dokumentation der für den
Reiseverkehr erforderlichen Tollwutimpfung dient, ergibt sich die
Rechtsunsicherheit, ob nur die im Heimtierausweis eingetragene
Tollwutimpfung zu erfassen ist oder auch eine in einem herkömmlichen
Impfausweis eingetragene Tollwutimpfung.
Darüber hinaus ist die Bezeichnung 'Heimtierausweis' ein allgemeiner
Begriff unter welchen auch ein herkömmlicher Impfausweis fallen kann, da
nicht eindeutig festgelegt wird, ob es sich um einen "Ausweis" im
Sinne der VO(EU) 998/2003 handelt.
Die Erfassung des Datums der Tollwutimpfung unter Angabe des Impfstoffes stellt
im Zusammenhang mit der Meldung jeder Änderung (Auffrischungsimpfung)
einen erheblichen Aufwand dar, so dass dieser Verpflichtung nicht ausreichend
entsprochen werden wird, womit die erfassten Daten statistisch nicht verwertbar
sein werden.
Auf Grund der vielschichtigen Rechtsunsicherheit, der geringen Aussagekraft der
erfassten Daten und des hohen Verwaltungsaufwands wird empfohlen, die Erfassung
der Tollwutimpfung ersatzlos zu streichen.
III.
§ 24a (5) schreibt die Vergabe einer Registriernummer vor.
Zur Überprüfbarkeit der
Registrierung eines Hundes sollte der Halter zum Mitführen eines
Nachweises über die erfolgte Registrierung (Registrierausweis mit
Registrierungs- und Mikrochipnummer) verpflichtet werden.
IV.
§ 24a (7) ermächtigt den BMfGFJ, Organen von
Gebietskörperschaften auf Verlangen eine Abfrage in einer
bestimmten Art und Weise zu eröffnen.
Da alle Gemeinden zur Verwaltung der
Hundeabgaben einen Zugang benötigen, sollte hierfür ex lege ein
Zugang vorgesehen und auf die Ansuchen von ca. 2350 Gemeinden im Sinne der
Verwaltungsvereinfachung verzichtet werden.
V.
Als Zweck der Tierschutzdatenbank wird in § 24 (1) an erster Stelle
"die Zurückführung entlaufener, ausgesetzter oder
zurückgelassener Hunde auf ihren Halter" angeführt.
Eine solche Zurückführung ist nur dann tierschutzgerecht
möglich, wenn sie unmittelbar erfolgen kann ohne Verbringung des Hundes in
ein Tierheim, was eine unnotwendige Stressbelastung und ein unnötiges
Infektionsrisiko darstellen würde.
Die Datenbankabfragen müssen daher jederzeit möglich sein und
dürfen nicht auf Amtsstunden oder bestimmte Personenkreise beschränkt
sein und sollten zweckmäßiger Weise barrierefrei über das
Internet erfolgen können.
Mit freundlichem Gruß
Dr. Herbert Müller