Anschrift:

 

An das
BM für Wissenschaft und Forschung
Minoritenplatz 5
1014 Wien

                        Der Vorsitzende

VA 6100/9-V/1/07 - km                                                   Wien, am 1. Oktober 2007

 

Sachbearb.:                                                                  Tel.: (01)51 505-129 od. 0800 223 223-129

Dr. Manfred Posch                                                                          Fax: (01)51 505-150

 

Betr.:   Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das
Universitätsgesetzes 2002 geändert wird

Stellungnahme der Volksanwaltschaft
zu GZ BMWF-52.250/0163-I/6/2007

Sehr geehrte Damen und Herren!

Die Volksanwaltschaft darf im Zusammenhang mit dem vorliegenden Entwurf, laut dem die in § 124b Universitätsgesetz 2002 den Universitäten eingeräumte Ermächtigung zur Beschränkung des Zuganges zu bestimmten Studienrichtungen um weitere zwei Jahre verlängert werden soll, auf folgende Problematik hinweisen:

1.    Abs. 2 des § 124b Universitätsgesetz lautet im Hinblick auf die Anzahl der Studierenden, die von den Universitäten zu den zugangsbeschränkten Studienrichtungen jedenfalls zuzulassen ist, wie folgt:

Bei der Festsetzung der Zahl der Studierenden ist sicher zu stellen, dass in den jeweiligen Studien mindestens gleich vielen Studierenden wie bisher das Studium möglich ist“.

Der Begründung des Abänderungsantrages (StProtNR 117. Sitzung 22.GP, 81), der § 124b Universitätsgesetz zu Grunde liegt, ist zur angesprochenen Bestimmung zu entnehmen, dass die Zahl im Sinne § 124b Abs. 2 Universitätsgesetz von den Universitäten so festzulegen sei, dass „die Zahl der Studierenden, die bisher studierten, nicht unterschritten wird“. Bei einem Aufnahmeverfahren vor der Zulassung werde dies „die Zahl der bisherigen Studienanfängerinnen und Studienanfänger sein, die die Untergrenze bildet“. Bei einer Auswahl der Studierenden nach der Zulassung werde dies „die Zahl von Studierenden sein, die bisher in die Lehrveranstaltungen mit einer beschränkten Zahl von Teilnehmerinnen und Teilnehmern aufgenommen wurden“.

2.    Festzuhalten ist, dass die angeführte Bestimmung von einzelnen Universitäten so ausgelegt wird, dass auch bei einem Aufnahmeverfahren vor der Zulassung die Zahl der Studierenden, die in den Studienjahren vor Inkrafttreten der Zugangsbeschränkungen zugelassen wurde, unterschritten werden darf.

So wurden an den Medizinischen Universitäten Wien, Innsbruck und Graz im Wintersemester 2002/03 insgesamt 2.573, im Wintersemester 2003/04 2.879 und im Wintersemester 2004/05 2.857 Personen (jeweils noch ohne Zugangsbeschränkung) zum Studium der Humanmedizin und Zahnmedizin zugelassen.

Im Wintersemester 2005/06 wurden an den Medizinischen Universitäten Wien und Innsbruck insgesamt 2220 Personen zum Studium der Humanmedizin und Zahnmedizin zugelassen. Die Medizinische Universität Graz führte für dieses Studienjahr ein Aufnahmeverfahren nach der Zulassung durch, wodurch sich insgesamt eine Zahl von 3616 Neuzulassungen ergab.

Im Wintersemester 2006/07 wurden an den drei Medizinischen Universitäten insgesamt jedoch nur noch 1.313 Personen zu den Studienrichtungen Humanmedizin und Zahnmedizin zugelassen (Quelle: Studie Kolland – Morgeditsch, Evaluierung der Auswirkungen des § 124b des Universitätsgesetzes 2002, Jänner 2007).

Für das Wintersemester 2007/08 legten die drei Medizinischen Universitäten eine Zahl von insgesamt 1.440 Personen fest, die zu den genannten Studienrichtungen zugelassen werden.

Dies zeigt, dass es mit der Einführung von Zugangsbeschränkungen in diesen Studienrichtungen ab dem Studienjahr 2006/07 zu einer eklatanten Reduzierung der zum Studium neu zugelassenen StudienwerberInnen gekommen ist. Von dieser bereits stark reduzierten Anzahl von Neuzulassungen stehen auf Grund der eingeführten „Quotenregelung“ (§ 124b Abs. 5 Universitätsgesetz) 75% der Studienplätze StudienanfängerInnen mit in Österreich ausgestelltem Reifezeugnis zur Verfügung.

Ob die feststellbare Reduzierung der Neuzulassungen zu den angesprochenen Studienrichtungen im Hinblick auf den Wortlaut des § 124b Abs. 2 Universitätsgesetz sowie der Begründung des zitierten Abänderungsantrages der Zielsetzung des Gesetzgebers entspricht, scheint zweifelhaft und ist derzeit Gegenstand einer Prüfung durch den Verfassungsgerichtshof in zwei anhängigen Verordnungsprüfungsverfahren (GZ B 1088/06 bzw. B 1414/06).

3.    Die Volksanwaltschaft regt im Sinne der Herstellung der Rechtssicherheit für die StudienwerberInnen und die Universitäten sowie im Interesse einer einheitlichen Vollziehung an, im Zuge der anstehenden Änderung des § 124b Universitätsgesetz in dessen Abs. 2 eindeutig klarzustellen, welche Zahl an Studierenden bzw. welche Bezugsgröße die Untergrenze bei der Festlegung der Zahl der neu zu zugangsbeschränkten Studienrichtungen zuzulassenden StudienwerberInnen bildet.

Der Vorsitzende:

Volksanwalt Dr. Peter KOSTELKA   e.h.