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Bundesministerium für
Gesundheit, Familie und Jugend
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Wien, am 19. Oktober 2007
Zl.: B,K-541/191007/EH,NE
GZ: BMGFJ-74100/0101-IV/B/5/2007
Betr.: Veterinärrechtänderungsgesetz 2007
Sehr geehrte Damen und Herren!
Der Österreichische Gemeindebund erlaubt sich mitzuteilen, dass zu obig angeführtem Gesetzesentwurf grundsätzlich keine Bedenken bestehen.
Der Österreichische Gemeindebund weist allerdings daraufhin, dass die Gemeinden gemäß § 8a Abs. 3 letzter Satz zur Mitwirkung bei der Ermittlung von Daten verpflichtet sind, wenn die Tierhalter bzw. Betriebsinhaber ihren Meldepflichten nicht oder nicht vollständig nachkommen. Der Österreichische Gemeindebund vertritt die Auffassung, dass bei dieser Verpflichtung nur jene Daten betroffen sein können, die die Gemeinden in Ausübung ihrer veterinärbehördlichen Tätigkeit erhalten haben bzw. die den Gemeinden ohnehin zur Verfügung stehen. Keinesfalls dürfen die Gemeinden im Zusammenhang mit dieser Bestimmung mit einem Ermittlungs- bzw. Rechercheaufwand belastet werden.
Der Österreichische Gemeindebund fordert daher diesbezüglich eine entsprechende Klarstellung.
Für den Österreichischen Gemeindebund:
Der Generalsekretär: |
Der Präsident: |
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Hink e.h.
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Mödlhammer e.h. |
vortr. HR Dr. Robert Hink |
Bgm. Helmut Mödlhammer |