Amt der Steiermärkischen Landesregierung

 

 

Fachabteilung 8 A

An das

Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend

 

Radetzkystraße 2

1030 Wien

 

E-Mail: legvet@bmgf.gv.at

     

 

 

è Sanitätsrecht und Krankenanstalten

                                                                   

FA8A

Bearbeiter:
Tel.:  0316/877-3372
Fax:   0316/877-3373
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Bei Antwortschreiben bitte
Geschäftszeichen (GZ) anführen

 

 

GZ:

FA1F-18.01-24/2002-2

 

Bezug:

74100/0101-IV/B/5/2007

Graz, am 19. 10. 2007

 

Ggst.:

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Tierseuchengesetz und das Arzneiwareneinfuhrgesetz 2002 (Veterinärrechtsänderungsgesetz 2007) geändert werden;
Stellungnahme des Landes Steiermark

 


 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Zu dem mit do. Schreiben vom 25.09.2007, obige Zahl, übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Tierseuchengesetz und das Arzneiwareneinfuhrgesetz 2002 (Veterinärrechtsänderungsgesetz 2007) geändert werden, wird folgende Stellungnahme abgegeben:


 

Zu den einzelnen Bestimmungen des Tierseuchengesetzes:

1. Zu § 8 Abs. 5:

Im letzten Satz heißt es: „Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend kann durch Verordnungen festlegen, welche Eintragungen dabei durch die jeweils zuständige Behörde oder Stelle jedenfalls unverzüglich vorzunehmen sind.“ Die Formulierung „jedenfalls unverzüglich“ ist überflüssig, da in diesen Verordnungen ohnehin eine genaue Vorgangsweise des Registrierungsverfahrens festgelegt werden kann.

 

2. Zu § 8a Abs. 2 Z. 7:

Die Wortfolge „Anzahl und Art“ sollte durch die Wortfolge „Anzahl, Art und Standort“ ersetzt werden, um die gehaltenen oder geschlachteten Tiere exakter bestimmen zu können.

3. Zu § 8a Abs. 3:

Gemäß dieser Bestimmung hat die Behörde, welche im Rahmen ihrer Tätigkeit feststellt, dass ein Tierhalter oder ein Betrieb den Meldepflichten nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, diesen Umstand dem Landeshauptmann mitzuteilen, der dann unverzüglich die Richtigstellung von Amts wegen zu veranlassen hat.

Um wirklich so rasch wie möglich eine Korrektur derartiger Meldeversäumnisse zu erreichen, wäre es sinnvoll, die ermittelnde Behörde zu ermächtigen, selbst die erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen, damit die Registrierungs- und Meldepflichten rasch und korrekt wahrgenommen werden. Eine zusätzliche Befassung des Landeshauptmannes würde sich damit erübrigen.

 

4. Zu § 16:

Für den Einleitungssatz wird folgende Formulierung vorgeschlagen:

Unbeschadet der Anzeigepflicht nach anderen veterinärrechtlichen Bestimmungen sind folgende Tierseuchen anzeigepflichtig:“

 

 


Dem Präsidium des Nationalrates werden unter einem 25 Abdrucke dieser Stellungnahme zugeleitet. Eine weitere Ausfertigung ergeht an die E-Mail Adresse begutachtungsverfahren@parlament.gv.at.

 

 

Für die Steiermärkische Landesregierung

Der Landesamtsdirektor

 

 

(Dr. Gerhard Ofner)