Die
rechtliche Konstruktion des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen
bedingt, dass Bescheide nur von den drei Mitgliedern des Bundesamtes gemeinsam
ausstellen werden dürfen. Eine Delegation dieser Angelegenheit ist nicht
vorgesehen. Im Sinne einer effizienten und raschen Verwaltung würde
daher in jenen Fällen, in denen die Voraussetzungen für die Einfuhr
erfüllt sind, durch die gegenständliche Änderung die
Möglichkeit der Ausstellung einer Bescheinigung durch das Bundesamt
geschaffen. Gemäß § 1 Abs. 1 der Geschäftsordnung des
Bundesamtes obliegt die Anordnung verfahrensleitender Verfügungen, die Ausstellung
von Zertifikaten und die Beglaubigung öffentlicher Urkunden zum Zweck der
Vorlage im Ausland obliegt dem Bereichsleiter PharmMed Austria. Nach
Maßgabe der jeweils erlassenen Personal- und Geschäftseinteilung
kann eine Übertragung dieser Angelegenheiten zur selbständigen
Behandlung entsprechend der Anlage der Geschäftsordnung übertragen
werden.
Im Sinne
einer raschen Erledigung von Einfuhranträgen wird durch die vorliegende
Änderung die Möglichkeit geschaffen, den Prozess der
Einfuhrbewilligung wesentlich zu verkürzen.
§ 4
Abs. 1 AWEG wäre um den roten Text zu ergänzen: durch die
gewählte Formulierung bedarf es keiner Änderung der sonstigen
Bestimmungen bezüglich des Wortes "Einfuhrbewilligung".
Zuständigkeit
§ 4. (1) Zur Entscheidung über Anträge und zur Entgegennahme von
Meldungen
gemäß § 2 Abs. 1 bis 11 ist das Bundesamt für Sicherheit
im
Gesundheitswesen zuständig. Dieses hat, wenn die
Voraussetzungen für die Einfuhrbewilligung vorliegen, eine Bescheinigung
darüber auszustellen. Ansonsten ist der Antrag mit Bescheid
abzuweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Unterkofler
MMMag. Bernd Unterkofler
Bereichsjurist PharmMed
Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit
GmbH
Schnirchgasse 9, A-1030 VIENNA