An das

GZ ● BKA-603.943/0011-V/A/5/2007

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bearbeiter Herr Mag Alexander FLENDROVSKY

Pers. E-mail alexander.flendrovsky@bka.gv.at

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Ihr Zeichen 74100/0101-IV/B/5/2007

 

Bundesministerium für

Gesundheit, Familie und Jugend
Radetzkystraße 2
1030   Wien

Antwort bitte unter Anführung der GZ an die Abteilungsmail

 

 

 

BetrifftEntwurf eines Veterinärrechtsänderungsgesetzes 2007;

Begutachtung; Stellungnahme

 

 

Zum mit der do. oz. Note übermittelten Gesetzesentwurf samt Beilagen nimmt das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst wie folgt Stellung:

I. Allgemeines:

Zu legistischen Fragen darf allgemein auf die Internet-Adresse http://www.bundeskanzleramt.at/legistik hingewiesen werden, unter der insbesondere

·      die Legistischen Richtlinien 1990 (im Folgenden zitiert mit „LRL ...“),

·      das EU-Addendum zu den Legistischen Richtlinien 1990 (im Folgenden zitiert mit „RZ .. des EU-Addendums“),

·      der ‑ für die Gestaltung von Erläuterungen weiterhin maßgebliche ‑ Teil IV der Legistischen Richtlinien 1979,

·      die Richtlinien für die Verarbeitung und die Gestaltung von Rechtstexten (Layout-Richtlinien) und

·      verschiedene, legistische Fragen betreffende Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst

zugänglich sind.

Die Gemeinschaftsrechtskonformität des im Entwurf vorliegenden Bundesgesetzes ist vornehmlich vom do. Bundesministerium zu beurteilen.

II. Zum Gesetzesentwurf:

Zum Einleitungssatz:

Zusätzlich zur letzten formellen Novellierung wäre auch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 6, zu zitieren, da dieser zufolge auch im durch das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz geänderten Bundesgesetz enthaltene Ministerialbezeichnungen als geändert gelten (vgl. Pkt. 1.3.6. des Rundschreibens des Bundeskanzleramtes‑Verfassungsdienst vom 1. März 2007, GZ 601.876/0006-V/2/2007, betreffend Bundesministeriengesetz-Novelle 2007; legistische Implikationen).

Zu Art. I Z 1 (§ 3 Abs. 6 TSG):

1. In der Novellierungsanordnung fehlt nach dem Wort „und“ das Wort „wird“. Darüber hinaus ist zu bemerken, dass die Absätze des § 3 TSG derzeit nicht nummeriert sind. Wenn daher nunmehr ein Abs. 6 eingefügt wird, sollten auch die übrigen Absätze numerische Bezeichnungen erhalten.

2. Dem Zitat der Verordnung vom 25. Feber 1970 wäre auch die Fundstelle (BGBl. Nr. 91) anzuschließen (LRL 132).

Zu Art. I Z 2 (§ 8 TSG samt Überschrift):

I. Allgemeines:

1. Es ist nicht klar, welche Rechtsform hinter der Formulierung „beauftragen“ bzw. „Beauftragung“ im vorgeschlagenen § 8 Abs. 1 steht. Der Wortlaut deutet eher auf einen privatrechtlichen Vertrag hin (vgl. § 1035 ABGB), gemeint könnte aber auch die Herstellung eines funktionellen Weisungszusammenhanges (Art. 20 Abs. 1 B‑VG; insbesondere im Hinblick auf die öffentlich-rechtliche Anstalt Statistik Österreich) oder die Erlassung eines Bescheids sein. Dies ist jedenfalls im Hinblick auf den Rechtsschutz des „Beauftragten“ von Bedeutung und sollte daher klargestellt werden.

2. In weiterer Folge knüpft sich daran auch die Anwendbarkeit des Bundesvergabegesetzes 2006: Ist mit „Beauftragung“ ein privatrechtlicher Vertrag gemeint, so unterliegt die Auftragsvergabe den vergaberechtlichen Bestimmungen (s. § 1 Abs. 1 Z 1, § 3 Abs. 1 Z 1 und § 6 BVergG 2006). Liegt hingegen ein öffentlich-rechtliches Verhältnis vor, so würden dadurch besondere oder ausschließliche Rechte eingeräumt, was einer Prüfung nach Art. 86 EGV (sowie zusätzlich innerstaatlichen Verfassungsvorschriften über die Schaffung subjektiver Zugangsbeschränkungen, insb. Art. 6 StGG) standhalten müsste. Letzteres gilt auch dann, wenn zwar die Beauftragung auf privatrechtlichem Weg erfolgt, aber nur die Statistik Österreich als Vertragspartner in Betracht kommt (§ 10 Z 6 BVergG 2006). Im Hinblick darauf führt es zu Unklarheiten, wenn in § 8 Abs. 1 letzter Satz TSG nur der Statistik Österreich, nicht aber anderen mit der Errichtung des Veterinärregisters beauftragten Dienstleistern die Möglichkeit eingeräumt wird, auf die Register nach § 25 des Bundesstatistikgesetzes 2000 zuzugreifen. Dasselbe gilt für die Hervorhebung („insbesondere“) der Statistik Österreich im zweiten Satz.  Für beide Bestimmungen wären im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz in den Erläuterungen die sachlichen Gründe für eine Sonderbehandlung der Statistik Österreich darzulegen.

3. Am Ende von § 8 Abs. 2 lit. d wäre an Stelle des Beistrichs ein Strichpunkt zu setzen.

4. Das Wort „Eier“ in § 8 Abs. 3 wäre groß zu schreiben.

5. In § 8 Abs. 5 sollte es „durch Verordnung“ anstatt „durch Verordnungen“ heißen.

II. Besondere datenschutzrechtliche Probleme:

1. Zunächst wird zum gesamten vorgeschlagenen § 8 auf die Legaldefinitionen in § 4 DSG 2000, insbesondere dessen Z 4 und 5  (Auftraggeber bzw. Dienstleister) hingewiesen, an der sich auch besondere datenschutzrechtliche Bestimmungen orientieren sollten (vgl. zu Problemen bei einem Abweichen von den Begriffen des DSG 2000 in einem besonderen Gesetz den Bescheid der Datenschutzkommission vom 9. August 2006, GZ K121.102/0012-DSK/2006, im RIS abrufbar). Datenschutzrechtliche Dienstleister dürfen demnach Daten nur für Zwecke der Erfüllung des vom Auftraggeber erteilten Auftrages verwenden. Eine Verwendung von Daten, die jemand als Auftraggeber verarbeitet, um den Auftrag eines Dritten zu erfüllen (oder anders ausgedrückt: der Auftraggeber ist zusätzlich als Dienstleister tätig, verwendet „seine“ Daten also zur Herstellung eines Werks für einen anderen Auftraggeber – im vorliegenden Fall die BMGFJ), bedeutet zunächst eine Zweckänderung und damit eine Übermittlung (§ 4 Z 12 DSG 2000) vom Auftraggeber an den Dritten, auch wenn die Daten physisch letzterem (zunächst) gar nicht zukommen, weil der übermittelnde Auftraggeber selbst als Dienstleister für den Dritten auftritt. Umso mehr ist jede Ermöglichung eines Datenzugriffs durch sonstige Dritte, die die Daten für eigene Zwecke (also außerhalb eines Auftragsverhältnisses) verwenden, im Sinn des DSG 2000 ebenfalls eine Übermittlung und nicht eine Überlassung (§ 4 Z 11 DSG 2000). Der Auftraggeber trägt gemäß § 6 Abs. 2 DSG 2000 die (alleinige) Verantwortung für die Rechtmäßigkeit seiner Datenanwendungen. Die Begriffsbildung nach dem DSG 2000 und die damit verbundenen rechtlichen Konsequenzen dürften im vorgeschlagenen § 8 TSG mehrfach nicht berücksichtigt worden sein.

2. Dies gilt einmal für den vorletzten Satz des Abs. 1, wo davon die Rede ist, dass die Statistik Österreich personenbezogene Daten aus den von ihr nach § 25 des Bundesstatistikgesetzes 2000 geführten Registern „heranziehen“ kann. Nach dem Vorgesagten bedeutet dieses „Heranziehen“ zunächst eine Übermittlung im Sinn von § 4 Z 12 DSG 2000, weil Daten von der Auftraggeberin Statistik Österreich an die Auftraggeberin BMGFJ im Wege der hinsichtlich des Veterinärregisters auch als Dienstleisterin auftretenden Statistik Österreich weitergegeben werden.

3. Eine derartige Übermittlung stellt einen Eingriff in das Recht auf Geheimhaltung nach § 1 Abs. 1 DSG 2000 dar, der nur unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 DSG 2000 zulässig ist. Danach muss der Eingriff insbesondere „notwendig“ sein. Dies wird aber bereits dadurch, dass die Zugriffsmöglichkeit nur in dem Fall eingeräumt wird, dass die Statistik Österreich als Dienstleister mit der Registereinrichtung beauftragt wird, in Frage gestellt. Warum wäre ein Zugriff bei Heranziehung anderer Dienstleister nicht erforderlich? Eine Übermittlungsbestimmung sollte daher „dienstleisterneutral“ formuliert, der nicht in § 4 Z 9 DSG 2000 vorkommende Begriff „heranziehen“ vermieden und die Zurechnung dieses Vorganges (Datenübermittlung durch die Statistik Österreich, gleichzeitig Datenermittlung durch die BMGFJ) deutlich gemacht werden.

Darüber hinaus scheint aber die Übermittlung schon deshalb unzulässig, weil hier offenbar ein Rückfluss von für statistische Zwecke erhobenen Daten in die Verwaltung stattfinden soll. Die Privilegierung von Datenverwendungen zu statistischen Zwecken zieht sich wie ein roter Faden durch die Rechtsordnung (vgl. Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999 idF BGBl. I Nr. 71/2003 und § 46 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999 idF BGBl. I Nr. 13/2005) und liegt in den besonderen Auflagen, die an die statistische Datenverwendung gestellt werden, begründet. Diese datenschutzrechtliche Privilegierung, die auf Grund des Umstandes, dass die Datenübermittlung an die Statistik eine Übermittlung in nur eine Richtung darstellt, gerechtfertigt ist, wäre allerdings durch die Verwendung für Verwaltungszwecke nicht mehr gerechtfertigt. Die unmittelbar anwendbaren Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 322/97 über die Gemeinschaftsstatistiken, ABl. Nr. L 52 vom 22.02.1997 S. 1, sehen beispielsweise für die Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken entsprechende Garantien, etwa in Erwägungsgrund 13 vor:

 

„(13) Die vertraulichen Daten, die die einzelstaatlichen statistischen Stellen und die Gemeinschaftsdienststelle für die Erstellung der Gemeinschaftsstatistiken erheben, müssen geschützt werden, damit das Vertrauen der Auskunftgebenden gewonnen wird und erhalten bleibt. Die Geheimhaltung der statistischen Daten muß in allen Mitgliedstaaten den gleichen Grundsätzen entsprechen.“

 

Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 322/97 lautet:

 

„[...]

"Statistische Geheimhaltung" bedeutet, daß direkt für statistische Zwecke oder indirekt aus administrativen oder sonstigen Quellen eingeholte Angaben über einzelne statistische Einheiten gegen jegliche Verletzung des Rechts auf Vertraulichkeit geschützt werden. Die Verwendung der erhaltenen Angaben für nichtstatistische Zwecke und die unrechtmäßige Offenlegung sind zu unterbinden.

[...]“

 

Auch die Empfehlung des Europarates Recommendation No. R (97) 18 concerning the protection of personal data collected and processed for statistical purposes vom 30. September 1997 (im Internet zu finden unter:

https://wcd.coe.int/com.instranet.InstraServlet?Command=com.instranet.CmdBlobGet&DocId=578854&SecMode=1&Admin=0&Usage=4&InstranetImage=41531) schließt in Artikel 4.1 einen Rückfluss statistischer Daten in die Verwaltung aus:

 

4.1. Personal data collected and processed for statistical purposes shall serve only those purposes. They shall not be used to take a decision or measure in respect of the data subject, nor to supplement or correct files containing personal data which are processed for non-statistical purposes.”

 

Es ist somit ersichtlich, dass bereits auf europäischer Ebene eine Zweckänderung für personenbezogene Statistikdaten nicht für zulässig erachtet wird.

4. Im vorgeschlagenen § 8 Abs. 3 sollte es im Hinblick auf § 4 Z 9 DSG 2000 „benutzen“ anstatt „nutzen“ heißen. Es ist weiters unklar, was mit dem letzten Satz gemeint ist: Soll der Landeshauptmann alle Daten aus den genannten Registern an die BMGFJ „melden“ (auch hier sollte es jedenfalls besser „übermitteln“ heißen)? Soll die Meldung laufend oder nur (einmal?) über entsprechende Aufforderung erfolgen?

5. In § 8 Abs. 4 ist unklar, was mit „in Vollziehung eines gesetzlichen Auftrages angefallenen Verwaltungsdaten“ gemeint ist. Wer ist Adressat dieser Bestimmung?

6. § 8 Abs. 5 erster Satz enthält den weiten Begriff „verwenden“ (§ 4 Z 8 DSG 2000), obwohl, wie der zweite Satz zeigt, grundsätzlich nur ein „Lesezugriff“, dh datenschutzrechtlich der Empfang einer Übermittlung gemeint sein dürfte. Es würde daher die Anordnung genügen, dass den genannten Stellen die Daten zur Verfügung zu stellen sind. Im zweiten Satz ist nicht klar, wer mit „sonstigen Behörden und Stellen“ gemeint ist. Der Begriff scheint jedenfalls zu unbestimmt (Art. 18 Abs. 1 B‑VG). Weiters dürfte durch die Möglichkeit, Eintragungen vornehmen zu können, ein Informationsverbundsystem (§ 4 Z 13 DSG 2000) errichtet werden. Dies sollte aber deutlich zum Ausdruck gebracht werden, damit die datenschutzrechtliche Verantwortung (Auftraggebereigenschaft) bestimmt ist.

7. In § 8 Abs. 6 wird der Begriff „überlassen“ offenbar wiederum nicht im Sinn von § 4 Z 11 DSG 2000 verwendet, weil der verwiesene § 8 GESG der AGES eigenverantwortlich wahrzunehmende Aufgaben zuweist und somit eine Übermittlung der Daten an die AGES gemeint sein dürfte. Das Handeln des Bundesheers im Rahmen von Assistenzeinsätzen gemäß Art. 79 Abs. 2 B‑VG iVm § 2 Abs. 1 lit. c des Wehrgesetzes ist hingegen der zuständigen Zivilbehörde zuzurechnen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht, 10. Aufl., Rz 752). Die Verwendung von Daten durch das Bundesheer dabei erfolgt daher nicht für eigene Zwecke sondern stellt vielmehr eine Dienstleistung dar. Eine Erwähnung scheint daher entbehrlich.

8. In § 8 Abs. 7 sollte es – ebenso wie in § 8a Abs. 1 ‑ im Hinblick auf § 4 Z 9 DSG 2000 „gespeicherten“ statt „verspeicherten“ heißen. Auch hier sollte klargestellt werden, in welcher Form die Datenübermittlung an die Statistik Österreich zu erfolgen hat (vgl. schon oben bei 4. und § 10 Abs. 2 letzter Satz des Bundesstatistikgesetzes).

9. Im Hinblick auf die zahlreichen aufgezeigten datenschutzrechtlichen Probleme sollte zunächst die datenschutzrechtliche Rolle aller Einrichtungen, die zum elektronischen Veterinärregister Zugang (im weitesten Sinn) erhalten sollen, im Lichte des DSG 2000 festgelegt werden und darauf aufbauend § 8 TSG überarbeitet werden.

Zu Art. I Z 3 (§§ 8a und 8b TSG):

1. Die Verordnungsermächtigung des § 8a Abs. 1 enthält (über § 8 Abs. 2 hinaus) keine Determinanten für die Festlegung der im Register zu verarbeitenden Datenarten. Damit ist die Bestimmung nicht nur im Lichte von Art. 18 Abs. 1 B‑VG, sondern auch von Art. 1 Abs. 2 DSG 2000 bedenklich, der für einen zulässigen behördlichen Eingriff eine gesetzliche Anordnung erfordert. Eine bloße gesetzliche Delegation an den Verordnungsgeber genügt dem nicht.

2. In § 8a Abs. 3 ist von einer Mitwirkung der Gemeinden die Rede. Gemeint ist wohl eine Mitwirkung des Bürgermeisters, dieser sollte daher auch ausdrücklich im Gesetzestext genannt werden.

3. § 8b Abs. 2 sollte sprachlich vereinfacht werden: „Der Tierhalter hat die Tiere selbst zu kennzeichnen oder auf seine Kosten kennzeichnen zu lassen.“

Zu Art. I Z 4 (§ 12 TSG samt Überschrift):

1. Aus § 12 Abs. 1 Z 1 TSG geht nicht hervor, wer antragslegitimiert – und Adressat des Bescheides –sein soll.

Im ersten Satz des Einleitungsteils müsste es heißen: „andere einer veterinärrechtlichen Regelung unterliegende Tierkrankheiten“.

2. Der letzte Satz des § 12 Abs. 1 TSG vermischt prozessuale Anforderungen an den Antrag nach Z 1 mit Anforderungen in der Sache. Dies sollte im Hinblick auf die Handhabung von § 13 Abs. 3 AVG vermieden werden. Weiters wird gefordert, dass das Gutachten „das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anwendung des im Inland nicht zugelassenen Impfstoffes bestätigt“. Aufgabe eines Sachverständigengutachtens im Sinn von § 52 AVG ist aber lediglich die Erhebung von Tatsachen (Befund), aus denen sodann tatsächliche Schlussfolgerungen gezogen werden (Gutachten im engeren Sinn). Nicht zur Aufgabe des Sachverständigen gehört hingegen die Lösung von Rechtsfragen (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 8. Aufl., Rz. 358). Die gewählte Formulierung erscheint im Hinblick darauf zu weit, weil sie auf eine umfassende (tatsächliche und rechtliche) Beurteilung des Antrags hindeutet, die jedoch von der Behörde (BMGFJ) vorzunehmen ist. Im Übrigen erscheint es fraglich (und damit unter dem Aspekt der Sachlichkeit bedenklich), welche Tatsachen das Gutachten im Fall eines Antrags, in dem der Einsatz eines Impfstoffs im Rahmen von wissenschaftlichen Forschungen begehrt wird, belegen soll, weil § 12 Abs. 1 zweiter Satz TSG für diesen Fall keine weiteren Tatbestandsvoraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung enthält.

3. Die Untersagung der Impfung nach § 12 Abs. 2 TSG erfolgt nicht durch den Amtstierarzt sondern vielmehr durch Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde, der der Tierarzt als Amtssachverständiger beigegeben ist. Entsprechend wäre die Bestimmung umzuformulieren.

 

Zu Art. I Z 5 (§ 12a TSG):

1. In der Novellierungsanordnung hätte es „wird folgender“ zu lauten.

2. Es ist unklar, welche Verordnung mit der „Tierseuchengesetz-Duchführungsverordnung zu § 3“ in Abs. 1 gemeint ist; die Verordnung wäre mit ihrem genauen Titel und der Fundstelle zu zitieren. Unklar erscheint auch, worauf sich die Wortfolge „nach Maßgabe der Tierseuchengesetz-Duchführungsverordnung zu § 3“ bezieht.

3. In Abs. 4 sollte zur Klarstellung nach dem Wort „Bewilligung“ noch ein Verweis auf Abs. 2 eingefügt werden. Am Ende des Einleitungsteils müsste es „entsprechende Sicherheitsvorkehrungen“ oder „die entsprechenden Sicherheitsvorkehrungen“ heißen. In Z 3 sollte es nach der neuen Rechtschreibung „anlässlich“ statt „anläßlich“ heißen.

Zu Art. I Z 8 (§ 52b Abs. 1 TSG):

Den unter Anführungszeichen stehenden Wortfolgen wäre das Format „nicht kursiv“ zuzuweisen.

Zu Art. I Z 9 (§ 77 Abs. 12 TSG):

Da von mehreren Paragraphen die Rede ist, wäre die Mehrzahl zu verwenden („treten“ statt „tritt“). Statt „in der Fassung von BGBl. I Nr. …“ sollte es heißen: „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. …“.

Zu Art. II Z 3 (§ 2 Abs. 6a und 6b des Arzneiwareneinfuhrgesetzes 2002):

Im letzten Satz des Abs. 6a müsste es „Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen“ statt „Bundesamt für Sicherheit und Generationen“ heißen.

Außerdem wird angeregt, für das Gesetz auch eine gesetzliche Abkürzung festzulegen.

III. Zu den Erläuterungen:

Die Überschriften im Besonderen Teil der Erläuterungen hätten dem Muster „Zu Z 1 (§ 25 Abs. 3 bis 5):“ zu folgen (Legistische Richtlinien 1979, Pkt. 93). Dies wurde bei Artikel I nicht beachtet.

IV. Zum Layout:

Der Entwurf entspricht insoweit nicht den Layout-Richtlinien, als mehrfach keine geschützten Leerzeichen gesetzt wurden (zB im Einleitungssatz nach „RGBl. Nr.“, beim Datum in § 3 Abs. 6, nach „§§“ in § 8 Abs. 4).


Diese Stellungnahme wird im Sinne der Entschließung des Nationalrates vom 6. Juli 1961 u.e. auch dem Präsidium des Nationalrats zur Kenntnis gebracht.

 

Für den Bundeskanzler:

 

 

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