AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG
Gruppe Landesamtsdirektion
Abteilung Landesamtsdirektion/Verfassungsdienst
Postanschrift 3109 St. Pölten, Landhausplatz 1

 

 

 

 

Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, 3109

 

 

 

An das

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1031 Wien

 

 

 

 

 

Beilagen

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In Verwaltungsfragen für Sie da. Natürlich auch außerhalb der Amtsstunden: Mo-Fr 07:00-19:00, Sa 07:00-14:00 Uhr

 

 

LAD1-VD-16401/017-2007

 

 

 

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(0 27 42) 9005

 

-

Bezug

BearbeiterIn

Durchwahl

Datum

 

74100/0101-IV/B/5/2007

Dr. Michael Hofer

15337

23. Oktober 2007

 

 

 

Betrifft

Veterinärrechtsänderungsgesetz 2007

Die NÖ Landesregierung hat in ihrer Sitzung vom 23. Oktober 2007 beschlossen, zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Tierseuchengesetz und das Arzneiwarenein­fuhrgesetz 2002 geändert werden (Veterinärrechtsänderungsgesetz 2007), wie folgt Stel­lung zu nehmen:

 

1.    Zu Artikel I Z. 1:

Es fällt auf, dass der geltende § 3 des Tierseuchengesetzes keine Absatzgliederung enthält. Daher erscheint die Einfügung eines einzelnen, neuen Absatzes 6 ohne Fest­legung einer generellen Absatzgliederung nicht zweckmäßig.

2.    Zu Artikel I Z. 2:

Grundsätzlich wird die Erstellung und gesetzliche Verankerung eines elektronischen Veterinärregisters begrüßt.
In § 8 des Entwurfs sollte die gesetzliche Ermächtigung zu dessen Betrieb in Form eines Informationsverbundsystemes eingefügt werden.

Es erscheint zweckmäßig, in § 8 Abs. 1 des Entwurfs sämtliche Ziel- und Zweckbe­stimmungen für das Veterinärregister zusammenzufassen und nicht in den folgenden Absätzen vereinzelt zu erwähnen.

In § 8 des Entwurfs werden zwar die Datenarten klar geregelt, es wäre aber wün­schenswert in einer vergleichbaren Klarheit festzulegen, welche Behörden, welche Datenarten, in welcher Form elektronisch zu melden bzw. einzugeben haben.

So wäre in § 8 Abs. 3 des Entwurfs jedenfalls die Form der elektronischen Meldung zwischen Bund und Ländern gemeinsam in der Kooperation BLSG abzuklären und nicht einseitig vom Bund festzulegen. Nur dadurch können Kosten in nicht abschätz­barer Höhe für die Länder vermieden werden.

Im Sinne der obigen Ausführungen ist ebenfalls unklar, welche Daten in § 8 Abs. 4 des Entwurfs mit folgender Umschreibung gemeint sind: „die in Vollziehung eines gesetz­lichen Auftrages angefallenen Verwaltungsdaten, …, soweit diese Daten eine wesent­liche Voraussetzung für die Vollziehung … darstellen, bei Bedarf … zur Verfügung zu stellen“. Neben einer entsprechenden Klarstellung im Gesetz wäre zusätzlich die Form der elektronischen Übermittelung in der Kooperation BLSG abzuklären und nicht ein­seitig vom Bund festzulegen.

In § 8 Abs. 5 des Entwurfs sollte – so wie in Abs. 3 – die kostenfreie Zurverfügung­stellung des Registers für die zuständigen Behörden vorgesehen werden. Weiters sollte normiert werden, dass der Zugang zum elektronischen Register über den so genannten Portalverbund zu ermöglichen ist.

3.    Zu Artikel I Z. 3:

Der Begriff „Respondent“ sollte erläutert werden.

Es sollte darauf geachtet werden, dass der Zugang zum Register für Tierhalter und Be­triebe möglichst einfach gestaltet wird, um eine tatsächliche Verwendung zu ermög­lichen. Die derzeitige Form der Bürgerkarte erscheint dies zum jetzigen Zeitpunkt nicht zu gewährleisten.

4.    Zu den finanziellen Auswirkungen:

Zur Frage der finanziellen Auswirkungen des Entwurfs wird im Vorblatt sowie im all­gemeinen Teil der Erläuterungen ausgeführt, dass sich für Länder und Gemeinden aus dem Entwurf keine Mehrkosten ergeben. Für den Bund hingegen entstehen durch den Betrieb des Veterinärregisters jährliche Kosten in der Höhe von € 3 Millionen.

Die Aussage, dass sich für die Länder aus dem Entwurf keine Mehrkosten ergeben, ist aus folgenden Gründen unzutreffend:

Gemäß § 8 Abs. 3 des Entwurfs hat der Landeshauptmann bestimmte Daten für Zwe­cke des elektronischen Registers an die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend oder die mit der Errichtung und Führung des elektronischen Registers beauf­tragte Stelle kostenfrei elektronisch zu melden.

In § 8a Abs. 3 des Entwurfs wird folgende Regelung getroffen:
„Stellt die Behörde im Rahmen ihrer Tätigkeiten fest, dass ein Tierhalter oder Betrieb seinen Meldepflichten nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, so hat sie unbe­schadet von Bestrafungen, dies unverzüglich dem Landeshauptmann mitzuteilen, der ohne Verzug die Richtigstellung von Amts wegen zu veranlassen hat.“

Durch diese Regelung sind die Bezirksverwaltungsbehörden und der Landeshaupt­mann zur Berichtigung von Daten verpflichtet.

Entgegen den Ausführungen in den Erläuterungen sind somit Landesbehörden mit viel­fältigen Aufgaben im Falle einer Realisierung des Entwurfs befasst, deren Erfüllung mit nicht unbeträchtlichen Mehrkosten für das Land einhergeht.

Das Land Niederösterreich verlangt die Vorlage einer den einschlägigen Rechtsvor­schriften (Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus, Bundeshaushalts­gesetz) entsprechenden Kostendarstellung. Unabhängig davon wird die Abgeltung der im Fall einer Realisierung des Entwurfes dem Land Niederösterreich erwachsenden Mehrkosten durch den Bund verlangt.

 

Eine Ausfertigung dieser Stellungnahme wird unter einem dem Präsidium des National­rates elektronisch übermittelt.

 

Ergeht an:

1.   An das  Präsidium des Nationalrates,

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2.   An das  Präsidium des Bundesrates

3.   An alle vom Lande Niederösterreich entsendeten Mitglieder des Bundesrates

4.   An alle Ämter der Landesregierungen (zu Handen des Herrn Landesamtsdirektors)

5.   An die Verbindungsstelle der Bundesländer, Schenkenstraße 4, 1014 Wien

6.   Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst, Ballhausplatz 2, 1014 Wien

7.   Landtagsdirektion

 

 

NÖ Landesregierung

Dr. PRÖLL

Landeshauptmann