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AMT
DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG
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Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, 3109 |
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An das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend Radetzkystraße 2 1031 Wien
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Beilagen |
Bürgerservice-Telefon 02742-9005-9005
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LAD1-VD-16401/017-2007 |
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Kennzeichen (bei Antwort bitte angeben) |
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(0 27 42) 9005
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Bezug |
BearbeiterIn |
Durchwahl |
Datum |
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74100/0101-IV/B/5/2007 |
Dr. Michael Hofer |
15337 |
23. Oktober 2007 |
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Betrifft |
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Veterinärrechtsänderungsgesetz 2007
Die NÖ Landesregierung hat in ihrer Sitzung vom 23. Oktober 2007 beschlossen, zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Tierseuchengesetz und das Arzneiwareneinfuhrgesetz 2002 geändert werden (Veterinärrechtsänderungsgesetz 2007), wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel I
Z. 1:
Es fällt auf, dass der geltende § 3 des Tierseuchengesetzes keine
Absatzgliederung enthält. Daher erscheint die Einfügung eines
einzelnen, neuen Absatzes 6 ohne Festlegung einer generellen
Absatzgliederung nicht zweckmäßig.
2. Zu Artikel I
Z. 2:
Grundsätzlich wird die Erstellung und gesetzliche Verankerung eines
elektronischen Veterinärregisters begrüßt.
In § 8 des Entwurfs sollte die gesetzliche Ermächtigung zu dessen
Betrieb in Form eines Informationsverbundsystemes eingefügt werden.
Es erscheint zweckmäßig, in § 8 Abs. 1 des Entwurfs
sämtliche Ziel- und Zweckbestimmungen für das
Veterinärregister zusammenzufassen und nicht in den folgenden Absätzen
vereinzelt zu erwähnen.
In § 8 des Entwurfs werden zwar die Datenarten klar geregelt, es wäre
aber wünschenswert in einer vergleichbaren Klarheit festzulegen,
welche Behörden, welche Datenarten, in welcher Form elektronisch zu melden
bzw. einzugeben haben.
So wäre in § 8 Abs. 3 des Entwurfs jedenfalls die Form der
elektronischen Meldung zwischen Bund und Ländern gemeinsam in der
Kooperation BLSG abzuklären und nicht einseitig vom Bund festzulegen. Nur
dadurch können Kosten in nicht abschätzbarer Höhe für
die Länder vermieden werden.
Im Sinne der obigen Ausführungen ist ebenfalls unklar, welche Daten in
§ 8 Abs. 4 des Entwurfs mit folgender Umschreibung gemeint sind:
„die in Vollziehung eines gesetzlichen Auftrages angefallenen
Verwaltungsdaten, …, soweit diese Daten eine wesentliche
Voraussetzung für die Vollziehung … darstellen, bei Bedarf …
zur Verfügung zu stellen“. Neben einer entsprechenden Klarstellung
im Gesetz wäre zusätzlich die Form der elektronischen
Übermittelung in der Kooperation BLSG abzuklären und nicht einseitig
vom Bund festzulegen.
In § 8 Abs. 5 des Entwurfs sollte – so wie in Abs. 3 – die
kostenfreie Zurverfügungstellung des Registers für die
zuständigen Behörden vorgesehen werden. Weiters sollte normiert
werden, dass der Zugang zum elektronischen Register über den so genannten
Portalverbund zu ermöglichen ist.
3. Zu Artikel I
Z. 3:
Der Begriff „Respondent“ sollte erläutert werden.
Es sollte darauf geachtet werden, dass der Zugang zum Register für
Tierhalter und Betriebe möglichst einfach gestaltet wird, um eine
tatsächliche Verwendung zu ermöglichen. Die derzeitige Form der
Bürgerkarte erscheint dies zum jetzigen Zeitpunkt nicht zu
gewährleisten.
4. Zu den
finanziellen Auswirkungen:
Zur Frage der finanziellen Auswirkungen des Entwurfs wird im Vorblatt sowie
im allgemeinen Teil der Erläuterungen ausgeführt, dass sich
für Länder und Gemeinden aus dem Entwurf keine Mehrkosten ergeben.
Für den Bund hingegen entstehen durch den Betrieb des
Veterinärregisters jährliche Kosten in der Höhe von € 3
Millionen.
Die Aussage, dass sich für die Länder aus dem Entwurf keine
Mehrkosten ergeben, ist aus folgenden Gründen unzutreffend:
Gemäß § 8 Abs. 3 des Entwurfs hat der Landeshauptmann bestimmte
Daten für Zwecke des elektronischen Registers an die Bundesministerin
für Gesundheit, Familie und Jugend oder die mit der Errichtung und
Führung des elektronischen Registers beauftragte Stelle kostenfrei
elektronisch zu melden.
In § 8a Abs. 3 des Entwurfs wird folgende Regelung getroffen:
„Stellt die Behörde im Rahmen ihrer Tätigkeiten fest, dass ein
Tierhalter oder Betrieb seinen Meldepflichten nicht oder nicht vollständig
nachgekommen ist, so hat sie unbeschadet von Bestrafungen, dies
unverzüglich dem Landeshauptmann mitzuteilen, der ohne Verzug die
Richtigstellung von Amts wegen zu veranlassen hat.“
Durch diese Regelung sind die Bezirksverwaltungsbehörden und der
Landeshauptmann zur Berichtigung von Daten verpflichtet.
Entgegen den Ausführungen in den Erläuterungen sind somit
Landesbehörden mit vielfältigen Aufgaben im Falle einer
Realisierung des Entwurfs befasst, deren Erfüllung mit nicht
unbeträchtlichen Mehrkosten für das Land einhergeht.
Das Land Niederösterreich verlangt die Vorlage einer den
einschlägigen Rechtsvorschriften (Vereinbarung über einen
Konsultationsmechanismus, Bundeshaushaltsgesetz) entsprechenden
Kostendarstellung. Unabhängig davon wird die Abgeltung der im Fall einer
Realisierung des Entwurfes dem Land Niederösterreich erwachsenden
Mehrkosten durch den Bund verlangt.
Eine Ausfertigung dieser Stellungnahme wird unter einem dem Präsidium des Nationalrates elektronisch übermittelt.
Ergeht an:
1. An das Präsidium des Nationalrates,
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2. An das Präsidium des Bundesrates
3. An alle vom Lande Niederösterreich entsendeten Mitglieder des Bundesrates
4. An alle Ämter der Landesregierungen (zu Handen des Herrn Landesamtsdirektors)
5. An die Verbindungsstelle der Bundesländer, Schenkenstraße 4, 1014 Wien
6. Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst, Ballhausplatz 2, 1014 Wien
7. Landtagsdirektion
NÖ Landesregierung
Dr. PRÖLL
Landeshauptmann